Landgericht München I:
Urteil vom 30. März 2010
Aktenzeichen: 33 O 1467/09

(LG München I: Urteil v. 30.03.2010, Az.: 33 O 1467/09)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu EUR 250.000,€; Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "agenda"

1. als Titel für Beilagen zu einer Tageszeitung zu benutzen,

insbesondere wenn dies wie mit der Beilage zur Ausgabe des "Handelsblatt" vom 6. November 2008 zum Thema "Beruf und Familie" und/oder wie mit der Beilage zur Ausgabe des "Handelsblatt" vom 27. November 2008 zum Thema "IT-Kenntnisse" geschehen und nachstehend abgebildet erfolgt:

und/oder

2. als Titel für Rubriken einer Online-Zeitung zu benutzen,

insbesondere wenn dies wie mit dem "Special zum Thema IT-Kenntnisse" unter http://www. ... geschehen und nachstehend abgebildet erfolgt:

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß dem Antrag zu I. vorgenommen hat, insbesondere

1. in Bezug auf den Antrag zu I. 1 über die Auflage der Ausgaben, denen solche Beilagen beigefügt waren (gedruckte und verkaufte Auflage), Art und Umfang der dafür betriebenen Werbung, die dafür aufgewendeten Gestehungskosten und die damit erzielten Umsätze (Einnahmen aus Anzeigenwerbung und Verkauf),

und

2. in Bezug auf den Antrag zu I. 2 über die Anzahl der Page Impressions und Visits der Rubriken, Art und Umfang der dafür betriebenen Werbung, die dafür aufgewendeten Gestehungskosten und die damit erzielten Umsätze (Einnahmen aus Banner- und anderer Werbung).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen gemäß dem Antrag zu I. bereits entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen € soweit die Klägerin die Androhung eines höheren Ordnungsgeldes beantragt hat € wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,€ vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte auf Werktitelrecht gestützte Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen Verwendung der Bezeichnung "agenda" für Beilagen einer Tageszeitung sowie für Rubriken einer Online-Zeitung geltend.

Die Klägerin, die zum Verlagshaus G gehört, gibt seit Februar 2000 die deutsche Ausgabe der "FINANCIAL TIMES", die "FINAN CIAL TIMES DEUTSCHLAND" heraus € eine börsentäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf wirtschaftlich relevante Themen.

Die Zeitung besteht € abgesehen von etwaigen Beilagen € aus vier gesondert bezeichneten Abschnitten, sogenannten Zeitungsbüchern, die die Überschriften "UNTERNEHMEN", "POLITIK", "FINANZEN" und "AGENDA" tragen.

Ihren Online-Auftritt hat die Klägerin unter www. € de . Unter dieser Domain können Artikel aus der klägerischen Zeitung abgerufen werden.

Die Beklagte ist unter anderem Herausgeberin des unmittelbaren Konkurrenzproduktes zur klägerischen Zeitung, nämlich des "Handelsblatt".

Bereits in den Jahren 2007/2008 hatten die Parteien vor den Hamburger Gerichten einen Kennzeichenrechtsstreit über die Verwendung des Zeichens "agenda" geführt. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war die Herausgabe des als Anlage K7 vorgelegten Magazins mit folgendem Titel:

Das von der Klagepartei hiergegen durchgeführte Verfügungsverfahren blieb im Ergebnis erfolglos. Insoweit wird ergänzend auf die als Anlage K8 vorgelegten Entscheidungen der Hamburger Instanzgerichte Bezug genommen.

Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist die Verwendung des Titels "agenda" zum einen für eine Zeitungsbeilage und zum anderen für eine Online-Rubrik.

In unregelmäßigen Abständen wird dem "Handelsblatt" der Beklagten eine Beilage beigegeben, deren Titel wie nachfolgend wiedergegeben aufgemacht ist:

Dabei wird inhaltlich jeweils ein bestimmtes Thema aufgegriffen und behandelt. Die Beilage ist auf Zeitungspapier gedruckt, die Seiten sind gefalzt und lose ineinander gelegt.

