Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. März 1994
Aktenzeichen: 4 0 117/93
(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.03.1994, Az.: 4 0 117/93)
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Volumensensoren für Flüssigkeiten mit im Außeneingriff miteinander kämmenden runden, geradverzahnten Meßwerkrädern, einer Meßkammer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der Meßkammerstirnwände ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf denen die Meßwerkräder in der Meßkammer drehbar gelagert sind, im Bereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder beiderseits der Achsebene der beiden Meßwerkräder mündenden Strömungswegen in wenigstens einer der Meßkammerstirnwände, die mit einem Zulauf bzw. einem Ablauf für die Flüssigkeit in Verbindung stehen, einem diese Strömungswege trennenden Steg, dessen Ränder im wesentlichen symmetrisch zu der Achsebene ausgebildet sind, und einem in einer der Meßkammerstirn-
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wände im Bereich der Zähne wenigstens eines Meßwerkrades in einer Bohrung in einem der Gehäusedeckelteile angeordneten Differentialfeldplattenfühler als magneto-elektrischem Sensor,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Meßwerkräder wenigstens auf der den Strömungswegen zugewandten Seite in ihren Zahnlücken
mit einer sich über den Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetrischen Vertiefung versehen sind, deren Breite im wesentlichen der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkreises der Verzahnung entspricht und die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenigstens über einen Teil der Breite des Zahnrades erstreckt, und bei denen der Steg so ausgebildet ist, daß jeweils bei Mittellage einer Zahnlücke der beiden Meßwerkräder in der Achsebene die Ränder des Steges mit den benachbarten Flanken der an die Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem Boden der Vertiefung und dem Teilkreis der Verzahnung weitgehend in ihrer Form übereinstimmen und die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich geringfügig kleiner ist als die Stegbreite,
insbesondere wenn die Vertiefungen mit parallelen geraden Flanken ausgebildet sind
und/oder
wenn von beiden Stirnflächen der Meßwerkräder ausgehende Vertiefungen vorgesehen sind, die sich zur Mitte des Rades wenigstens über einen Teil der Radbreite abflachen;
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2.
der Klägerin über die zu 1. bezeichneten, seit dem 14. Juni 1992 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen, Herstellungszeiten, derNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferantenund anderer Vorbesitzer, der Auftraggeber sowieder Menge der erhaltenen oder bestellten, zu
1. bezeichneten Erzeugnisse;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) der Gestehungskosten einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns;
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
und
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nachWerbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei
f) den Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahldie Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichenAbnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klä-
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gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV:
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von von 1.000.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X (Klagepatent, Anlage K 1), das am 18. Dezember 1990 angemeldet und dessen Erteilung am 14. Mai 1992 veröffentlicht worden ist, sowie des parallelen deutschen Gebrauchsmusters X (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2), das (ebenfalls) auf einer Anmeldung vom 18. Dezember 1990 beruht und am 11. Juni 1992 im Patentblatt bekanntgemacht worden ist. Die Klageschutzrechte betreffen einen Volumensensor für Flüssigkeiten; die im Rechtsstreit allein interessierenden Ansprüche 1, 2 und 4 lauten übereinstimmend wie folgt:
1 .
Volumensensor für Flüssigkeiten mit im Außeneingriff miteinander kämmenden runden, geradverzahnten Meßwerkrädern, einer Meßkammer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der Meßkammerstirnwände ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf denen die Meßwerkräder in der Meßkammer drehbar gelagert sind, im Bereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder beiderseits der Achsebene der beiden Meßwerkräder mündenden Strömungswegen in wengistens einer der Meßkammerstirnwände, die mit einem Zulauf bzw. einem Ablauf für die Flüssigkeit in Verbindung steht, einem diese Strömungswege trennenden Steg, dessen Ränder im wesentlichen symmetrisch zu der Achsebene ausgebildet sind, undeinem in einer der Meßkammerstirnwände im Bereich der Zähne wenigstens
eines Meßwerkrades in einer Bohrung in einem der Gehäusedeckeiteile angeordneten Diffentialfeldplattenfühler als magnetoelektrischem Sensor, dadurch gekennzeichnet, daß die Meßwerkräder wenigstens auf der den Strömungswegen zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer sich über den Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetrischen Vertiefung versehen sind, deren Breite im wesentlichen der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkreises der Verzahnung entspricht und die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenigstens über einen Teil der Breite des Zahnrades erstreckt, und daß der Steg so ausgebildet ist, daß jeweils bei Mittellage einer Zahnlücke der beiden Meßwerkräder in der Achsebene die Ränder des Steges mit den benachbarten Flanken der an die Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem Boden der Vertiefung und dem Teilkreis der Verzahnung weitgehend in ihrer Form übereinstimmen und die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich geringfügig kleiner ist als die Stegbreite.
