Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. April 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/06

(BGH: Beschluss v. 25.04.2007, Az.: AnwZ (B) 61/06)

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht O. zugelassen. Mit Verfügung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl allein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v., bei einseitiger Erledigungserklärung).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen. Gegen den Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem bestanden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Einen nachträglichen Wegfall eines etwaigen Vermögensverfalls hat er nicht zweifelsfrei dargetan.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Hirsch Otten Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 24.04.2006 - AGH 27/05 -






BGH:
Beschluss v. 25.04.2007
Az: AnwZ (B) 61/06


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