Auch unter der Domain www.handelsblatt.com, wo die Tageszeitung "Handelsblatt" als Online-Zeitung erscheint, werden die Beilagen der Zeitung veröffentlicht und unter entsprechenden Online-Rubriken geführt. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beilage geschieht dies wie folgt:

Laut Impressum wird die Website von der E GmbH betrieben, die zur gleichen Verlagsgruppe wie die Beklagte gehört.

Die Klägerin trägt vor, die "FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND" sei einschließlich ihres vierten Zeitungsbuches "AGENDA" am Markt sehr bekannt. Aufgrund ihrer Auflagenzahlen, die die Klägerin kontinuierlich auf über 100.000 verkaufte Exemplare habe steigern können, verfüge sie über einen erheblichen Marktanteil, so dass es neben der Zeitung der Klägerin praktisch nur noch eine einzige weitere börsentäglich erscheinende Wirtschaftszeitung gebe, nämlich das "Handelsblatt" der Beklagten.

Für das hier maßgebliche vierte Zeitungsbuch unter dem Titel "AGENDA" sei eine recht aufwendige und ausführliche Reportage auf der Aufschlagseite, die sich meist einem Thema aus der Wirtschaft oder Politik widme, charakteristisch. Hieran schlössen sich Kommentare, Leitartikel, Karikaturen und Leserbriefe an sowie Sonderserien, Sport und die vermischte Seite "Out of Office".

Artikel aus dem Zeitungsbuch "AGENDA" könnten auch über die Website www. ... .de abgerufen werden, insbesondere die ausführlichen Reportagen der Aufschlagsseite. Anders als in der Printausgabe gebe es auf der Website zwar keine gemeinsame themenübergreifende Rubrik, der alle Artikel aus dem Zeitungsbuch "AGENDA" zugeordnet seien. Vielmehr seien die Artikel den jeweiligen Themenbereichen, mit denen sie sich befassten, zugeordnet. Gerade den Artikeln der Aufschlagseite werde jedoch stets auch der Titel "AGENDA" vorangestellt.

Die Beklagte verletze mit den streitgegenständlichen Verwendungsformen die Titelrechte der Klägerin an dem Werktitel "AGENDA". Nachdem die Beklagte zunächst lediglich ein Magazin herausgegeben habe, mit dem sich die Klägerin nach der Entscheidung des OLG Hamburg vom 10.09.2008 schließlich abgefunden habe, benutze die Beklagte den Titel seit einiger Zeit auch noch für zwei weitere, dem Produkt der Klägerin noch einmal deutlich näher kommende Presseprodukte, nämlich zum einen für eine von einem Zeitungsbuch praktisch nicht zu unterscheidende Zeitungsbeilage und zum anderen für eine Online-Rubrik. Dass hinsichtlich der letztgenannten die Beklagte laut Impressum nicht Betreiber der Seite sei, sei unerheblich, da die Website ohnehin jedenfalls redaktionell von der Beklagten selbst betreut werde.

Das mit "AGENDA" gekennzeichnete Zeitungsbuch der Klägerin sei ein titelfähiges Werk, da es sich um einen inhaltlich eigenständigen Werkteil handele, der durch seine Faltung auch physisch gegenüber dem Rest der Zeitung verselbständigt sei.

Dem Zeichen "AGENDA" komme auch von Haus aus Unterscheidungskraft zu. Es werde nicht im eigentlichen Wortsinne € nämlich Notizbuch, Terminkalender oder Liste € verwendet, sondern allenfalls im übertragenden Sinne als Hinweis auf das Tagesgeschehen. Zudem sei der Titel für ein Zeitungsbuch völlig unüblich.

Zwischen dem Zeitungsbuchtitel der Klägerin und dem der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 II MarkenG. Die ursprünglich normale Kennzeichnungskraft des klägerischen Titels sei durch intensive und langjährige Nutzung nicht unerheblich gesteigert. Zwischen den sich gegenüberstehenden Werken bestehe zumindest hochgradige Ähnlichkeit, wenn nicht Identität, was sich sowohl an der jeweiligen äußeren Erscheinungsform als auch an den bestehenden inhaltlichen Übereinstimmungen zeige. Schließlich liege auch Zeichenidentität, zumindest aber hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Die Titelgestaltung der Beilage der Beklagten enthalte zwar auch die Bezeichnung "Handelsblatt". Der Gesamteindruck werde jedoch eindeutig durch "agenda" dominiert, so dass dieses Zeichen als der eigentliche Beilagentitel wahrgenommen werde, während "Handelsblatt" als Hinweis darauf verstanden werde, dass es sich um eine Beilage dieser Zeitung handele. Dies werde zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten im Inneren der Beilage bestätigt, wo in der Kopfzeile die Bezeichnung "agenda" in Alleinstellung erscheine.

