Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. November 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 77/00
(BGH: Beschluss v. 19.11.2001, Az.: AnwZ (B) 77/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen einer Forderung des Hauptzollamtes D. von über 4.000 DM eine -nach Haftbefehl abgeleistete - eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nach § 807 ZPO eingetragen. Die Eintragung besteht fort. Außerdem werden gegen die Antragstellerin -neben anderen geringeren Forderungen, auf die es hier letztlich nicht mehr ankommt -dem Grunde nach unbestrittene Forderungen des Finanzamtes wegen Steuerrückständen und des anwaltlichen Versorgungswerkes wegen rückständiger Pflichtbeiträge erhoben, welche die Gläubiger schon zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit über 100.000 DM bezifferten.
Für einen Sonderfall, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden -ausnahmsweise -nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Es ist der Antragstellerin nicht gelungen zu belegen, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Sie hat es bereits an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über - zu belegende -erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte. Darauf, daß eine derartige Übersicht zur etwaigen Abwendung des Widerrufs wegen Vermögensverfalls unerläßlich ist, wurde die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich hingewiesen. Die allenfalls vereinzelt und unzureichend belegten Tilgungen, die Berufung auf angebliche Außenstände, die auch nach Ablauf eines Jahres seit der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes nicht realisiert sind, und die wiederholt erklärte, aber bislang ebenso wenig realisierte Absicht, Schulden mit Hilfe des Erlöses aus Immobilienveräußerungen des Lebensgefährten zu tilgen, sind zur Widerlegung des Widerrufsgrundes ungeeignet. Für eine von der Antragstellerin begehrte Vertagung der Sache bestand bei dieser Sachlage kein Anlaß.
Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Hauger
BGH:
Beschluss v. 19.11.2001
Az: AnwZ (B) 77/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/85155539315d/BGH_Beschluss_vom_19-November-2001_Az_AnwZ-B-77-00