Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. September 1997
Aktenzeichen: 17 W 305/97

(OLG Köln: Beschluss v. 15.09.1997, Az.: 17 W 305/97)

Hat das Prozeßgericht bei Erlaß seiner Kostengrundentscheidung die zwingende Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO mißachtet und hat der Beklagte es versäumt, von der befristeten Möglichkeit eines Antrages auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO Gebrauch zu machen, kann in bezug auf die Mehrkosten, die durch die Anrufung des zunächst unzuständigen Gerichts entstanden sind, die Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Sarz 3 ZPO erstattungsfähig seien (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 19.02.1992 - 17 W 322/91, OLGR 1992, 346).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer

Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen

verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen

Erfolg. Der Rechtspflegerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß

die Kosten der auf seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwälte

T. und Sozien aus H. in voller Höhe neben den Gebühren und Auslagen

der K.er Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig

sind.

Als Mahnverfahrensgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist die

den H.er Anwälten der Klägerin erwachsenen 10/10 Gebühr allerdings

nur in Höhe von 1.265,00 DM zur Entstehung gelangt. Die Klägerin

hat nämlich im Mahnverfahren als Hauptforderung lediglich 38.696,90

DM gegen den Beklagten geltend gemacht. Gleichwohl ist es nicht zu

beanstanden, daß die Rechtspflegerin die streitige Gebühr

antragsgemäß mit 1.565,00 DM (zuzüglich 40,00 DM an pauschalierten

Postgebühren und 8,00 DM an Kopiekosten) in die Kostenfestsetzung

einbezogen hat, weil sie jedenfalls als Prozeßgebühr gemäß § 31

Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 52.918,61 DM

angefallen und zu erstatten ist. Die Kostenentscheidung im

Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 umfaßt

die gesamten Kosten des vorangegangenen Prozesses - so, wie er

tatsächlich verlaufen ist - und erstreckt sich, da sie eine der

Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung

nicht enthält, auch auf die der Klägerin durch die Anrufung des

örtlich unzuständigen Landgerichts Mannheim entstandenen

Mehrkosten. Es ist Sache des Prozeßgerichts, der klagenden Partei

die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen

Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie in der Hauptsache

obsiegt. Unterbleibt eine solche Mehrkostenaussonderung und

versäumt es der Beklagte, von der befristeten Möglichkeit eines

Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO Gebrauch zu machen,

kann die auch die Kosten vor dem verweisenden Gericht umfassende

Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin

eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten, die dem Kläger aufgrund

verweisungsbedingten Anwaltswechsels erwachsen sind, nur unter den

Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig seien.

Wegen der hierfür maßgebenden Erwägungen wird auf den in OLGR Köln

1992, 346 = Rpfl. 1993, 37 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 19.

Februar 1992 - 17 W 322/91 - verwiesen. Die Vergütung der

Rechtsanwälte Dr. T. und Sozien, welche die Klägerin bis zur

Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln vor dem

Landgericht Mannheim vertreten, die im streitigen Verfahren

erweiterte Klage schriftsätzlich begründet und schließlich den

Verweisungsantrag gestellt haben, gehört deshalb als Prozeßgebühr

zu den notwendigen und von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des

vorangegangenen Prozesses, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die

Prozeßführung vor dem Landgericht Mannheim als dem zunächst

angerufenen Gericht als solche notwendig war.

Gegen die Erstattungsfähigkeit der mit 8,00 DM angemeldeten

Ablichtungskosten gemäß § 27 BRAGO für aktenkundige 8 Blatt

Schriftsatzanlagen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Es muß mithin

bei der Mitfestsetzung der von der Klägerin mit insgesamt 1.613,00

DM geltend gemachten Gebühren und Auslagen ihrer H.er

Vertrauensanwälte verbleiben, ohne daß es eines Eingehens darauf

bedarf, ob und ggf. in welchem Umfange diese Kosten auch als solche

für Verkehrsanwaltstätigkeit zu erstatten wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.613,00

DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.09.1997
Az: 17 W 305/97


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