Angesichts dessen bestehe Verwechslungsgefahr. Dabei sei unter anderem auch zu berücksichtigen, dass es durchaus möglich erscheine, dass sich ein Leser beim Kauf der Zeitung nach dem ungewöhnlichen Titel der Rubrik "AGENDA" orientiere und dann einer Verwechslung unterliege, wenn er auf die Beilage "agenda" der Beklagten stoße. Zudem bestehe die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr der Auffassung sei, es handele sich bei "Agenda" um eine Beilage, die beiden Zeitungen beiliege.

Soweit der Titel "agenda" für eine Online-Rubrik verwendet werde, seien die Titelrechte der Klägerin ebenfalls verletzt. So verfüge auch die Klägerin über Rechte an einem Online-Reihentitel "Agenda", der durch die Titelverwendung der Beklagten verletzt werde.

Darüber hinaus bestehe auch Verwechslungsgefahr, soweit sich Print-Titel und Online-Titel gegenüber stünden, so dass auch zwischen dem Zeitungsbuchtitel der Klägerin und der Online-Rubrik der Beklagten wie auch zwischen dem Online-Titel der Klägerin und dem Beilagentitel der Beklagten jeweils kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr gegeben sei.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu Euro 500.000,€; Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "agenda"

1. als Titel für Beilagen zu einer Tageszeitung zu benutzen,

insbesondere wenn dies wie mit der Beilage zur Ausgabe des "Handelsblatt" vom 6. November 2008 zum Thema "Beruf und Familie" und/oder wie mit der Beilage zur Ausgabe des "Handelsblatt" vom 27. November 2008 zum Thema "IT-Kenntnisse" geschehen und nachfolgend abgebildet erfolgt,

und/oder

2. als Titel für Rubriken einer Online-Zeitung zu benutzen,

insbesondere wenn dies wie mit dem "Special zum Thema IT-Kenntnisse" unter http://www . ... geschehen und nachstehend abgebildet erfolgt.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß dem Antrag zu I. vorgenommen hat, insbesondere

1. in Bezug auf den Antrag zu I.1 über die Auflage der Ausgaben, denen solche Beilagen beigefügt waren (gedruckte und verkaufte Auflage), Art und Umfang der dafür betriebenen Werbung, die dafür aufgewendeten Gestehungskosten und die damit erzielten Umsätze (Einnahmen aus Anzeigenwerbung und Verkauf),

und

2. in Bezug auf den Antrag zu I.2 über die Anzahl der Page Impressions und Visits der Rubriken, Art und Umfang der dafür betriebenen Werbung, die dafür aufgewendeten Gestehungskosten und die damit erzielten Umsätze (Einnahmen aus Banner- und anderer Werbung).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen gemäß dem Antrag zu I. bereits entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche mangels Verletzung ihrer Titelrechte nicht zustünden.

Es sei bereits nicht zutreffend, dass sich auf dem maßgeblichen Zeitschriftenmarkt lediglich die Produkte der Parteien gegenüberstünden, denn insbesondere sei in die Marktübersicht noch die ebenfalls börsentäglich erscheinende Frankfurter Allgemeine Zeitung mit einzubeziehen.

Ungeachtet etwaiger Titelrechte hinsichtlich des Zeitungsbuchs der Klägerin sei hinsichtlich des klägerischen Online-Auftritts zu beachten, dass dort der Begriff "AGENDA" gerade nicht als Rubriken-Titel geführt werde. Hinweise auf "AGENDA" erhalte man nur, wenn man den entsprechenden Suchbegriff eingebe, und dann auch nur durch die Anzeige einzelner Artikel, die allerdings schon andere Rubrikenüberschriften hätten. Damit aber finde bei der Klägerin nichts anderes statt als bei Online-Auftritten der Mitbewerber bei Eingabe des Suchbegriffs "Agenda".

