Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. November 1993
Aktenzeichen: 6 U 55/93

(OLG Köln: Urteil v. 19.11.1993, Az.: 6 U 55/93)

Die werbliche Aussage "Flache rechteckige 70-cm-Bildröhre" für ein Fernsehgerät ist relevant irreführend i. S. von § 3 UWG, wenn die Diagonale des sichtbaren Bildes nur 66 cm beträgt. Der am Ende der der bildlichen Darstellung nachfolgenden detaillierten Beschreibung des Gerätes im Fließtext enthaltene Hinweis auf die tatsächliche Länge der Diagonale des sichtbaren Bildes ist nicht geeignet, der Fehlvorstellung des Verkehrs signifikant entgegenzuwirken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 186/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zur Unterlassung verurteilende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Wer-bung für ein Fernsehgerät mit einer 70-cm- Bildröhrendiagonale, wie nachstehend wiedergegeben, zu werben: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.199,50 DM.

Gründe

Die Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sa- che keinen

Erfolg. Das Landgericht hat die Beklag- te zu Recht verurteilt, die

vom Kläger beanstande- te Werbung zu unterlassen.

Der Kläger kann gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangen, daß

die Beklagte es unterläßt, für ein Farbfernsehgerät mit einer

Bildröhrendiagonale von 70 cm in der konkreten, im Urteilstenor

wiederge- gebenen Form zu werben.

Die Ankündigung der Bildröhrendiagonale unter Zentimeter-Angabe

stellt eine irreführende Angabe über die Beschaffenheit des

angebotenen Fernsehge- rätes dar, § 3 UWG. Zwar ist die

Größenangabe in der beanstandeten Werbung der Beklagten "flache

rechteckige 70-cm- Bildröhre" für sich betrachtet nach ihrem

Wortsinn nicht unwahr, denn sie entspricht unstreitig der

tatsächlichen Länge der Bildröhrendiagonale des so beworbenen

Produktes. Sie begründet jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil

der angesproche- nen Verbraucher die Fehlvorstellung, die Zentime-

terangabe gebe zugleich die Länge der Diagonale des sichtbaren

Bildes wieder. Wie in den Senats- entscheidungen vom 5. April 1991

(6 U 147/90 und 6 U 150/90 = GRUR 1992, 538, 540 - "Bildröhren-

diagonale" -) bereits dargelegt ist, ist davon auszugehen, daß die

über Jahrzehnte vorzufindende unterschiedslose Verwendung der

Begriffe "Bild- schirm" oder "Bild" im Zusammenhang mit der Zen-

timeterangabe dazu geführt hat, daß ein erhebli- cher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise diese Zentimeter-Angabe auf die Größe

des sichtbaren Teils des Bildes bezieht, in welchem Zusammenhang

diese Angabe auch immer erscheinen mag. Wie schon in den

vorzitierten Verfahren eingehend dargelegt, sind seit vielen Jahren

die Begriffe "Bildschirm", "Bild", "Bildformat" u.ä. synonym zu den

Begriffen "Bildröhre" oder "Bildröhrendiagonale" gebraucht sowie

die Angaben der jeweiligen Diagonallängen unterschiedslos und

undifferenziert bei all diesen Begriffen verwandt worden. Wenn aber

in dieser Weise von Fachhändlern undifferenzierte Angaben jahrelang

gemacht worden sind, liegt es auf der Hand, daß zumindest ein nicht

unerheblicher Teil der Verbraucher die Begriffe "Bildröhre" und

"sichtbares Bild" gleichsetzt und die Zentime- ter-Angabe, die nach

dem Wortlaut der streitge- genständlichen Werbung lediglich die

Bildröhre be- trifft, ohne weiteres auf das tatsächlich sichtba- re

Bild bezieht.

Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde und Erfahrung

feststellen. Seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen

Verkehrskreisen und wären selbst durch die beanstandete Angabe in

dem vorbe- zeichneten Sinne getäuscht worden. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist es nicht

ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten

Ver- kehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und

Lebenserfahrung hinreichend beurteilen kann, so- fern - namentlich

bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des

unbefangenen Durch- schnittskäufers zu ermitteln sind und die

Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem

Personenkreis angehören. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt vor

allem in den Fällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen

zu können glaubt, da es insoweit entscheidend nur auf die

Anschauungen eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs

ankommt (BGH GRUR 1987, 45, 47 - "Sommerpreiswerbung" - m.w.N.).

Diese Voraus- setzungen sind hier erfüllt, da - wie ausgeführt -

die Mitglieder des Senats dem mit der Werbung angesprochenen

Personenkreis zuzuordnen sind und weil der Senat die Irreführung

bejaht.

