Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. September 1997
Aktenzeichen: 17 W 305/97
(OLG Köln: Beschluss v. 15.09.1997, Az.: 17 W 305/97)
Hat das Prozeßgericht bei Erlaß seiner Kostengrundentscheidung die zwingende Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO mißachtet und hat der Beklagte es versäumt, von der befristeten Möglichkeit eines Antrages auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO Gebrauch zu machen, kann in bezug auf die Mehrkosten, die durch die Anrufung des zunächst unzuständigen Gerichts entstanden sind, die Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Sarz 3 ZPO erstattungsfähig seien (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 19.02.1992 - 17 W 322/91, OLGR 1992, 346).
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer
Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen
verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen
Erfolg. Der Rechtspflegerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß
die Kosten der auf seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwälte
T. und Sozien aus H. in voller Höhe neben den Gebühren und Auslagen
der K.er Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig
sind.
Als Mahnverfahrensgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist die
den H.er Anwälten der Klägerin erwachsenen 10/10 Gebühr allerdings
nur in Höhe von 1.265,00 DM zur Entstehung gelangt. Die Klägerin
hat nämlich im Mahnverfahren als Hauptforderung lediglich 38.696,90
DM gegen den Beklagten geltend gemacht. Gleichwohl ist es nicht zu
beanstanden, daß die Rechtspflegerin die streitige Gebühr
antragsgemäß mit 1.565,00 DM (zuzüglich 40,00 DM an pauschalierten
Postgebühren und 8,00 DM an Kopiekosten) in die Kostenfestsetzung
einbezogen hat, weil sie jedenfalls als Prozeßgebühr gemäß § 31
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 52.918,61 DM
angefallen und zu erstatten ist. Die Kostenentscheidung im
Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 umfaßt
die gesamten Kosten des vorangegangenen Prozesses - so, wie er
tatsächlich verlaufen ist - und erstreckt sich, da sie eine der
Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung
nicht enthält, auch auf die der Klägerin durch die Anrufung des
örtlich unzuständigen Landgerichts Mannheim entstandenen
Mehrkosten. Es ist Sache des Prozeßgerichts, der klagenden Partei
die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen
Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie in der Hauptsache
obsiegt. Unterbleibt eine solche Mehrkostenaussonderung und
versäumt es der Beklagte, von der befristeten Möglichkeit eines
Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO Gebrauch zu machen,
kann die auch die Kosten vor dem verweisenden Gericht umfassende
Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin
eingeschränkt werden, daß die Mehrkosten, die dem Kläger aufgrund
verweisungsbedingten Anwaltswechsels erwachsen sind, nur unter den
Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig seien.
Wegen der hierfür maßgebenden Erwägungen wird auf den in OLGR Köln
1992, 346 = Rpfl. 1993, 37 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 19.
Februar 1992 - 17 W 322/91 - verwiesen. Die Vergütung der
Rechtsanwälte Dr. T. und Sozien, welche die Klägerin bis zur
Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln vor dem
Landgericht Mannheim vertreten, die im streitigen Verfahren
erweiterte Klage schriftsätzlich begründet und schließlich den
Verweisungsantrag gestellt haben, gehört deshalb als Prozeßgebühr
zu den notwendigen und von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des
vorangegangenen Prozesses, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die
Prozeßführung vor dem Landgericht Mannheim als dem zunächst
angerufenen Gericht als solche notwendig war.
Gegen die Erstattungsfähigkeit der mit 8,00 DM angemeldeten
Ablichtungskosten gemäß § 27 BRAGO für aktenkundige 8 Blatt
Schriftsatzanlagen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Es muß mithin
bei der Mitfestsetzung der von der Klägerin mit insgesamt 1.613,00
DM geltend gemachten Gebühren und Auslagen ihrer H.er
Vertrauensanwälte verbleiben, ohne daß es eines Eingehens darauf
bedarf, ob und ggf. in welchem Umfange diese Kosten auch als solche
für Verkehrsanwaltstätigkeit zu erstatten wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.613,00
DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 15.09.1997
Az: 17 W 305/97
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