Was die streitgegenständliche Verwendungsform des Zeichens "agenda" durch die Beklagte anbelange, sei festzustellen, dass die Beklagte die Bezeichnung in der konkret angegriffenen Form als Titel für Sonderbeilagen verwende, die dem "Handelsblatt" beigelegt seien und ausschließlich zusammen mit dieser Zeitung vertrieben würden. Nachdrucke von "Handelsblatt agenda" erfolgten nicht, ebenso wie es keine kostenlose Ausgabe gebe. Ferner sei für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich, dass die Beilage in einem Halb-(Tabloid-)format erscheine, so dass sie wie ein Magazin in eine zusammengefaltete Ausgabe des "Handelsblatt" eingelegt werden könne. Die Aufmachung der Beilage, die sich stets einem einzigen Thema widme, habe Magazincharakter und weise jeweils prominent einen Sponsor aus. Sie sei außerdem in den typischen "Handelsblatt"-Farben schwarz und orange gehalten, so dass in Verbindung mit dem prominenten Hinweis auf "Handelsblatt" im Titel stets deutlich werde, dass es sich um eine Publikation aus dem Hause der Beklagten handele.

Soweit die Klägerin auf den Online-Auftritt abstelle, zeichne die Beklagte hierfür nicht verantwortlich. Die E GmbH sei aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Lizenzvertrages berechtigt, in einem dort genau definierten Umfang Printbeiträge des Handelsblatts zu übernehmen. Die Passivlegitimation der Beklagten wegen Handlungen der E werde ausdrücklich bestritten. Im Übrigen übernehme die E in ihrem Online-Auftritt im Wesentlichen die Tagesberichte des "Handelsblatt" und habe daher keine laufende Online-Rubrik "agenda", sondern lediglich dann, wenn am fraglichen Tag oder kurz zuvor eine Sonderbeilage erschienen sei. Zudem werde der Rubrikentitel deutlich unter dem Handelsblattauftritt positioniert, wie sich Anlage K10 entnehmen lasse.

Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Klageantrag I. 1 sei zu weit gefasst, denn er schließe auch zulässige Verwendungsformen mit ein. Er sei so zu verstehen, dass die Verwendung des Begriffs in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für Beilagen einer Tageszeitung gleich welcher Art verboten werden sollten, so dass etwa auch die Verwendung der Bezeichnung "Agenda 2010" erfasst sei. Für einen derart abstrakten Antrag bestehe kein Anlass, weil die Beklagte sich auch keiner anderen Verwendungsweise berühme als der hier streitgegenständlichen, die derjenigen entspreche, die schon in Hamburg Streitgegenstand gewesen sei.

Ungeachtet dessen sei auch in der konkreten Verletzungsform ein Unterlassungsanspruch nicht erkennbar, denn die Klägerin verkenne, dass bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ihres Rubrikentitels deutliche Zeichenunterschiede bestünden und eine fehlende Werknähe hinzukomme. So habe der Rubrikentitel der Klägerin allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Innerhalb der "Financial Times Deutschland" habe er eine beschreibende Stellung, denn es handele sich schlicht um die Überschrift für vermischte Nachrichten, die auf der Tagesordnung stünden. Es fehle die erforderliche Werknähe, denn es stünden sich eine Sonderbeilage in Magazinform und ein Zeitungsbuchtitel gegenüber. Erscheinungsform, Inhalt, Adressatenkreis und Aufmachung unterschieden sich in allen wesentlichen Punkten, insbesondere was den Inhalt anbelange: denn die Beilage der Beklagten diene auch dazu, andere als die üblichen Leser des "Handelsblatt" anzusprechen, so dass die Beilage wegen der anderen Zielgruppe nicht als normales Zeitungsbuch angesehen werde, während das Zeitungsbuch der Klägerin fester Bestandteil ihrer Zeitung sei. Schließlich bestünden deutliche Zeichenunterschiede, insbesondere könne der Bestandteil "Handelsblatt" nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der zutreffenden Auffassung des OLG Hamburg im vorangegangenen Rechtsstreit, die auch auf diesen Fall anzuwenden sei, sei demnach Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Online-Rubrikentitels fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Ein Leser, der den Online-Auftritt unter "handelsblatt.com" aufrufe, werde dort keine Verbindung, gleich welcher Art, zu einem Zeitungsbuch der Financial Times Deutschland herstellen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2010 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist € mit Ausnahme der beantragten Höhe des für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes € begründet. Die Beklagte verletzt durch die Verwendung der Bezeichnung "agenda" sowohl als Titel einer Beilage zur Print-Ausgabe des "Handelsblatt" als auch als Rubriken-Titel der Online-Ausgabe der Zeitung die Werktitelrechte der Klägerin an ihrem Titel "AGENDA" für ein Zeitungsbuch der "Financial Times Deutschland". Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus eine Verletzung etwaiger Rechte der Klägerin an einem Online-Reihentitel "AGENDA" gegeben ist.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die auf Unterlassung gerichteten Anträge nicht zu weit oder zu unbestimmt, da sich aus der Antragsformulierung eindeutig Art und Umfang des beantragten Verbots entnehmen lassen.

