Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 82/02
(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 82/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen, seit 1989 auch beim Kammergericht. Durch Bescheid vom 29. Juni 1999 widerrief die Präsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 11. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß v. 25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. November 1994 -AnwZ
(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
2.
Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers waren die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung erfüllt. Er hat eingeräumt, daß etliche der insgesamt dreizehn Verbindlichkeiten, auf welche die Präsidentin des Kammergerichts den Widerruf gestützt hatte, seinerzeit offen waren.
Der Vermögensverfall indiziert, daß die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Daß dies in seinem Falle anders war, hatte der Antragsteller nicht dargetan.
3.
Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 75, 356, 357), ist nicht festzustellen.
Zwar mag er die meisten der Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt war, getilgt haben oder sie aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit den Gläubigern in Raten zurückzahlen. In der Angelegenheit B. mußte er indes durch Versäumnisurteil vom 26. August 2003 zur Erteilung einer Auskunft verurteilt werden. Zumindest diese Sache, die wegen ihrer strafrechtlichen Komponente für den Antragsteller besonders kritisch ist, ist also noch nicht abgeschlossen.
Im übrigen sind neue Verbindlichkeiten bekannt geworden. Laut Mitteilung des Obergerichtsvollziehers D. vom 1. Dezember 2003 an die Antragsgegnerin sind allein im Jahr 2003 fünfzehn Zwangsvollstreckungsaufträge gegen den Antragsteller erteilt worden. Die entsprechenden Verbindlichkeiten betragen jeweils nur wenige hundert Euro. Dies zeigt, daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, selbst kleinere Beträge fristgerecht zu bezahlen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in dem Klageverfahren eines Hans-Heinrich W. gegen den Antragsteller am 7. Januar 2004 ein Versäumnisurteil über 2.131,03 € nebst Zinsen und Kosten erlassen, gegen das der Antragsteller allerdings Einspruch eingelegt hat.
Ins Gewicht fällt insbesondere eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt, die sich am 31. Juli 2003 auf 90.125,29 € belief. Wegen dieser Verbindlichkeit ist der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Deswegen ist dem Antragsteller durch Senatsbeschluß vom 12. November 2003 aufgegeben worden, einen aktualisierten Vermögensstatus vorzulegen. Dieser Auflage ist er innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2004, den der Antragsteller im Verhandlungstermin vom 28. Juni 2004 vorgelegt hat, hat er zwar Angaben gemacht. Diese sind jedoch nicht aktuell und nicht vollständig. Insbesondere zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Jahre 2003 hat er sich nicht geäußert. Schon dies verbietet die Annahme, der Antragsteller habe nunmehr seine Vermögensverhältnisse geordnet.
Die Restverbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt tilgt er angeblich in monatlichen Raten von 200 €. Damit ist jedoch nicht zu erwarten, daß er die Schuld in absehbarer Zeit gänzlich zurückgeführt haben wird. Allein die anfallenden Säumniszuschläge sind, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, höher als die Tilgungsrate. Außerdem war die Höhe der Raten im Hinblick darauf so gering bemessen worden, daß der Antragsteller -wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs -damals nicht als Rechtsanwalt tätig sein durfte. Ob es nach Aufhebung des Sofortvollzugs bei diesen niedrigen Raten bleibt, sollte der Antragsteller im Rahmen der ihm erteilten Auflagen ebenfalls belegen. Dies ist unterblieben.
Hirsch Ganter Otten Ernemann Wüllrich Hauger Frey
BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 82/02
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