Die Irreführungsgefahr ist auch nicht dadurch aus- geschlossen,

daß in der angegriffenen Werbung am Ende des beschreibenden Textes

"sichtbares Bild: 66 cm" angegeben ist. Die Angabe des sichtbaren

Bildes in Zentimetern reicht im vorliegenden Falle nicht aus, weil

sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zentimeterangabe

der Bildröh- rendiagonale zu Beginn des beschreibenden Textes

steht. Nachdem in mehreren Verfahren den Herstel- lern oder

Vertreibern von Fernsehgeräten verboten worden ist, lediglich mit

Zentimeterangaben für Bildröhren zu werben (vgl. OLG Köln, Urteil

von 5. April 1991 - 6 U 147/90 -; OLG Köln GRUR 1992, 538 ff. -

"Bildröhrendiagonale" -), haben sich Hersteller und Händler darauf

eingestellt, die Zentimeterangaben der Bildröhre und des sichtbaren

Bildes in unmittelbarem Zusammenhang - meist durch Klammerzusatz -

in der Werbung anzugeben. Dies wird auch durch die von dem Kläger

beispielhaft angegebenen Werbungen der Firma "R.", "M.", "Sch." und

"R.W." (Bl. 24 - 28 d.A.) verdeutlicht. Bei der

streitgegenständlichen Werbung fehlt jedoch dieser innere

Zusammenhang der beiden Aussagen, durch den die in dem Hinweis auf

die Bildröhren- diagonale in Zentimeter-Angabe liegende Irrefüh-

rungsgefahr ausgeräumt werden kann; diese beiden Angaben befinden

sich bei der angegriffenen Werbe- anzeige vielmehr am Anfang und am

Ende der gesam- ten Beschreibung des angepriesenen Fernsehgerätes.

Zwar ist die Zentimeter-Angabe der Bildröhre des beworbenen

Fernsehgerätes nicht blickfangmäßig hervorgehoben, sie steht jedoch

am Anfang der Qualitäts- und Leistungsbeschreibung des so bewor-

benen Gerätes. Das Landgericht hat hierzu zu Recht festgestellt,

daß ein flüchtiger Leser solcher An- zeigen - auf den es maßgeblich

ankommt -, der häu- fig technisch nicht besonders versiert ist,

nicht die gesamte Leistungsbeschreibung durchliest. Für ihn kommt

es vielmehr darauf an, welche sichtbare Bildgröße das beworbene

Fernsehgerät hat und zu welchem Preis es angeboten wird. In der

ange- griffenen Werbung wird ihm gleich zu Beginn der

Leistungsbeschreibung mitgeteilt, daß das Fernseh- gerät mit einer

"flachen rechteckigen 70-cm Bild- röhre" ausgestattet sei. Der

Preis des beworbenen Farbfernsehgerätes " Color 709 VT" ist dann

blickfangmäßig mit "999.--" angegeben. Daher sind für den

flüchtigen Leser die wichtigsten Daten gleich auf den ersten Blick

erkennbar, so daß er den weiteren Text, der - wie das Landgericht

zu Recht hervorhebt - mit dem für den Durchschnitts- verbraucher,

der sich nicht für technische Einzel- heiten interessiert,

unverständlichen Abkürzungen wie "C.T.C." beginnt, nicht mehr lesen

wird. Für den flüchtigen Verbraucher besteht somit auch kein Anlaß,

die Leistungsbeschreibung des so beworbenen Fernsehgerätes Wort für

Wort weiter zu lesen, zumal sie auch mit den für Laien eher

unverständ- lichen Angaben wie "2 x 25 Watt Ausgangsleistung",

"Scat-Anschluß", "Kabeltuner" oder "Pal/Secam Ost" befrachtet ist,

bevor die Angaben zum sichtbaren Bild des Fernsehgerätes gemacht

werden. Auch die Tatsache, daß die Qualitäts- und Lei-

stungsbeschreibung des angebotenen Farbfernsehge- rätes in der

streitgegenständlichen Werbung ledig- lich 6 Zeilen umfaßt und die

Angabe des sichtbaren Bildes zu Beginn einer neuen - der letzten -

Zeile steht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom

22. Oktober 1993 ausdrücklich her- vorgehoben hat -, führt zu

keiner anderen Beurtei- lung. Für den flüchtigen Verbraucher, dem

die Be- zeichnung und der Preis des angebotenen Farbfern-

sehgerätes in der oben beschriebenen Weise blick- fangmäßig in der

angegriffenen Werbung verdeut- licht worden ist, bestehen nach den

Informationen in der ersten Zeile "70-cm Bildröhre" für den

Adressaten der Werbung kein weiteres Interesse und keine weitere

Veranlassung, die folgenden techni- schen Beschreibungen, die ihn

ohnehin nicht inter- essieren, weiterzulesen, so daß er auf die

Angaben in der letzten Zeile - unabhängig von der Länge des

beschreibenden Textes - "sichtbares Bild: 60 cm" nicht stößt.

Selbst wenn der flüchtige Verbraucher diese Anga- ben, weil sie

zu Beginn einer neuen Zeile stehen, überhaupt wahrnimmt, bringt er

sie nicht in unmit- telbarem Zusammenhang zu der Zentimeter-Angabe

für die Bildröhre in der ersten Zeile der Leistungs- beschreibung,

so daß die darin liegende Irrefüh- rungsgefahr nicht ausgeschlossen

wird. Aus diesem Grund ist die beanstandete Werbung in ihrer kon-

kreten Form irreführend im Sinne von § 3 UWG.