1. Antragsgegenstand des Unterlassungsantrags in Ziffer I. ist das Verbot der Nutzung des Zeichens "agenda" im geschäftlichen Verkehr als Titel für Beilagen einer Tageszeitung und/oder als Titel für Rubriken einer Online-Zeitung.

2. Dieser Antrag ist zwar nicht beschränkt auf die ebenfalls im Antrag eingelichteten Verwendungsformen und stellt auch nicht darauf ab, ob neben dem Zeichen "agenda" noch der Titel "Handelblatt" verwendet wird, da diese Verwendungsformen lediglich Teil des "insbesondere"-Verbots sind und daher lediglich beispielhaft zu verstehen sind.

3. Dass hingegen der Beklagten mit diesem Antrag auch untersagt werden kann, "agenda" in allen nur denkbaren Wortverbindungen zu verwenden, trifft ersichtlich nicht zu. Vielmehr lässt sich dem Antrag ohne Weiteres entnehmen, dass eine Verwendung des Zeichens "agenda" in Alleinstellung untersagt wird, worunter nach dem Antrag der Klägerin auch die konkret eingelichteten Verwendungsformen fallen sollen, da € wie die Klägerin auch schriftsätzlich ausführt € das Zeichen "Handelsblatt" nicht als Bestandteil des Titels, der "agenda" heiße, zu sehen sei.

4. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend ist und ob die Klägerin die Verwendung des Zeichens "agenda" in Alleinstellung untersagen lassen kann, ist eine Frage der Begründetheit.

II. Die Klage ist weitestgehend begründet.

1. Lediglich soweit die Klägerin in Ziffer I. beantragt hat, der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das beantragte Verbot ein Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu EUR 500.000,€ anzudrohen, war dies im Hinblick auf § 890 I 2, II ZPO € kostenunschädlich € zu korrigieren.

542. Der mit Antrag I. 1 geltende gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 5 I, III, 15 II, IV MarkenG.

55a) Die Klägerin verfügt hinsichtlich des Zeichens "AGENDA" über ein Werktitelrecht im Sinne von § 5 I, III MarkenG für ein sogenanntes Zeitungsbuch. Dass es sich bei dem Schutzgegenstand nicht um die Zeitung selbst, sondern lediglich um einen Werkteil handelt, ist unschädlich, da auch Bezeichnungen von Spalten, Kolumnen und Zeitschriftenbeilagen Titelschutz erlangen können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 5 Rz. 75) und das hier streitgegenständliche Zeitungsbuch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aufgrund seiner Aufmachung in formaler wie inhaltlicher Hinsicht zwar einen Bestandteil der "Financial Times Deutschland" darstellt, jedoch eine derart eigenständige Bedeutung hat, dass er geeignet ist, durch einen € ebenfalls eigenständigen € Werktitel in kennzeichenrechtlich relevanter Weise bezeichnet zu werden, um ihn so € dem vorrangigen Ziel des Titelschutzrechts entsprechend € von vergleichbaren Werken unterscheiden zu können. Die hierfür erforderliche Unterscheidungskraft kommt dem Titel "AGENDA" auch zu, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Anforderungen, die an die Unterscheidungskraft von Rubrikenbezeichnungen in Zeitschriften zu stellen sind (vgl. nur OLG München, GRUR-RR 2008, 402, 403 € Leichter Leben). Das erforderliche Mindestmaß an Individualität, das die Unterscheidung des so gekennzeichneten Zeitungsbuchs von gleichartigen Werken ermöglicht, kommt dem in der Tat für eine derartige Rubrik unüblichen und bei weitem nicht rein beschreibenden (s. hierzu auch die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft unten unter b) (i)) Titel "AGENDA" zu.

