Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. März 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 133/03

(BPatG: Beschluss v. 30.03.2004, Az.: 27 W (pat) 133/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Anmelderin hat die Bezeichnung InterBusinessLinkals Wortmarke für "elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 26. Februar 2003 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die erkennbar aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörter "Inter", "Business" und "Link" zusammengesetzte Anmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Verbindung zwischen Geschäften" bzw. "Internationale Geschäftsverbindung" erkannt; dass die konkret angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, stehe dem nicht entgegen. In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bringe die angemeldete Marke lediglich zum Ausdruck, dass sie entweder Mittel zur Verbindung zwischen Geschäften oder zur Herstellung einer internationalen Geschäftsverbindung seien oder einer solchen Verbindung dienten. Die Anmeldemarke werde daher vom Verkehr nur als glatt beschreibende Sachangabe verstanden, weswegen sie nicht unterscheidungskräftig sei; ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie wendet im wesentlichen ein, dass die Anmeldemarke weder zum deutschen Sprachschatz gehöre noch als fremdsprachige Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise geläufig und verständlich sei. Die Einzelbestandteile könnten nicht dem englischen Grundwortschatz zugeordnet werden. "Inter" stamme aus dem Lateinischen und habe wie auch die weiteren Bestandteile "business" und "link" eine Vielzahl an Bedeutungen. Die angesprochenen Verkehrskreise, die regelmäßig über keine vertieften Sprachkenntnisse verfügten, würden daher weder die Einzelbestandteile noch ihre Kombination ohne weiteres verstehen. Selbst unter Zugrundelegung des von der Markenstelle angenommenen Sinngehalts würde die Anmeldemarke die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aber nicht beschreiben, da ein konkreter Produktbezug fehle. Daher sei die Anmeldemarke weder freihaltebedürftig noch könne ihr die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zugewiesen hat.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Kennzeichnungen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Unter diesen Ausschlussgrund fällt nach der Rechtsprechung des EuGH auch eine Kennzeichnung, die aus der Verbindung von Bestandteilen besteht, soweit sie sich in deren bloßer Aneinanderreihung ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art erschöpft (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39] - BIOMILD). Dabei steht weder der Umstand, dass das angemeldete Kombinationszeichen eine sprachliche Neuschöpfung ist (vgl. EuGH, a.a.O. - BIOMILD), dem Ausschluss von der Eintragung entgegen, noch ist es erforderlich, dass das Kombinationszeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet wird (vgl. EuGH, a.a.O. [Rz. 38]; EuGH GRUR 2004, 146, 147 [Rz. 32] - DOUBLEMINT). Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke als freihaltebedürftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Anmeldemarke hat entgegen der Auffassung der Anmelderin die für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbare Bedeutung "Verbindung zwischen Geschäften" oder "Internationale Geschäftsverbindung". Dass die konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar ist, spielt dabei entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Rolle, weil das Verständnis einer neuen Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet ist (vgl. EuGH, a.a.O. - BIOMILD; BGH WRP 2002, 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, ist die Anmeldemarke schon aufgrund ihrer besonderen Schreibweise erkennbar aus den drei Wörtern "Inter", "Business" und "Link" zusammengesetzt. Das Element "Inter" stammt zwar, wie die Anmelderin zutreffend ausführt, aus der lateinischen Sprache, ist aber nunmehr Bestandteil einer großen Anzahl von Sprachen, in die es in seiner Grundbedeutung "zwischen" insbesondere als Präfix Eingang gefunden hat (vgl. für die deutsche Sprache DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., S. 840, für die englische Sprache Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch, Teil I Englisch-Deutsch, 2001, S. 598); in diesem Sinn wird es in der deutschen Sprache in zahlreichen Fremdworten wie Interaktion, Intercity, Interdependenz, interdisziplinär, Interferenz, interkonfessionell, Intermezzo, international, Interpolation, Interpunktion oder Intervention verwendet. Da allen diesen Fremdworten die Grundbedeutung des Wortteils "inter" für "zwischen" zugrunde liegt, hat der Verkehr keine Veranlassung, dem Bestandteil "Inter" in der Anmeldemarke eine andere Bedeutung beizulegen. Der weitere Bestandteil "business" ist zwischenzeitlich ebenfalls in seiner Grundbedeutung "Geschäft(sleben)" Bestandteil der deutschen Sprache (vgl. DUDEN, a.a.O., S. 327). Da für den inländischen Verkehr diese Bedeutung im Vordergrund steht, hat er keine Veranlassung, an die von der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen zu denken, zumal es sich hierbei nur um Synonyme der Grundbedeutung handelt, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Sprachzusammenhang, welcher die Bedeutung eines Wortes erst bestimmt, verwendet zu werden pflegen, ohne dass hiermit auch ein semantischer Unterschied einherginge. Auch der letzte Wortteil "link" ist dem inländischen Verkehr in seiner Bedeutung "(Binde-)Glied, Verbindung" geläufig, zumal er diesem Begriff sehr häufig im Internet begegnet, wo er als Kurzform des Wortes Hyperlink (vgl. DUDEN, a.a.O., S. 1022) die Verbindung zu einer weiteren Text- oder Webseite bezeichnet. Soweit die Anmelderin darauf hingewiesen hat, dass dieser Begriff auch "Masche, Schlinge, Manschettenknopf, Fackel" bedeuten könne, verkennt sie, dass diese Bedeutungen anders als die o.g. Grundbedeutung weder in Verbindung mit den beiden weiteren Wortelementen noch im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Sinn ergeben. Für den Verkehr liegt es daher fern, "link" anders zu verstehen als im Sinne von "Bindeglied, Verbindung". Im übrigen ist eine angemeldete Marke nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann nicht schutzfähig, wenn sie in einer ihrer möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT).

Ob die Bezeichnung eher im Sinne von "Verbindung zwischen Geschäften" oder - sofern "inter" als Abkürzung von "international" erachtet wird - "Internationale Geschäftsverbindung" verstanden wird, spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn beide Bedeutungen unterscheiden sich lediglich darin, dass mit "internationale Geschäftsverbindung" ausschließlich grenzüberschreitende Vorgänge bezeichnet werden, während "Verbindung zwischen Geschäften" sowohl nationale als auch internationale Kontakte erfasst. Mit beiden Bedeutungen beschreibt die Anmeldemarke aber mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. So weist sie darauf hin, dass die Waren der Klasse 9 und den Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie die Dienstleistung "Geschäftsführung" ihrer Bestimmung nach vorrangig die (nationale oder internationale) Verbindung zwischen verschiedenen Unternehmen herstellen, aufrechterhalten oder fördern, und bei den Waren der Klasse 16 sowie bei der Dienstleistung "Werbung" kommt die Bezeichnung als Angabe ihres möglichen Gegenstandes in Betracht. Als mögliche Angabe von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Bezeichnung daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig.

Wegen ihres glatt beschreibenden Gehalts fehlt der Anmeldemarke darüber hinaus auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH MarkenR 2004, 39, 40 - Cityservice).

Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Na






BPatG:
Beschluss v. 30.03.2004
Az: 27 W (pat) 133/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/8561a9cc52b2/BPatG_Beschluss_vom_30-Maerz-2004_Az_27-W-pat-133-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share