Landgericht Hamburg:
Urteil vom 27. November 2008
Aktenzeichen: 420 O 72/08

(LG Hamburg: Urteil v. 27.11.2008, Az.: 420 O 72/08)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 1 / 13 . Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses hinsichtlich des Ausschlusses von Minderheitsaktionären im sog. Squeeze-Out-Verfahren.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten wurde am 27. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 1 mit 99,98 % der abgegebenen Stimmen der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die T.L. (im Folgenden: Hauptaktionärin) zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung verwiesen (Anlage B 2, dort S. 30).

Der Hauptversammlung ging ein Schreiben der Hauptaktionärin, die seinerzeit noch unter Q.R. firmierte, vom 18. September 2007 an den Vorstand der Beklagten voran, mit dem die Hauptaktionärin den Ausschluss der Minderheitsaktionäre verlangte. In einem weiteren Schreiben vom 2. April 2008 legte die Hauptaktionärin die Höhe der zu zahlenden Barabfindungen auf € 14,10 fest. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf die zweite Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung (Anlage B 2) verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. April 2008 übermittelte das Bankhaus G.M. dem Vorstand der Beklagten eine Bankgarantie für den Squeeze-Out der Hauptaktionärin. Wegen der Einzelheiten der entsprechenden Schreiben wird auf die vierte Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung verwiesen.

Die Beklagte lud daraufhin am 14. April 2008 mit dem aus der Anlage B 1 ersichtlichen Inhalt zur außerordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2008 ein. Dort ist als Punkt 1 der Tagesordnung sinngemäß die Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. des AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 14,10 je Aktie angekündigt. Wegen des genauen Wortlautes wird auf die Anlage B 1 verwiesen.

Die Einladung enthält auf ihrer letzten Seite unter der Überschrift €Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung€ den Hinweis, dass sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Record Date) beziehen müsse. Ferner unter der Überschrift €Stimmrechtsvertretung€ den Hinweis, dass der Aktionär sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, schriftlich bevollmächtigte Person seiner Wahl ausüben lassen könne.

Mit den innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingereichten Klagen fechten die Kläger den Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre an.

Die Kläger stützen ihre Einwände gegen den genannten Hauptversammlungsbeschluss im Wesentlichen auf folgende Punkte:

1. Die Einladung zur Hauptversammlung hätte den sog. Record Date Tag genau bezeichnen müssen. Es könne den Aktionären nicht zugemutet werden, die in 2. § 123 Abs. 4 AktG vorgesehene Fristberechnung selbst vorzunehmen.

2. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung verstoße unter der Überschrift €Stimmrechtsvertretung€ gegen § 135 Abs. 2 AktG, da nach dieser Vorschrift eine schriftliche Vollmacht für Kreditinstitute gerade nicht vorgesehen sei.

3. Die Beschlussfeststellung verstoße gegen § 130 AktG, da dort nur auf die €Gewährung einer angemessenen Abfindung€ hingewiesen werde, nicht aber auf den konkreten Betrag von € 14,10.

4. Die Hauptaktionärin habe nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Schreiben vom 18.09.2007 sowie vom 02.04.2008 über die gemäß § 327a AktG erforderlichen 95 % der Aktien verfügt habe. Das Verlangen gemäß § 327a der Hauptaktionärin vom 18.09.2007 sei zudem unwirksam, weil das Vertretungsrecht der Unterzeichner für die Hauptaktionärin nicht erkennbar sei.

5. Die Hauptaktionärin sei verpflichtet gewesen, über ihre Umfirmierung eine eigenständige ad-hoc-Mitteilung zu geben. Das Unterlassen einer solchen Mitteilung führe zum Stimmrechtsverlust gemäß § 28 WpHG.

6. Die Berichterstattung der Hauptaktionärin verstoße gegen § 327c Abs. 2 AktG insbesondere auch deshalb, weil nicht im Einzelnen dargestellt sei, wie sich die Barabfindung zusammensetze.

7. Es bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Bankgarantie des Bankhauses Gebr. M., da aus der schriftlichen Garantie die Vertretungsverhältnisse der Unterzeichner nicht ersichtlich seien und die Garantie zudem nicht Nachzahlungen im Spruchverfahren umfasse. Das Squeeze-Out-Verfahren verletze dadurch die Eigentumsrechte der Aktionäre und sei deshalb verfassungswidrig.

