Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. April 2016
Aktenzeichen: VI ZB 75/14
(BGH: Beschluss v. 12.04.2016, Az.: VI ZB 75/14)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 500,00 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Widerruf eines von der Beklagten veranlassten Negativeintrags in der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG (nachfolgend: Schufa). Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der Schufa den Negativeintrag schriftlich zu widerrufen und der Schufa mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, eine erneute Mitteilung entsprechend dem streitgegenständlichen Negativeintrag zu unterlassen und dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Den Streitwert hat es auf 10.000 € festgesetzt.
Das Kammergericht ist von einer Beschwer von bis zu 500 € ausgegangen und hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Berufungsgegenstandes habe sich an dem Aufwand an Zeit und Kosten zu orientieren, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Dieser Aufwand sei gering. Er bestehe lediglich in der Erstellung eines kurzen Schreibens sowie dessen Übersendung an die Schufa und einer internen Anweisung an die Mitarbeiter, etwa per Rundmail bzw. Rundschreiben. Dass er Kosten von mehr als 100 € verursache, mache die Beklagte selbst nicht geltend. Die Beschwer der Beklagten liege nicht deshalb über 600 €, weil sie als Folge des angefochtenen Urteils gezwungen sei, die Möglichkeiten der organisatorischen und informationstechnischen Veränderungen ihrer Einmeldeprozesse gegenüber der Schufa zu überprüfen. Denn die Beklagte sei nicht zur Umstellung ihrer Arbeitsabläufe insgesamt verurteilt worden, sondern lediglich zur Unterlassung sowie zum Widerruf einer konkreten, den Kläger betreffenden Negativeintragung nebst Mitteilung an die Schufa, dass der Zustand vor dem Negativeintrag wiederhergestellt werden solle. Dass die Beklagte aus dem Urteil möglicherweise organisatorische Konsequenzen ziehe, beruhe auf einer die Beschwer nicht erhöhenden, eigenständigen Folgeentscheidung der Beklagten, die durch das erstinstanzliche Urteil allenfalls motiviert worden sei. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sei nicht vom Berufungsgericht nachzuholen. Zwar habe das Landgericht den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Daraus lasse sich aber nicht entnehmen, dass es davon ausgegangen sei, die Beschwer der Beklagten habe einen Wert in dieser Höhe, so dass sich eine Zulassungsentscheidung erübrige. Das Schweigen zur - nicht beantragten - Zulassung der Berufung sei deshalb als Nichtzulassung der Berufung zu werten. Dass der Einzelrichter den Rechtsstreit nicht der Zivilkammer zur Übernahme vorgelegt habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hätte, spreche ebenfalls für eine konkludente Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 7). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer zu sehen sein. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz allerdings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 mwN). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten durch die titulierten Ansprüche auf Widerruf des Negativeintrages und Mitteilung an die Schufa über die Wiederherstellung eines Zustandes unter Außerachtlassung des Negativeintrags nach dem damit verbundenen Kostenaufwand bestimmt (vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 4937). Dafür das Verfassen eines kurzen, inhaltlich im Wesentlichen vorgegebenen Schreibens an die Schufa, die Unterschrift durch eine bevollmächtigte Person sowie die Zustellungskosten heranzuziehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Widerruf des Negativeintrags gegenüber der Schufa in Bezug auf Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
c) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde liegt auch kein für die Bemessung der Beschwer maßgeblicher rechtlich beachtlicher wirtschaftlicher Nachteil darin, dass die Beklagte durch den Widerruf der durch sie veranlassten Negativeintragung bei der Schufa ein Druckmittel verloren hätte.
aa) Die Negativeintragung dient primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77, VersR 1978, 1018, 1019 f.; Kamlah, MMR 1999, 395, 396; Beckhusen, Der Datenumgang innerhalb des Kreditinformationssystems der Schufa, 2004, S. 30). Nutzen entfaltet sie somit ihrer Zielrichtung nach nicht für jenen Gläubiger, der die Negativeintragung veranlasst hat und mithin um die fehlende Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit weiß, sondern für Dritte. Selbst wenn die Beklagte Teil eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der Einmeldung ableiten wollte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, juris Rn. 43, insoweit nicht veröffentlicht in DuD 2011, 494, 496; Simitis/Ehmann, BDSG, 8. Aufl., § 28a Rn. 27; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geeignet, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten Einmeldung zu erhöhen.
