Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. April 2013
Aktenzeichen: 2a O 241/12
(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.04.2013, Az.: 2a O 241/12)
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, nachfolgend im Einzelnen bezeichnete Gegenstände ein- oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder zu diesen Zwecken zu besitzen, sofern diese nicht von der Klägerin oder einem anderen Unternehmen der Volkswagen-Gruppe oder mit deren Zustimmung im Inland, innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind:
1. Schaltknäufe mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:
2. Spritzlappen mit VW-Zeichen gemäß nachstehenden Abbildungen:
;
3. Radkappen mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:
4. VW-Embleme mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:
5. Volkswagen-Schriftzüge gemäß nachstehenden Abbildungen:
a)
b)
c)
d)
e)
II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Volkswagen-Schriftzüge mit einem Copyright-Hinweis auf die Beklagte zu 1) anzubieten oder zu bewerben, wenn dies gemäß nachstehenden Abbildungen erfolgt:
1.
2.
3.
4.
5.
III. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, in Ziffer I. oben bezeichneten Gegenstände unter Erbringung eines entsprechenden Nachweises zu vernichten.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche Angebote der oben in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände aus dem Internet zu entfernen.
V. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche oben in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände, die nicht bereits an Endverbraucher ausgeliefert worden sind, aus dem Vertriebsweg zurückzurufen.
VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die Zeit ab dem 31.10.2009 schriftlich Auskunft zu erteilen
1. über den Umfang der oben in Ziffer I. beschriebenen Handlungen und zwar unter Angabe von
a) Namen und Anschriften
aa) der Hersteller,
bb) der Lieferanten,
cc) anderer Vorbesitzer,
dd) der gewerblichen Abnehmer,
ee) der Auftraggeber
sowie
b) der Anzahl
aa) der von den Beklagten jeweils hergestellten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
bb) der von den Beklagten ausgelieferten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
cc) der von den Beklagten erhaltenen Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
dd) der von den Beklagten bestellten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
sowie
c) Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreisen der vorstehend unter b) aa) bis dd) aufgeführten Gegenstände,
und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Kalenderjahren und Vertriebswegen gegliedert ist;
2. über Art, Kosten und Umfang der betriebenen Werbung für die in Ziffer I. oben bezeichneten Gegenstände, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage und pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und nach Verbreitungszeiten;
3. über Art, Kosten und Umfang der in Ziffer II. oben bezeichneten Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage und pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und nach Verbreitungszeiten.
VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffern I. und II. oben genannten Handlungen seit dem 31.10.2009 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 2.687,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
X. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
XI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 Euro, hinsichtlich der Ziffern III., IV., V. und VI. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro sowie hinsichtlich der Ziffer VIII. und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein bekannter Automobilhersteller. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreibt u.a. einen Online-Handel mit Auto-Ersatz- und Zubehörteilen.
Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken:
Wort-Bild-Marke DE 39800184 "VW im Kreis" mit Priorität vom 2.1.1998,
geschützt u.a. für Fahrzeuge und deren Teile sowie Kleineisenwaren, darunter Fahrzeugplaketten aus Metall
(nachfolgend Klagemarke 1)
Wort-Bild-Marke DE 648917 "VW im Kreis" mit Priorität vom 1.10.1948, geschützt u.a. für Kraftwagen, Kraftwagenzubehör, Fahrzeugteile, Nickel- und Aluminiumwaren für Schmuckzwecke, darunter Beschläge für Kraftfahrzeuge
(nachfolgend Klagemarke 2)
Wort-Bild-Marke DE 30227192 "VW im Kreis" mit Priorität vom 5.6.2002, geschützt u.a. für Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und/oder auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Teile
(nachfolgend Klagemarke 3)
Wortmarke DE 39930000 "VW" mit Priorität vom 6.5.1999, geschützt u.a. für Fahrzeuge und deren Teile sowie Kraftfahrzeuge und deren Teile
(nachfolgend Klagemarke 4)
Wortmarke DE ...#/... "VOLKSWAGEN" mit Priorität vom 2.1.1998, geschützt u.a. für Fahrzeuge und deren Teile sowie Kleineisenwaren, darunter Fahrzeugplaketten aus Metall
(nachfolgend Klagemarke 5)
Wortmarke DE 621252 "Volkswagen" mit Priorität vom 21.2.1949, geschützt u.a. für Kraftwagen, Kraftwagenzubehör, Fahrzeugteile, Blechwaren und Schilder
(nachfolgend Klagemarke 6)
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1.1. bis K 1.6 Bezug genommen.