56b) Zwischen dem unstreitig prioritätsälteren Titel der Klägerin "AGENDA" für ein Zeitungsbuch und den im Antrag beispielhaft eingelichteten Verwendungsformen des Zeichens "agenda" für eine Beilage zu einer Tageszeitung besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 II MarkenG.

(i) Die Kennzeichnungskraft des klägerischen Werktitels ist zumindest durchschnittlich. "AGENDA" ist zwar ein tatsächlich existierender Begriff, der € obwohl aus dem Lateinischen stammend € Eingang in den deutschen Sprachgebrauch € nämlich als Bezeichnung für eine To-do-Liste € gefunden hat und vom angesprochenen Verkehr auch verstanden wird. Er wird jedoch von der Klägerin vorliegend nicht in seiner eigentlichen Wortbedeutung und damit nicht beschreibend verwendet, sondern im übertragenen Sinne als Hinweis auf alles das, was aktuell "ansteht" und von Interesse ist. Gerade weil sich der Begriff zudem von den rein beschreibenden Bezeichnungen der anderen Zeitungsbücher der "Financial Times Deutschland" € "Unternehmen", "Politik" und "Finanzen" € auf diese Weise abhebt und darüber hinaus an sich für die Bezeichnung eines Zeitungsbuches unüblich ist, verfügt er über eine gewisse Originalität, die in Verbindung mit der der Bezeichnung immanenten Anspielung auf den Inhalt der Rubrik geeignet ist, dem angesprochenen Verkehr als Kennzeichen in Erinnerung zu bleiben.

58(ii) Zwischen dem Zeitungsbuch der Klägerin und der Zeitungsbeilage der Beklagten besteht zumindest hochgradige Werknähe. Bei deren Beurteilung ist insbesondere auf Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsform und Vertriebsform der gegenüberstehenden Werke abzustellen (vgl. BGH GRUR 2005, 264 ff € Das Telefon-Sparbuch).

Angesichts der Aufmachung der Beilage der Beklagten € sie ist auf "gewöhnlichem" Zeitungspapier gedruckt, passt sich dem Format des "Handelsblatt" wie ein Zeitungsbuch an € und ihres Inhalts € die Beilage behandelt Themen, die von aktuellem Interesse sind € sind wesentliche, kennzeichenrechtlich relevante Unterscheide zu einem Zeitungsbuch nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr der Beilage der Beklagten "Magazincharakter" beimessen würde. Dem steht bereits entgegen, dass Magazine regelmäßig weitaus aufwendiger gestaltet sind als Tageszeitungen und deren Beilagen und deswegen zumeist auch vergleichsweise teurer sind.

Auch der Umstand, dass die Beilage der Beklagten kostenlos an den Käufer des "Handelsblatt" mit der Zeitung abgegeben wird, mithin eine gänzlich andere Vertriebsform vorliegt als bei einem Magazin, steht daher der Annahme entgegen, dieser erkenne in der Beilage eine magazin-ähnliche Publikation.

Dass die sich gegenüberstehenden Werke in unterschiedlichen Formaten gedruckt sind, die Beilage der Beklagten nicht regelmäßig und jeweils nur zu einzelnen Themen erscheint, ist angesichts der bestehenden Gemeinsamkeiten ohne Belang und führt lediglich dazu, dass nicht von Werkidentität gesprochen werden kann. Aufgrund der bestehenden Gemeinsamkeiten erkennt der angesprochene Verkehr jedoch in beiden Werken gleichermaßen den Bestandteil einer Tageszeitung, der durch seine jeweilige titelmäßige Kennzeichnung innerhalb der Zeitung eine besondere, inhaltlich hervorgehobene Stellung haben soll.