bb) Dass die Möglichkeit, eine Negativeintragung zu veranlassen oder eine bestehende Negativeintragung nicht zu widerrufen, faktisch dazu genutzt werden kann, Druck auf Schuldner aufzubauen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Recht, aufgrund Einwilligung des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG Negativeinträge an Wirtschaftsauskunfteien zu melden, bezweckt nicht, wirtschaftlichen Druck auf den Schuldner dadurch aufzubauen, dass er befürchten muss, Nachteile am Kreditmarkt zu erleiden, wenn er die Forderung, aufgrund derer die Einmeldung erfolgte, nicht begleicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 17; OLG Celle, WRP 2014, 350 Rn. 22 ff.; AG Leipzig, MMR 2010, 723, 724; Plath/Kamlah, BDSG, § 28a Rn. 32; Elgert, K&R 2013, 288, 291; Ressmann/Serr, NJOZ 2013, 481, 483 f. mwN; Triebe, jurisPR-WettbR 11/2015 Anm. 2; Schulte am Hülse/Appelt, NJW 2015, 3510, 3511). Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche Gestattung dient vielmehr dazu, der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 9). Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 548/1/08, S. 9). Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, S. 14). Die Unterrichtung des Betroffenen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transparenz im Hinblick auf die bevorstehende Datenübermittlung herstellen. Sie dient auch dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 91 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 14).
d) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer durch das Berufungsgericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu beanstanden.
Die Rechtsbeschwerde greift zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts an, zur Information der Mitarbeiter hätte eine schlichte Rundmail ausgereicht. Zwar genügt im Wettbewerbsrecht eine schlichte, ggf. kurz erläuternde Rundmail den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 18; Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - I ZB 55, 57, 58/11, juris Rn. 10; - I ZB 59/11, juris Rn. 11). Dort geht es indessen darum, sicherzustellen, dass ein allgemein wettbewerbswidriges Verhalten, das sich in aller Regel nicht auf einen Einzelfall beschränkt, unterlassen wird. Im Streitfall muss die Beklagte demgegenüber nur gewährleisten, dass eine einen Einzelfall betreffende konkrete Negativmeldung zukünftig nicht wiederholt wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei einer solch überschaubaren Unterlassungspflicht eine unmissverständlich und nachdrücklich formulierte Rundmail an die zuständigen Mitarbeiter für ausreichend (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 8) und zusätzliche Maßnahmen, insbesondere eine Anpassung der Software, als nicht durch die streitgegenständliche Verurteilung veranlasst erachtet hat.
e) Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, macht die Beschwerde ebenfalls nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hätte zwar vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wäre, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8). Wie bei einer Auskunfts- oder Urkundeneinsichtsklage fallen auch bei einer Klage auf Widerruf eines Negativeintrags der am Klägerinteresse ausgerichtete Streitwert und die Beschwer des zum Widerruf verurteilten Beklagten aber häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Deshalb verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeutet (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9). Abgesehen davon spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9).
3. Schließlich ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen einer Verletzung des zivilprozessualen Gebots der Waffengleichheit erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder diesen Grundsatz (vgl. BVerfGE 74, 78, 92, 95) noch das ebenfalls auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. BVerfGE 65, 76, 91). Wie bei Klagen auf Auskunftserteilung wird zwar auch bei Klagen auf Widerruf eines Negativeintrags dem Beklagten häufiger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit dem Widerruf verbundenen Aufwandes die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, während der unterlegene Kläger wegen des höheren Beschwerdewertes ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (so - zu Auskunftsklagen - BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.; BVerfG, NJW 1997, 2229 [sub. 3b]; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl., Einleitung Rn. 238 Fn. 422).
Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2014 - 14 O 196/13 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2014 - 26 U 43/14 -
BGH:
Beschluss v. 12.04.2016
Az: VI ZB 75/14
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