Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 19. November 1993
Aktenzeichen: 6 U 55/93
(OLG Köln: Urteil v. 19.11.1993, Az.: 6 U 55/93)
Die werbliche Aussage "Flache rechteckige 70-cm-Bildröhre" für ein Fernsehgerät ist relevant irreführend i. S. von § 3 UWG, wenn die Diagonale des sichtbaren Bildes nur 66 cm beträgt. Der am Ende der der bildlichen Darstellung nachfolgenden detaillierten Beschreibung des Gerätes im Fließtext enthaltene Hinweis auf die tatsächliche Länge der Diagonale des sichtbaren Bildes ist nicht geeignet, der Fehlvorstellung des Verkehrs signifikant entgegenzuwirken.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 186/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zur Unterlassung verurteilende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Wer-bung für ein Fernsehgerät mit einer 70-cm- Bildröhrendiagonale, wie nachstehend wiedergegeben, zu werben: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.199,50 DM.
Gründe
Die Berufung ist zulässig; sie hat aber in der Sa- che keinen
Erfolg. Das Landgericht hat die Beklag- te zu Recht verurteilt, die
vom Kläger beanstande- te Werbung zu unterlassen.
Der Kläger kann gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangen, daß
die Beklagte es unterläßt, für ein Farbfernsehgerät mit einer
Bildröhrendiagonale von 70 cm in der konkreten, im Urteilstenor
wiederge- gebenen Form zu werben.
Die Ankündigung der Bildröhrendiagonale unter Zentimeter-Angabe
stellt eine irreführende Angabe über die Beschaffenheit des
angebotenen Fernsehge- rätes dar, § 3 UWG. Zwar ist die
Größenangabe in der beanstandeten Werbung der Beklagten "flache
rechteckige 70-cm- Bildröhre" für sich betrachtet nach ihrem
Wortsinn nicht unwahr, denn sie entspricht unstreitig der
tatsächlichen Länge der Bildröhrendiagonale des so beworbenen
Produktes. Sie begründet jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil
der angesproche- nen Verbraucher die Fehlvorstellung, die Zentime-
terangabe gebe zugleich die Länge der Diagonale des sichtbaren
Bildes wieder. Wie in den Senats- entscheidungen vom 5. April 1991
(6 U 147/90 und 6 U 150/90 = GRUR 1992, 538, 540 - "Bildröhren-
diagonale" -) bereits dargelegt ist, ist davon auszugehen, daß die
über Jahrzehnte vorzufindende unterschiedslose Verwendung der
Begriffe "Bild- schirm" oder "Bild" im Zusammenhang mit der Zen-
timeterangabe dazu geführt hat, daß ein erhebli- cher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise diese Zentimeter-Angabe auf die Größe
des sichtbaren Teils des Bildes bezieht, in welchem Zusammenhang
diese Angabe auch immer erscheinen mag. Wie schon in den
vorzitierten Verfahren eingehend dargelegt, sind seit vielen Jahren
die Begriffe "Bildschirm", "Bild", "Bildformat" u.ä. synonym zu den
Begriffen "Bildröhre" oder "Bildröhrendiagonale" gebraucht sowie
die Angaben der jeweiligen Diagonallängen unterschiedslos und
undifferenziert bei all diesen Begriffen verwandt worden. Wenn aber
in dieser Weise von Fachhändlern undifferenzierte Angaben jahrelang
gemacht worden sind, liegt es auf der Hand, daß zumindest ein nicht
unerheblicher Teil der Verbraucher die Begriffe "Bildröhre" und
"sichtbares Bild" gleichsetzt und die Zentime- ter-Angabe, die nach
dem Wortlaut der streitge- genständlichen Werbung lediglich die
Bildröhre be- trifft, ohne weiteres auf das tatsächlich sichtba- re
Bild bezieht.
Dies kann der Senat aus eigener Sachkunde und Erfahrung
feststellen. Seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen
Verkehrskreisen und wären selbst durch die beanstandete Angabe in
dem vorbe- zeichneten Sinne getäuscht worden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist es nicht
ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten
Ver- kehrskreise aufgrund seiner eigenen Sachkunde und
Lebenserfahrung hinreichend beurteilen kann, so- fern - namentlich
bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des
unbefangenen Durch- schnittskäufers zu ermitteln sind und die
Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem
Personenkreis angehören. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt vor
allem in den Fällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen
zu können glaubt, da es insoweit entscheidend nur auf die
Anschauungen eines nicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs
ankommt (BGH GRUR 1987, 45, 47 - "Sommerpreiswerbung" - m.w.N.).
Diese Voraus- setzungen sind hier erfüllt, da - wie ausgeführt -
die Mitglieder des Senats dem mit der Werbung angesprochenen
Personenkreis zuzuordnen sind und weil der Senat die Irreführung
bejaht.