(iii) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht ferner zumindest hochgradige Zeichenähnlichkeit, wenn nicht Identität. Maßgeblich ist dabei, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen "Handelsblatt" nicht als Bestandteil des Beilagentitels ansieht, sondern lediglich als Hinweis darauf, dass die als "agenda" bezeichnete Beilage der Zeitung "Handelsblatt" beiliegt.

(1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die angegriffene Gestaltung wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder die einzelnen Elemente als eigenständige Kennzeichen wahrgenommen werden, ist entsprechend den auch hier anzuwendenden Grundsätzen der Marlboro-Dach-Entscheidung des BGH (GRUR 2002, 171 ff.) die Verkehrsauffassung, die insbesondere durch eine allgemeine oder speziell auf den maßgeblichen Bereich ausgerichtete Kennzeichnungspraxis beeinflusst sein kann und am konkreten Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei kann ebenfalls von Bedeutung sein, ob und inwieweit einzelne Zeichen aufgrund ihrer Bekanntheit als eigenständiges Unternehmenskennzeichen oder als Dachmarke/Dachtitel erkannt werden und aus diesem Grund nicht als Bestandteil des Titels selbst wahrgenommen werden (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 50 ff. € Off-Road; BGH GRUR 1996, 404 ff. € Blendax Pep).

(2) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr den Titel "Handelsblatt" als Titel der Zeitschrift selbst erkennt. Er hat demnach keine Veranlassung, diesen Zeitungstitel zugleich als Titelbestandteil der Zeitungsbeilage zu sehen.

(3) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten selbst, nach denen es sich beim "Handelsblatt" um einen berühmten Titel handele, der jedenfalls auch eine betriebliche Herkunftsfunktion habe (Bl. 51 d. A.) sowie angesichts der konkreten Darstellung, aufgrund derer der Titel "agenda" die gesamte Aufmachung der Beilage deutlich dominiert und der weitere Titel "Handelsblatt" wesentlich kleiner darunter aufgeführt ist.

(4) Darüber hinaus verwendet die Beklagte den Titel "agenda" auch in Alleinstellung, und zwar zum einen innerhalb der Beilage jeweils in der Kopfzeile und zum anderen auch auf der Titelseite des "Handelsblatt" im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die im Heft befindliche Beilage, wie sich K9 entnehmen lässt. So heißt es etwa in der Ausgabe vom 6.11.2008: "Kinder und Beruf gehören zusammen BEILAGE AGENDA".

(5) Die Beklagte trägt mithin selbst dazu bei, dass der angesprochene Verkehr die Beilage nur unter dem Titel "agenda" erkennt. Es besteht daher klangliche Zeichenidentität und schriftbildlich hochgradige Zeichenähnlichkeit.

68(iv) Dass der Zeichenbestandteil "Handelsblatt" zudem rechtlich nicht geeignet sein kann, die bestehende, kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen, ergibt sich außerdem aus den bereits von der 1. KfH des LG München I in der "Leichter Leben" € Entscheidung (NJOZ 2008, 352 ff.) dargestellten Ausführungen, die auf den vorliegenden Fall zu übertragen sind. Dort hat die Kammer, bestätigt durch das OLG München (GRUR-RR 2008, 402 ff.), überzeugend ausgeführt, dass bei einer anderen Betrachtungsweise der an sich gewollte Kennzeichenschutz für Rubrikentitel leerliefe. Es kann rechtlich mithin nicht darauf ankommen, ob der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem klägerischen Zeitungsbuch um einen Teil der "Financial Times Deutschland" handelt und bei der Beilage um eine solche des "Handelsblatt". Es genügt die rechtlich bestehende unmittelbare Verwechslungsgefahr der beiden gleichartigen Werke.

(v) Zudem wäre auch ohne Weiteres denkbar, dass der Verkehr zu der Auffassung gelangt, bei Agenda handele es sich um eine journalistische Publikation, die € wie zum Beispiel ein kostenloses Fernsehprogramm € mit unterschiedlichen Zeitungen verteilt wird. Mithin besteht auch insoweit Verwechslungsgefahr.