Die Klägerin vertreibt als Ersatz- und Zubehörteile u.a. Schaltknäufe (vgl. Anlage K 3), Spritzlappen (vgl. Anlage K 4), Radkappen (vgl. Anlage K 5), VW-Embleme (vgl. Anlage K 6) sowie Volkswagen-Schriftzüge (vgl. Anlage K 7).
Im Verlauf der ersten Hälfte des Jahres 2011 wurde der Klägerin bekannt, dass die Beklagte zu 1) auf EBay mit dem VW-Zeichen versehene Schaltknäufe, Spritzlappen und Radkappen sowie VW-Embleme und Volkswagen-Schriftzüge anbot, wobei es sich nicht um Originalware der Klägerin handelte. Wegen der Einzelheiten der angebotenen Ersatz- bzw. Zubehörteile wird auf die Anlagen K 9.1.1 bis K 9.5. e) 2. verwiesen. Zum Zweck der Werbung verwendeten die Beklagten dabei den Schriftzug "Volkswagen", versehen mit der Angabe "©bomex24". Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 9.1.1 bis K 9.5. e) 2. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.5.2011 (Anlagenkonvolut K 10) mahnte die Klägerin die Beklagten deswegen ab und forderte sie fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten ihre Rechte aus den Klagemarken, indem sie mit den Marken versehene Ersatz- und Zubehörteile verkauften, obwohl es sich bei diesen unstreitig nicht um Originalware der Klägerin handelt. Die Klageanträge zu I. 1., 2. 3. und 4. stützt die Klägerin erstranging auf die Verletzung der Klagemarke 1 und nachrangig auf die Klagemarke 2, sodann auf die Klagemarke 3 und schließlich auf die Klagemarke 4. Den Klageantrag zu 1.5. stützt die Klägerin erstrangig auf die Klagemarke 5 und nachrangig auf die Klagemarke 6. Desweiteren ist die Klägerin der Ansicht, mit der im Klageantrag zu Ziffer II. beanstandeten Werbung der Beklagten berühme diese sich zu Unrecht eines Urheberrechts im Hinblick auf die bekannte Marke "Volkswagen" der Klägerin.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, nachfolgend im Einzelnen bezeichnete Gegenstände ein- oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder zu diesen Zwecken zu besitzen, sofern diese nicht von der Klägerin oder einem anderen Unternehmen der Volkswagen-Gruppe oder mit deren Zustimmung im Inland, innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind:
1. Schaltknäufe mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:
2. Spritzlappen mit VW-Zeichen gemäß nachstehenden Abbildungen:
3. Radkappen mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:
4. VW-Embleme mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:
5. Volkswagen-Schriftzüge gemäß nachstehenden Abbildungen:
a)
b)
c)
d)
e)
II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Volkswagen-Schriftzüge mit einem Copyright-Hinweis auf die Beklagte zu 1) anzubieten oder zu bewerben, wenn dies gemäß nachstehenden Abbildungen erfolgt:
1.
2.
3.
4.
5.
III. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, in Ziffer I. oben bezeichneten Gegenstände unter Erbringung eines entsprechenden Nachweises zu vernichten.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche Angebote der oben in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände aus dem Internet zu entfernen.
V. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche oben in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände, die nicht bereits an Endverbraucher ausgeliefert worden sind, aus dem Vertriebsweg zurückzurufen.
VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, für einen Zeitraum, der drei Jahre vor dem Einreichen der Klageschrift, hilfsweise drei Jahre vor dem Datum der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten beginnt, schriftlich Auskunft zu erteilen
1. über den Umfang der oben in Ziffer I. beschriebenen Handlungen und zwar unter Angabe von
a) Namen und Anschriften
aa) der Hersteller,
bb) der Lieferanten,
cc) anderer Vorbesitzer,
dd) der gewerblichen Abnehmer,
ee) der Auftraggeber
sowie
b) der Anzahl
aa) der von den Beklagten jeweils hergestellten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
bb) der von den Beklagten ausgelieferten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
cc) der von den Beklagten erhaltenen Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
dd) der von den Beklagten bestellten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,
sowie
c) Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreisen der vorstehend unter b) aa) bis dd) aufgeführten Gegenstände,
und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Kalenderjahren und Vertriebswegen gegliedert ist;
2. über Art, Kosten und Umfang der betriebenen Werbung für die in Ziffer I. oben bezeichneten Gegenstände, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage und pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und nach Verbreitungszeiten;
3. über Art, Kosten und Umfang der in Ziffer II. oben bezeichneten Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage und pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und nach Verbreitungszeiten.
VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin bezogen auf den Zeitraum, der drei Jahre vor dem Einreichen der Klageschrift, hilfsweise drei Jahre vor dem Datum der Zustellung der Klageschrift an die Beklagten beginnt, sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffern I. und II. oben genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 2.687,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, vorliegend sei der Kfz-Aftermarket (Verkauf von Service-Dienstleistungen und/oder Teilen, die in unmittelbarem Bezug zu dem vorher erfolgten Verkauf des Guts stehen) betroffen, für den spezielle europarechtliche Rahmenbedingungen, hier insbesondere das Vertriebskartellrecht zu beachten seien. Deshalb dürften Ersatz- bzw. Zubehörteile auch ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen werden, wenn dies vom Verbraucher erwartet werde und dieser andernfalls kein Interesse an den Produkten habe. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, der Verkauf der mit der Marke versehenen Teile sei zumindest nach § 23 Nr. 3 MarkenG gestattet, da dies zur Bestimmung der Ware notwendig sei. Im Übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung, da sie die streitgegenständlichen Teile - insoweit unstreitig- bereits seit Juni 1999 vertrieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs- sowie Annex- und Folgeansprüche gegen die Beklagten zu.
1.
a)
Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten bezüglich der Schaltknäufe mit VW-Zeichen gemäß der im Tenor aufgenommenen Abbildung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift ist zur Unterlassung verpflichtet, wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Klägerin ist Inhaberin der Klagemarke 1 "VW im Kreis", die in Kraft steht und der Klägerin Markenschutz gewährt.
Die Beklagten nutzen ein mit der Klagemarke 1 identisches Zeichen auf den von ihnen vertriebenen Schaltknäufen, und damit für eine der Waren- und Dienstleistungsgruppen, für die die Marke geschützt ist, ohne hierzu von der Klägerin berechtigt worden zu sein, so dass ein Fall der sogenannten Doppelidentität vorliegt.
Desweiteren liegt auch eine markenmäßige Benutzung vor, da die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Die Verwendung des Zeichens auf den Schaltknäufen der Beklagten lässt für den Verbraucher nur den Schluss zu, es handele sich hierbei um ein Originalteil der Klägerin, was indes nicht der Fall ist. Soweit sich die Beklagten hiergegen darauf berufen, der Herkunftshinweis bei solchen Bauteilen entfalte sich erst nach dem Einbau, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Ein mit einer Marke versehenes Ersatzteil weist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich auf ein bestimmtes Fahrzeug hin, in das es eingebaut werden soll, sondern auch und gerade auf die Herkunft des Bauteils als vom Markeninhaber stammend.
Hiergegen können sich die Beklagten zudem nicht mit Erfolg auf § 23 Nr. 3 MarkenG berufen. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör- oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten die Wort-Bild-Marke der Klägerin als Hinweis auf die Bestimmung ihrer Schaltknäufe verwandt haben. Dies war jedenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG.
Die Benutzung einer Marke ist nur dann notwendig, wenn die Information über den Zweck der Ware oder Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2011 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, zitiert nach juris, dort Rdn. 20, EuGH, Urt. vom 23.2.1999 - BMW/Deenik). Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung zu liefern (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2011 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, zitiert nach juris, dort Rdn. 20). Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, etwa durch die Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2011 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, zitiert nach juris, dort Rdn. 20).
Daran fehlt es vorliegend. Zwar muss es den Beklagten gestattet sein, auf die Geeignetheit ihrer Produkte für die Fahrzeuge der Klägerin hinzuweisen, hierfür hätte es indes genügt, beispielsweise auf der Verpackung anzugeben, dass der Schaltknauf für Fahrzeuge der Marke Volkswagen geeignet ist. Hierfür hätten die Beklagten zwar die Wortmarke "Volkswagen" der Klägerin und damit gleichwohl eine klägerische Marke verwenden müssen, dies wäre von der Klägerin aber nach § 23 Nr. 3 MarkenG zu dulden gewesen und hätte ihre Markenrechte weitaus weniger beeinträchtigt als dies durch die von den Beklagten gewählte Verwendungsweise der Klagemarke 1 nun der Fall ist. Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.2011 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE, zitiert nach juris, dort Rdn. 23). Dass die Beklagten dieser Anforderung nachgekommen sind, lässt sich bei der gebotenen Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls weder anhand des Vortrags der Beklagten noch anhand sonstiger Anhaltspunkte feststellen.