Die Irreführungsgefahr ist auch nicht dadurch aus- geschlossen,
daß in der angegriffenen Werbung am Ende des beschreibenden Textes
"sichtbares Bild: 66 cm" angegeben ist. Die Angabe des sichtbaren
Bildes in Zentimetern reicht im vorliegenden Falle nicht aus, weil
sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zentimeterangabe
der Bildröh- rendiagonale zu Beginn des beschreibenden Textes
steht. Nachdem in mehreren Verfahren den Herstel- lern oder
Vertreibern von Fernsehgeräten verboten worden ist, lediglich mit
Zentimeterangaben für Bildröhren zu werben (vgl. OLG Köln, Urteil
von 5. April 1991 - 6 U 147/90 -; OLG Köln GRUR 1992, 538 ff. -
"Bildröhrendiagonale" -), haben sich Hersteller und Händler darauf
eingestellt, die Zentimeterangaben der Bildröhre und des sichtbaren
Bildes in unmittelbarem Zusammenhang - meist durch Klammerzusatz -
in der Werbung anzugeben. Dies wird auch durch die von dem Kläger
beispielhaft angegebenen Werbungen der Firma "R.", "M.", "Sch." und
"R.W." (Bl. 24 - 28 d.A.) verdeutlicht. Bei der
streitgegenständlichen Werbung fehlt jedoch dieser innere
Zusammenhang der beiden Aussagen, durch den die in dem Hinweis auf
die Bildröhren- diagonale in Zentimeter-Angabe liegende Irrefüh-
rungsgefahr ausgeräumt werden kann; diese beiden Angaben befinden
sich bei der angegriffenen Werbe- anzeige vielmehr am Anfang und am
Ende der gesam- ten Beschreibung des angepriesenen Fernsehgerätes.
Zwar ist die Zentimeter-Angabe der Bildröhre des beworbenen
Fernsehgerätes nicht blickfangmäßig hervorgehoben, sie steht jedoch
am Anfang der Qualitäts- und Leistungsbeschreibung des so bewor-
benen Gerätes. Das Landgericht hat hierzu zu Recht festgestellt,
daß ein flüchtiger Leser solcher An- zeigen - auf den es maßgeblich
ankommt -, der häu- fig technisch nicht besonders versiert ist,
nicht die gesamte Leistungsbeschreibung durchliest. Für ihn kommt
es vielmehr darauf an, welche sichtbare Bildgröße das beworbene
Fernsehgerät hat und zu welchem Preis es angeboten wird. In der
ange- griffenen Werbung wird ihm gleich zu Beginn der
Leistungsbeschreibung mitgeteilt, daß das Fernseh- gerät mit einer
"flachen rechteckigen 70-cm Bild- röhre" ausgestattet sei. Der
Preis des beworbenen Farbfernsehgerätes " Color 709 VT" ist dann
blickfangmäßig mit "999.--" angegeben. Daher sind für den
flüchtigen Leser die wichtigsten Daten gleich auf den ersten Blick
erkennbar, so daß er den weiteren Text, der - wie das Landgericht
zu Recht hervorhebt - mit dem für den Durchschnitts- verbraucher,
der sich nicht für technische Einzel- heiten interessiert,
unverständlichen Abkürzungen wie "C.T.C." beginnt, nicht mehr lesen
wird. Für den flüchtigen Verbraucher besteht somit auch kein Anlaß,
die Leistungsbeschreibung des so beworbenen Fernsehgerätes Wort für
Wort weiter zu lesen, zumal sie auch mit den für Laien eher
unverständ- lichen Angaben wie "2 x 25 Watt Ausgangsleistung",
"Scat-Anschluß", "Kabeltuner" oder "Pal/Secam Ost" befrachtet ist,
bevor die Angaben zum sichtbaren Bild des Fernsehgerätes gemacht
werden. Auch die Tatsache, daß die Qualitäts- und Lei-
stungsbeschreibung des angebotenen Farbfernsehge- rätes in der
streitgegenständlichen Werbung ledig- lich 6 Zeilen umfaßt und die
Angabe des sichtbaren Bildes zu Beginn einer neuen - der letzten -
Zeile steht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom
22. Oktober 1993 ausdrücklich her- vorgehoben hat -, führt zu
keiner anderen Beurtei- lung. Für den flüchtigen Verbraucher, dem
die Be- zeichnung und der Preis des angebotenen Farbfern-
sehgerätes in der oben beschriebenen Weise blick- fangmäßig in der
angegriffenen Werbung verdeut- licht worden ist, bestehen nach den
Informationen in der ersten Zeile "70-cm Bildröhre" für den
Adressaten der Werbung kein weiteres Interesse und keine weitere
Veranlassung, die folgenden techni- schen Beschreibungen, die ihn
ohnehin nicht inter- essieren, weiterzulesen, so daß er auf die
Angaben in der letzten Zeile - unabhängig von der Länge des
beschreibenden Textes - "sichtbares Bild: 60 cm" nicht stößt.
Selbst wenn der flüchtige Verbraucher diese Anga- ben, weil sie
zu Beginn einer neuen Zeile stehen, überhaupt wahrnimmt, bringt er
sie nicht in unmit- telbarem Zusammenhang zu der Zentimeter-Angabe
für die Bildröhre in der ersten Zeile der Leistungs- beschreibung,
so daß die darin liegende Irrefüh- rungsgefahr nicht ausgeschlossen
wird. Aus diesem Grund ist die beanstandete Werbung in ihrer kon-
kreten Form irreführend im Sinne von § 3 UWG.