In Óbereinstimmung mit dem Landgericht kann der Senat auch diese

Feststellungen aus eigener Sach- kunde und Erfahrung treffen, da

seine Mitglieder - wie auch die des Landgerichts - zu den angespro-

chenen Verkehrskreisen zählen. Insbesondere die Tatsache, daß der

Vorsitzende der Kammer für Han- delssachen des Landgerichts selbst

bei der ersten Lektüre der streitgegenständlichen Werbung die in

der letzten Zeile des beschreibenden Textes lie- gende "Aufklärung"

übersehen hat, verdeutlicht die besondere Irreführungsgefahr.

Die so durch die beanstandete Werbung bei einem nicht

unbeachtlichen Teil der Verbraucher her- vorgerufene

Fehlvorstellung, die zu Beginn der Leistungsbeschreibung in der

Werbeanzeige gemachte Zentimeter-Angabe beschreibe das sichtbare

Bild, ist auch geeignet, die angesprochenen Verkehrs- kreise in

ihren wirtschaftlichen Entschlüssen positiv zu beeinflussen. Die

damit angesprochene Voraussetzung der wettbewerblichen Relevanz

einer durch die Werbung hervorgerufenen Fehlvorstellung beruht

darauf, daß die bloße Unrichtigkeit der durch eine Werbung

herbeigeführten Vorstellung nicht in jedem Fall ausreicht, um die

Werbean- gabe auch als irreführend im Sinne des § 3 UWG anzusehen.

Die Vorschrift bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch

Täuschung erreichten, noch vor dem Kaufentschluß liegenden

Anlockens. Irreführend ist eine Werbeangabe deswegen erst dann,

wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem die durch sie

hervorgerufene Vorstellung des Verbrauchers von der Wahrheit

abweicht, bei ungezwungender Auffassung geeignet ist, die Kauf-

lust die Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu

beeinflußen. Da es in rechtli- cher Hinsicht ausreicht, wenn die in

Rede stehende Angabe "irgendwie" von Bedeutung für die Interes-

senten ist, genügt es, wenn festgestellt wird, daß die betreffende

Aussage in die Óberlegung, ob man sich der beworbenen Ware zuwenden

soll, einbezogen wird, und daß sie dabei positiv wirkt. Nicht

erforderlich ist hingegen, daß der Angabe auch ein oder gar das

entscheidende Gewicht beigemessen wird (BGH GRUR 1981, 71 ff.

"Lübecker Marzipan"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.

Aufl., § 3 UWG Rn. 89).

Die Mitglieder des erkennenden Senats, die - wie bereits

ausgeführt - den angesprochenen Verkehrs- kreisen angehören,

stellen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Relevanz aus eigener

Sachkunde fest, daß die Angabe der Bildröhrendiagonale zu Beginn

der Qualitäts- und Leistungsbeschreibung in der angegriffenen

Werbung und die durch sie hervorgerufene Fehlvorstellung von der

Größe der Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes die

vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Aus eigener Erfahrung - als

Käufer derartiger Produkte - ist ihnen bekannt, daß es für

Verbraucher, die ein Fernsehgerät zu kaufen beabsichtigen, schon

bei der (Vor-)Frage, welche Produkte sie in ihre Óber- legungen

einbeziehen sollen, neben der Marke und dem Preis besonders auf

Umfang und Größe des tat- sächlichen sichtbaren Bildes ankommt,

während wei- teren technischen Angaben, die aufgrund von Abkür-

zungen ohnehin nur schwer verständlich sind, keine maßgebliche

Bedeutung beigemessen und sie deshalb auch nicht weiter in der

Werbung gelesen werden. Dafür, daß ein nicht unerheblicher Teil der

Verbraucher die tatsächliche Bildgröße zum Gegen- stand ihrer

Kaufüberlegungen macht, spricht nicht zuletzt die in allen

Werbungen für Fernsehgeräte - meist an prominenter Stelle -

dargelegte Angabe über die Bildgröße. Nach allem ist der

Unterlassungsanspruch be- gründet.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist eben- falls

gerechtfertigt. Er ist aus §§ 683, 670 BGB begründet. Zur Frage der

Aufwendungen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung der

Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1984, 129 ff.). Die

Höhe der Aufwendungen des Klägers zur Abmah- nung

wettbewerbswidrigen Verhaltens ist gerichts- bekannt. Der Senat

verweist insoweit im einzel- nen auf seine Entscheidung vom 6.

November 1987 - 6 U 45/87 -. Der Zinsanspruch folgt aus § 291

BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine teilweise Belastung des Klägers mit den Ko- sten des

Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht. Die

Umformulierung des Antrags im Berufungstermin stellt lediglich eine

bessere Anpassung des Antrags an die beanstandete Wettbe-

werbshandlung dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-

barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 19.11.1993
Az: 6 U 55/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/854418ffdeaf/OLG-Koeln_Urteil_vom_19-November-1993_Az_6-U-55-93




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share