8. Das Auskunftsrecht der Aktionäre sei verletzt, weil Prüferberichte auf der Hauptversammlung nur vierfach ausgelegt worden seien.

9. Das Auskunftsrecht der Aktionäre sei auch deshalb verletzt, weil auf Nachfrage im Rahmen der Hauptversammlung kein Nachweis für 95%igen Aktienbesitz der Hauptaktionärin vorgelegt worden sei.

10. Die Hauptaktionärin habe sich nicht ordnungsgemäß zum erforderlichen Zeitpunkt für die außerordentliche Hauptversammlung angemeldet.

11. Die Hauptaktionärin könne nicht als solche auftreten, weil ihr Sitz im Ausland liege.

Die Kläger beantragen:

Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Mai 2008 zu TOP 1 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ricardo.de AG auf die T.L., London, Vereinigtes Königreich (Hauptaktionärin), gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz mit nachfolgendem Inhalt:

€Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ricardo.de Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von € 14,10 je auf den Inhaber lautende Stückaktie auf die Hauptaktionärin T.L., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht mit Sitz in London/Vereinigtes Königreich, eingetragen im nationalen Unternehmensregister von England und Wales unter der Nr. 34..., übertragen.€

wird für nichtig erklärt.

Die Kläger zu 1), 2), 4), 5), 6), 7), 8) und 11) beantragen darüber hinaus noch:

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Mai 2008 in TOP 1 gefasste Beschluss mit dem Hauptantrag wiedergegebenen Wortlaut nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Mai 2008 in TOP 1 gefasste Beschluss mit dem Hauptantrag wiedergegebenen Wortlaut unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte tritt sämtlichen Einwendungen der Kläger entgegen. Es liege weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses vor.

Hinsichtlich der Firmierung der Hauptaktionärin weist die Beklagte darauf hin, dass Einzelheiten hierzu bereits aus dem Übertragungsbericht (3. Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung) ersichtlich seien und dass zudem während der Hauptverhandlung Auszüge aus dem englischen Unternehmensregister am Wortmeldetisch zur Einsicht ausgelegt worden waren.

Die Hautaktionärin habe ferner zusammen mit ihrer 100%igen Tochter, der Q GmbH, durchgehend über mehr als 95 % der Aktien verfügt. Dies ergebe sich aus den maßgeblichen Depotauszügen für den 18.09.2007, den 02.04.2008 sowie den 27.05.2008. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Depotauszüge wird auf die Anlagen B 9 € B 11 verwiesen.

Ferner löse die Namensänderung der Hauptaktionärin keine Mitteilungspflicht aus, was jedoch letztlich dahinstehen könne, weil eine solche Mitteilung mit der Anlage B 20, auf die verwiesen wird, erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die von den Klägern erhobenen Klagen sind als Anfechtungsklagen bzw. Nichtigkeitsklagen gemäß §§ 246, 249 AktG zulässig. Die Anfechtungsbefugnis aller Kläger gemäß § 245 AktG ist unstreitig, nachdem auch der Kläger zu 10) im Termin der mündlichen Verhandlung einen schriftlichen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft vorgelegt hat und die Beklagte dem nicht weiter entgegengetreten ist.

Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet.

Im Einzelnen:

1. Die Kläger können eine Nichtigkeit gemäß §§ 241, 121 Abs. 3, 123 Abs. 3 AktG nicht daraus herleiten, dass in der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten der sog. Record Date nicht genau, d. h. datumsmäßig, bezeichnet worden ist. Nach Ansicht der Kammer ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, wenn die Beklagte im Rahmen einer Einladung zur Hauptversammlung insoweit den Gesetzestext (§ 123 Abs. 3 AktG) wiederholt. Im Übrigen droht hier nach Ansicht der Kammer eine Benachteiligung des Aktionärs schon deshalb nicht, weil regelmäßig nicht er, sondern die für ihn das Depot führende Bank im Rahmen ihrer Eintrittskartenbestellung fachkundig die erforderliche Fristenberechnung durchführt (vgl. hierzu z. B. Anlage B 4).