In Óbereinstimmung mit dem Landgericht kann der Senat auch diese
Feststellungen aus eigener Sach- kunde und Erfahrung treffen, da
seine Mitglieder - wie auch die des Landgerichts - zu den angespro-
chenen Verkehrskreisen zählen. Insbesondere die Tatsache, daß der
Vorsitzende der Kammer für Han- delssachen des Landgerichts selbst
bei der ersten Lektüre der streitgegenständlichen Werbung die in
der letzten Zeile des beschreibenden Textes lie- gende "Aufklärung"
übersehen hat, verdeutlicht die besondere Irreführungsgefahr.
Die so durch die beanstandete Werbung bei einem nicht
unbeachtlichen Teil der Verbraucher her- vorgerufene
Fehlvorstellung, die zu Beginn der Leistungsbeschreibung in der
Werbeanzeige gemachte Zentimeter-Angabe beschreibe das sichtbare
Bild, ist auch geeignet, die angesprochenen Verkehrs- kreise in
ihren wirtschaftlichen Entschlüssen positiv zu beeinflussen. Die
damit angesprochene Voraussetzung der wettbewerblichen Relevanz
einer durch die Werbung hervorgerufenen Fehlvorstellung beruht
darauf, daß die bloße Unrichtigkeit der durch eine Werbung
herbeigeführten Vorstellung nicht in jedem Fall ausreicht, um die
Werbean- gabe auch als irreführend im Sinne des § 3 UWG anzusehen.
Die Vorschrift bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch
Täuschung erreichten, noch vor dem Kaufentschluß liegenden
Anlockens. Irreführend ist eine Werbeangabe deswegen erst dann,
wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem die durch sie
hervorgerufene Vorstellung des Verbrauchers von der Wahrheit
abweicht, bei ungezwungender Auffassung geeignet ist, die Kauf-
lust die Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu
beeinflußen. Da es in rechtli- cher Hinsicht ausreicht, wenn die in
Rede stehende Angabe "irgendwie" von Bedeutung für die Interes-
senten ist, genügt es, wenn festgestellt wird, daß die betreffende
Aussage in die Óberlegung, ob man sich der beworbenen Ware zuwenden
soll, einbezogen wird, und daß sie dabei positiv wirkt. Nicht
erforderlich ist hingegen, daß der Angabe auch ein oder gar das
entscheidende Gewicht beigemessen wird (BGH GRUR 1981, 71 ff.
"Lübecker Marzipan"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.
Aufl., § 3 UWG Rn. 89).
Die Mitglieder des erkennenden Senats, die - wie bereits
ausgeführt - den angesprochenen Verkehrs- kreisen angehören,
stellen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Relevanz aus eigener
Sachkunde fest, daß die Angabe der Bildröhrendiagonale zu Beginn
der Qualitäts- und Leistungsbeschreibung in der angegriffenen
Werbung und die durch sie hervorgerufene Fehlvorstellung von der
Größe der Diagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Aus eigener Erfahrung - als
Käufer derartiger Produkte - ist ihnen bekannt, daß es für
Verbraucher, die ein Fernsehgerät zu kaufen beabsichtigen, schon
bei der (Vor-)Frage, welche Produkte sie in ihre Óber- legungen
einbeziehen sollen, neben der Marke und dem Preis besonders auf
Umfang und Größe des tat- sächlichen sichtbaren Bildes ankommt,
während wei- teren technischen Angaben, die aufgrund von Abkür-
zungen ohnehin nur schwer verständlich sind, keine maßgebliche
Bedeutung beigemessen und sie deshalb auch nicht weiter in der
Werbung gelesen werden. Dafür, daß ein nicht unerheblicher Teil der
Verbraucher die tatsächliche Bildgröße zum Gegen- stand ihrer
Kaufüberlegungen macht, spricht nicht zuletzt die in allen
Werbungen für Fernsehgeräte - meist an prominenter Stelle -
dargelegte Angabe über die Bildgröße. Nach allem ist der
Unterlassungsanspruch be- gründet.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist eben- falls
gerechtfertigt. Er ist aus §§ 683, 670 BGB begründet. Zur Frage der
Aufwendungen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung der
Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1984, 129 ff.). Die
Höhe der Aufwendungen des Klägers zur Abmah- nung
wettbewerbswidrigen Verhaltens ist gerichts- bekannt. Der Senat
verweist insoweit im einzel- nen auf seine Entscheidung vom 6.
November 1987 - 6 U 45/87 -. Der Zinsanspruch folgt aus § 291
BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine teilweise Belastung des Klägers mit den Ko- sten des
Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht. Die
Umformulierung des Antrags im Berufungstermin stellt lediglich eine
bessere Anpassung des Antrags an die beanstandete Wettbe-
werbshandlung dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-
barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer der Beklagten
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 19.11.1993
Az: 6 U 55/93
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/854418ffdeaf/OLG-Koeln_Urteil_vom_19-November-1993_Az_6-U-55-93