Im Gegenteil dürfte es den Beklagten vielmehr darauf angekommen sein, sich in die Sogwirkung der bekannten klägerischen Marken zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen. Die Kraftfahrzeuge der Klägerin sind auf dem deutschen Automobilmarkt sehr verbreitet, weshalb es viele potentielle Käufer von Ersatzteilen gibt, die ihrerseits gegebenenfalls eher die Produkte der Beklagten auswählen, weil diese mit den Marken der Klägerin versehen sind - sei es, weil sie die Zeichen als Herkunftshinweis auf die Klägerin missverstehen, oder sei es, weil sie gerne Ersatzteile erwerben möchten, die den Anschein der Originalware haben, aber preisgünstiger sind. In beiden Fällen profitieren die Beklagten dabei in unlauterer Weise von den Marken der Klägerin.
Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, da sie mit ihrem Online-Vertriebshandel für Ersatz und Zubehörteile auf dem sogenannten Automotive Aftermarket tätig seien, ergebe sich aus dem Vertriebskartellrecht der Europäischen Union, dass es ihnen gestattet sei, die betreffenden Schaltknäufe mit der Klagemarke zu versehen, obwohl es sich nicht um Originalware der Klägerin handelt.
Bei dem europäischen Vertriebskartellrecht, auf das die Beklagten hier zur Begründung ihrer Rechtsauffassung Bezug nehmen, handelt es sich nicht um eine Rahmenbedingung für das deutsche bzw. europäische Markenrecht. Die Ausübung eines gewerblichen Schutzrechtes kann zwar unter die Verbote des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen, allerdings nur, wenn sie den Gegenstand, das Mittel oder die Folge des Kartells darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 15.6.1976 - Emi Records; EuGH, Urt. v. 8.6.1982 - L.C. O KG). Im vorliegenden Fall geht es jedoch allein um die Rechtsverfolgung wegen einer Verletzung der klägerischen Markenrechte durch die Beklagten und nicht um eine vertragliche Beschränkung, die Gegenstand, Mittel oder Folge eines Kartells wäre. Derartige Bezüge sind vorliegend in keiner Weise erkennbar. Die Geltendmachung der Markenrechte eines Kfz-Herstellers gegenüber einem Markenrechtsverletzer kann jedenfalls dann, wenn der Kfz-Hersteller mit dem Markenrechtsverletzer keine Vertragsbeziehung unterhält, nicht gemeinschaftskartellrechtswidrig sei. So verhält es sich hier, da zwischen der Klägerin und den Beklagten keinerlei vertragliche Beziehung besteht.
b)
Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten bezüglich der Spritzklappen mit VW-Zeichen gemäß der im Tenor aufgenommenen Abbildung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.
Auch insoweit liegt ein Fall der Doppelidentität vor, da die Beklagten ein mit der Klagemarke 1 identisches Zeichen auf den von ihnen vertriebenen Spritzklappen, und damit für eine der Waren- und Dienstleistungsgruppen, für die die Marke geschützt ist, nutzen, ohne hierzu von der Klägerin berechtigt worden zu sein.
Hiergegen können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Ersatzteile entsprächen dem Original, weswegen der Verbraucher den fraglichen Zeichen auf dem Ersatzteil nicht entnähme, dass diese Waren vom Markeninhaber stammen, sondern nur, dass die Verwendung der Marke ein Gestaltungsmerkmal sei und nach dem Einbau zur Kennzeichnung des Gesamtfahrzeugs dient. Diese Argumentation überzeugt nicht, da die Verwendung der Marke auf Ersatz- oder Zubehörteilen für den Verbraucher nur den Schluss zulässt, diese Teile stammten von dem Markeninhaber.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I. 1. a) Bezug genommen.
c)
Darüber hinaus hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten bezüglich der Radkappen mit VW-Zeichen gemäß der im Tenor aufgenommenen Abbildung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.
Auch insoweit liegt ein Fall der Doppelidentität vor, da die Beklagten ein mit der Klagemarke 1 identisches Zeichen auf den von ihnen vertriebenen Radkappen, und damit für eine der Waren- und Dienstleistungsgruppen, für die die Marke geschützt ist, verwenden, ohne hierzu von der Klägerin berechtigt worden zu sein.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I. 1. a) und b) Bezug genommen.
d)
Weiterhin steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten bezüglich der VW-Embleme gemäß der im Tenor aufgenommenen Abbildung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.