2. Ebenso wenig ist ein Einladungsmangel in der Formulierung der Beklagten auf der letzten Seite der Einladung zur Hauptversammlung unter der Überschrift €Stimmrechtsvertretung€ zu sehen. Die dort gewählte Formulierung steht schon inhaltlich nicht im Widerspruch zu §§ 135, 123 Abs. 3, 241 Nr. 1 AktG. Nach der von der Beklagten gewählten Formulierung kann der Aktionär sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, schriftlich bevollmächtigte Person seiner Wahl, ausüben lassen. Daraus wird schon sprachlich deutlich, dass eine schriftliche Bevollmächtigung nur bei einer €anderen Person€, nicht aber für die depotführende Bank gefordert wird. Die gewählte Formulierung ist auch inhaltlich in keiner Weise unklar, so dass kein Widerspruch zu § 135 Abs. 2 AktG vorliegt. Unabhängig davon teilt die Kammer die Ansicht des OLG München, dass die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten gehören, die gemäß § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen können. Vielmehr ist § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen. Unterbleibt ein Hinweis auf die dort genannte besondere Vollmachtsform, so begründet dies auch kein Recht zur Anfechtbarkeit der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse.

Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Begründung wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München, BB 2008, S. 2366 unter Rn. 43 ff. verwiesen.

3. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt auch keine fehlerhafte Beschlussfeststellung gemäß §§ 241 Nr. 2, 130 AktG vor. Richtig ist allerdings, dass sich in der Feststellung zu Tagespunkt 1 lediglich die Formulierung findet €Gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung€ (vgl. S. 30 des notariellen Protokolls der Hauptversammlung, Anlage B 2), während der festgelegte Abfindungsbetrag von € 14,10 je Aktie nicht genannt wird. Dies ist jedoch unschädlich. Aus dem Gang der Hauptversammlung, die sich in wesentlichen Teilen mit der Angemessenheit der Barabfindung in Höhe von € 14,10 beschäftigt hat sowie aufgrund der Tatsache, dass der Versammlungsleiter bei Aufruf des Tagesordnungspunktes den Beschlussvorschlag verlesen hat (Anlage B 2, dort S. 28) konnte kein Zweifel darüber bestehen, welcher Beschluss mit welchem Inhalt festgestellt worden ist. Ein Verstoß gegen § 130 AktG ist deshalb nicht ersichtlich (so auch OLG München, a.a.O., Rn. 41).

4. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, es liege kein wirksames Verlangen der Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG vor. Soweit die Kläger gegenüber den beiden Schreiben der Hauptaktionärin vom 18. September 2007 und vom 2. April 2008 (2. Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung) formale Einwände geltend machen, übersehen sie, dass das Verlangen nach § 327a AktG formfrei gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden kann (Hüffer, AktG 8. Auflage, § 327, Rn. 8). Soweit die Kläger mehr oder weniger ins Blaue hinein in die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen für die Hauptaktionärin rügen, hat die Beklagte mit den Anlagen B 15, B 16 und B 18 die erforderlichen Nachweise präsentiert.

Ferner hat die Beklagte durch Vorlage der Depotauszüge (Anlagen B 9 € B 11) belegt, dass die Hauptaktionärin zum Zeitpunkt der Übertragungsverlangen sowie der Hauptversammlung selbst sowie über Zurechnung der Anteile ihrer 100%igen Tochter, der Q GmbH, gemäß § 16 Abs. 4 AktG über mehr als 95 % der Aktien der Beklagten verfügte.

5. Weiter ist die Kammer der Ansicht, dass die Namensänderung der Hauptaktionärin von (verkürzt) €Q..€ in €T...€ keine Mitteilungspflicht nach § 21 WpHG auslöst. Denn diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf das Erreichen bestimmter Stimmrechtsanteile durch Erwerb, Veräußerung oder in sonstiger Weise ab. Die bloße Namensänderung fällt nicht hierunter. Die Hauptaktionärin hat daher nicht die Rechte aus ihren Aktien gemäß § 28 WpHG verloren.

Darüber hinaus weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass aus der Anlage B 20 die von den Klägern vermisste Mitteilung ersichtlich ist.

6. Die Kläger können ferner keinen Verstoß gegen § 327c Abs. 2 AktG geltend machen. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang vermisste detaillierte Darstellung der Hintergründe des Squeeze-Out ist gerade nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Übertragungsbericht die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig und plausibel darlegt (BGH, NZG 2006, 905, 906 mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen wird der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin (3. Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung) erkennbar gerecht.

7. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt auch eine wirksame Gewährleistungserklärung einer Bank gemäß § 327b Abs. 3 AktG vor. Die Erklärung des Bankhauses Gebr. M. erfüllt diese Voraussetzungen (4. Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung). Die Kläger können auch nicht die Vertretungsberechtigung der die Bankgarantie unterzeichnenden Personen in Frage stellen. Denn ausweislich von S. 14 des Protokolls der Hauptversammlung sind die Personen, die die Bankgarantie für das Bankhaus G.M. unterschrieben haben, namentlich benannt worden. Hinsichtlich ihrer Vertretungsberichtigung lag der entsprechende Handelsregisterauszug am Wortmeldetisch aus. Damit ist den formellen Anforderungen von § 327b Abs. 3 AktG Genüge getan (OLG Hamm, AG 2005, 773).

Eventuelle Nachzahlungen im Spruchverfahren muss die Bankgarantie nicht umfassen (Hüffer, a.a.O., § 327c Rn. 10).

Eine Verfassungswidrigkeit kann die Kammer in diesem Zusammenhang nicht erkennen und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten auf S. 35 der Klageerwiderung.

8. Die Kläger können eine Verletzung ihrer Auskunftsrechte aus § 131 AktG auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Prüferberichte während der Hauptversammlung nur in vierfacher Ausfertigung vorgelegen haben. Zum einen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass jeder Aktionär das Recht hätte wahrnehmen können, diese Berichte vorab anzufordern. Ferner trägt die Beklagte auf S. 39 ihrer Klagerwiderung unwidersprochen vor, dass aufgrund der Liste über die Einsichtnahme in Unterlagen zur Hauptversammlung erkennbar ist, dass interessierte Aktionäre zu keiner Zeit an einer Einsichtnahme im Rahmen der Hauptversammlung gehindert waren.

9. Die Kläger können eine Verletzung ihrer Auskunftsrechte im Sinne von § 131 AktG auch nicht daraus herleiten, dass eine €Vielzahl€ von Fragen in der Hauptverhandlung unbeantwortet geblieben ist. Sofern diese Fragen letztlich die Angemessenheit der Barabfindung zum Gegenstand haben, wissen die Kläger, dass dies im Verfahren nach § 327 f. AktG geltend zu machen ist.

Die Auskunftsrechte der Aktionäre erfordern auch nicht, dass die Beteiligung des Hauptaktionärs von 95 % in der Hauptversammlung nachzuweisen ist.

Erforderlich ist in diesem Zusammenhang vielmehr nur eine mündliche Auskunft in der Hauptversammlung (Schmidt/Lutter, AktG, § 327d Rn. 6).

10. Die ordnungsgemäße Anmeldung der Hauptaktionärin zur Hauptversammlung ergibt sich aus der von der Beklagten überreichten Anlage B 19. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Hauptaktionärin im Rahmen der Hauptversammlung hält die Kammer an ihrem bereits im Termin der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis fest. Demzufolge sieht die Kammer in den von der Beklagten überreichten Anlagen B 30 € B 32 eine ausreichende Substantiierung der Vertretungsverhältnisse, die insbesondere der Klägerin zu 6) ein einfaches Bestreiten verwehrt. Die Kammer hat deshalb bereits im Termin der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2008 angekündigt, dass sie vor dem Hintergrund der überreichten Unterlagen keinen Anlass für eine Beweiserhebung zu diesem Punkt sieht. Auch im Angesicht dieses Hinweises hatten sämtliche Parteivertreter ausdrücklich keinen weiteren Erörterungsbedarf.

12. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Kläger, die Hauptaktionärin könne deshalb keinen Antrag nach § 327a AktG stellen, weil sich ihr Sitz im Ausland befindet. Nach Ansicht der Kammer ist€ wie hier € eine englische Limited ein tauglicher Hauptaktionär im Sinne von § 327a AktG (so auch Schmidt/Lutter, a.a.O., § 327a Rz. 4).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf € 500.000,-- festgesetzt.






LG Hamburg:
Urteil v. 27.11.2008
Az: 420 O 72/08


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