(vi) Ob im Hinblick auf die obigen Ausführungen der in Anlage K8 vorgelegten Entscheidung des OLG Hamburg € die sich, wie aus Seiten 5 und 6 der Entscheidung ersichtlich wird € mit der hier streitgegenständlichen Verletzung materiellrechtlich gerade nicht befasst hat € für die dort streitgegenständliche Verwendungsform im Ergebnis zu folgen ist, kann letztlich dahinstehen.

c) Verwechslungsgefahr besteht daher erst recht zwischen dem Werktitel der Klägerin und dem Zeichen "agenda", ohne dass in räumlicher Nähe noch der weitere Titel "Handelsblatt" verwendet würde, für eine Beilage einer Tageszeitung. Ebenfalls ist die Verwendung bestimmter Farben bei der Gestaltung der Beilage ohne Belang für das Bestehen der Verwechslungsgefahr.

d) Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, und zwar sowohl hinsichtlich der konkret eingeblendeten "insbesondere"-Verwendung als auch in der allgemeinen Form, da wie dargestellt der Titel auch in Alleinstellung verwendet wird.

3. Der mit Antrag I. 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 5 I, III, 15 II, IV, VI, 14 VII MarkenG.

a) Auch zwischen dem Online-Rubriken-Titel und dem Zeitungsbuchtitel der Klägerin besteht Verwechslungsgefahr. Im Wesentlichen kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch insoweit eine hochgradige Werknähe vorliegt. Der angesprochene Verkehr ist daran gewöhnt, dass insbesondere die größeren überregionalen Tageszeitungen nicht nur Printausgaben herausgeben, sondern die Zeitung entweder komplett oder auszugsweise im Internet veröffentlicht wird, wobei regelmäßig ein der Printausgabe vergleichbares Layout verwendet wird. Ein Rubrikentitel einer Onlineausgabe wie vorliegend entspricht daher einem eigenständigen Teil einer Printausgabe, so dass auch hier von einer derartigen Werknähe auszugehen ist, dass unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.

b) Auch hier ist rechtlich irrelevant, dass der Titel auf einer Website mit der Bezeichnung "www.handelsblatt.com" erscheint, da ansonsten der dem Zeitungsbuchtitel der Klägerin zu gewährende Schutz leer liefe.

c) Die Beklagte haftet für die streitgegenständliche Internetverwendung über die kennzeichenrechtliche Beauftragtenhaftung. Der Beauftragtenbegriff im Kennzeichenrecht ist sehr weit (aktuell BGH WRP 2009, 1520 ff, Rz. 21 € Partnerprogramm). Da der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs ist und deshalb auch unerheblich ist, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben (BGH a. a. O.), ist vorliegend für eine Haftung der Beklagten ausreichend, dass sie sich der E bedient, um das "Handelsblatt" im Internet anzubieten. Ihrem eigenen Vortrag nach bestehen über die Art und Weise vertragliche Vorgaben, ferner sind € was auch naheliegt € Lizenzen an den Kennzeichenrechten eingeräumt worden. Angesichts dessen kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, für die Verbreitung ihrer Zeitung, die ihren Vorgaben entsprechend im Internet erfolgt, nicht verantwortlich zu sein.

Auch die Entscheidung des BGH "Focus Online" (GRUR 2009, 1093 ff.) steht dem nicht entgegen, denn diese ist auf den vorliegenden Kennzeichenrechtsstreit nicht übertragbar, weil es dort nicht um Kennzeichenrechte € die einheitlich in Print- und Onlineausgabe verwendet werden €, sondern um persönlichkeitsverletzende Äußerungen ging € die nur in der Online-Ausgabe erschienen sind, so dass die kennzeichenrechtliche Beauftragtenhaftung ohnehin nicht inmitten stand.

4. Angesichts der strengen Sorgfaltsanforderungen ist vorliegend auch von einer schuldhaften Kennzeichenrechtsverletzung auszugehen, so dass der dem Grunde nach geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 15 V MarkenG als gegeben festzustellen ist. Um diesen ermitteln zu können, bedarf die Klägerin der geltend gemachten Auskünfte. Ein entsprechender Anspruch steht ihr nach § 242 BGB zu.

III. Als Unterlegene hat die Beklagte gemäß §§ 91, 92 II Nr. 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 30.03.2010
Az: 33 O 1467/09


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