Auch insoweit liegt ein Fall der Doppelidentität vor, da die Beklagten ein mit der Klagemarke 1 identisches Zeichen auf den von ihnen vertriebenen Emblemen, und damit für eine der Waren- und Dienstleistungsgruppen, für die die Marke geschützt ist, verwenden, ohne hierzu von der Klägerin berechtigt worden zu sein.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I. 1. a) und b) Bezug genommen.
e)
Außerdem steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten bezüglich der "Volkswagen"-Schriftzüge gemäß der im Tenor aufgenommenen Abbildung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.
Auch insoweit liegt ein Fall der Doppelidentität vor, da die Beklagten ein mit der Klagemarke 5 identisches Zeichen auf den von ihnen vertriebenen Schriftzügen, und damit für eine der Waren- und Dienstleistungsgruppen, für die die Marke geschützt ist, verwenden, ohne hierzu von der Klägerin berechtigt worden zu sein.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter I. 1. a) und b) Bezug genommen.
2.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch gegen die Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Volkswagen-Schriftzüge mit einem Copyright-Hinweis auf die Beklagte zu 1) anzubieten und zu bewerben, wie sie im Tenor abgebildet sind, aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.
Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine unlautere geschäftliche Handlung vornimmt. Eine unlautere, weil irreführende geschäftliche Handlung liegt vor, wenn die Äußerung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität oder Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums enthält.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
Die streitgegenständliche mit dem Klageantrag zu Ziff. II von der Klägerin beanstandete Werbung ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieser Vorschriften, die irreführend ist, da sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Beklagten zu 1) stehe ein Urheberrecht an der klägerischen Wortmarke "Volkswagen" zu. Besteht das Urheberrecht des mit einem Urheberrechtshinweis werbenden Werbungstreibenden in Wirklichkeit nicht, so ist der Urheberrechtshinweis irreführend (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 UWG, Rdn. 5.123).
Eine Irreführung des Verkehrs besteht hier einmal darin, dass beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck entsteht, die Beklagte zu 1) habe Urheberrechte an der Marke der Klägerin, und zum anderen darin, dass dem Verbraucher geschäftliche Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin suggeriert werden, die tatsächlich nicht bestehen.
3.
Der Vernichtungsanspruch der Klägerin ist aus § 18 Abs. 1 MarkenG begründet.
4.
Weiterhin kann die Klägerin von den Beklagten verlangen, alle weiteren Angebote der unter den Klageantrag zu Ziff. I fallenden Gegenstände aus dem Internet entfernen, § 19 d MarkenG in Verbindung mit § 1004 BGB.
5.
Der Rückrufanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ergibt sich aus § 18 Abs. 2 MarkenG.
6.
Weiterhin kann die Klägerin von den Beklagten aus § 19 MarkenG bzw. § 9 UWG in Verbindung mit § 242 BGB die geforderte Auskunft verlangen, allerdings nur für den Zeitraum seit dem 31.10.2009. Insoweit war dem klägerischen Hilfsantrag zu entsprechen, der Hauptantrag musste insoweit der Abweisung unterliegen.
Unstreitig vertreiben die Beklagten die streitgegenständlichen Fahrzeugteile teilweise bereits seit Juni 1999, weshalb sie die Einrede der Verjährung erhoben haben. Die Verjährung wurde erst durch die Zustellung der Klage an die Beklagten am 31.10.2012 unterbrochen, so dass Ansprüche der Klägerin lediglich ab einem Zeitraum durchsetzbar sind, der drei Jahre vor Rechtshängigkeit beginnt.
7.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist aus § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. § 9 UWG begründet, allerdings nur für Schäden, die ab dem 31.10.2009 eingetreten sind.
Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. 6. Bezug genommen.
8.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten rechtfertigt sich aus §§ 683, 677, 670 BGB und ist der Höhe nach mit einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 250.000,00 Euro, der angesichts der Bekanntheit der klägerischen Marke geboten erscheint, angemessen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert
250.000,00 €
Klageanträge zu Ziffern I und II: 150.000,00 €
Klageantrag zu Ziffer III: 20.000,00 €
Klageantrag zu Ziffer IV: 20.000,00 €
Klageantrag zu Ziffer V: 20.000,00 €
Klageantrag zu Ziffer VI: 20.000,00 €
Klageantrag zu Ziffer VII: 20.000,00 €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.04.2013
Az: 2a O 241/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/85a8a14182d5/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-April-2013_Az_2a-O-241-12