2.
Volumensensor nach Anspruch 1, dadurch
gekennzeichnet, daß die Vertiefungen
mit parallelen geraden Flanken ausgebildet
sind.
4.
Volumensensor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , daß von beiden Stirnflächen der Meßwerkräder ausgehende Vertiefungen vorgesehen sind, die sich zur Mitte des Rades
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Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben und die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt; beide Rechtsbehelfe sind erstinstanzlich durch das Deutsche Patentamt zurückgewiesen worden.
Ihre hiergegen gerichteten Beschwerden hat die Beklagte zu 1. derzeit noch nicht begründet.
Gestützt auf die Klageschutzrechte nimmt die Klägerin die Beklagten wegen der Herstellung und des Vertriebs von Volumensensoren auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch, deren nähere Ausgestaltung sich aus den als Anlage K 11 vorgelegten Lichtbildern ergibt. Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die angegriffenen Sensoren wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen der geltend gemachten Ansprüche 1, 2 und 4 der Klageschutzrechte Gebrauch machen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
h i 1 f s w e i s e ,
a) ihnen einen umfassenden Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;
b) das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einspruchs- und Löschungsverfahrens auszusetzen.
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Sie wenden die widerrechtliche Entnahme der Erfindung (§ 8 PatG 1981) ein, die sachlich nicht der Klägerin, sondern der Beklagten zu 1. zustehe. Dies ergebe sich - so meinen die Beklagten - aus dem nachfolgenden Sachverhalt, der in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist.
Der Erfinder der den Klageschutzrechten zugrundeliegenden Neuerung - X - war bis zum 31. Dezember 1983 bei der Beklagten zu 1., zuletzt als technischer Direktor, beschäftigt. Für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses sah ein am 1. Juli 1983 abgeschlossener "Beratungsvertrag" (Anlage B 10) vor, daß X der Beklagen zu 1. im ersten Jahr (vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984) exklusiv und unentgeltlich "in Fragen der Konstruktion, Entwicklung, Projektarbeit, Volutronic, in- und externen Schulung sowie Werbung beratend zur Verfügung steht". Während der Zeit dieser Beratertätigkeit entstand die Erfindung, die X der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 14. Dezember 1984 (Anlage B 11) als Arbeitnehmererfindung meldete. In der dem Schreiben beigefügten vorformulierten " Erfindungsmeldung" ist unter der Rubrik "8. Handelt es sich um eine Arbeitnehmer- oder freie Erfindung€" die Alternative "Der Erfinder ist der Meinung, daß es sich um eine dienstgebundene Erfindung handelt (Arbeitnehmererfindung)" angekreuzt. Am 20. März 1985 und 3. April 1985 (Anlage K 17) antwortete die Beklagte zu 1. wie folgt:
"Hiermit nehmen wir die uns mit Schreiben vom 14. Dezember 1984 gemeldete Erfindung, die Sie offensichtlich als Arbeitnehmererfindung behandelt wissen möchten, gemäß § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen unbeschränkt in Anspruch.
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Wir haben zwischenzeitlich Herrn Patentanwalt X mit der Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen beauftragt. Dieser wird den Schriftwechsel bis zur endgültigen Fassung der Anmeldungsunterlagen direkt mit unserem Herrn X führen, der Sie entsprechend informieren wird. "
Gleichwohl und trotz der schriftlichen Erinnerung des Erfinders vom 30. April 1986 (Anlage K 18) reichte die Beklagte zu 1. die Patentanmeldung erst am 2. April 1987 beim Deutschen Patentamt ein (Anlage B 14). Auf den ersten Zwischenbescheid vom 23. Oktober 1987 (Anlage B 15), in dem der Prüfer ankündigte, daß die Erfindung auf der Grundlage des ermittelten Standes der Technik nicht schutzfähig und die angemeldeten Ansprüche daher nicht gewährbar seien, wies die Beklagte zu 1. ihren patentanwaltlichen Vertreter unter dem 19. Januar 1988 (Anlage K 19) an, die Patentanmeldung nicht weiter fortzuführen. Ohne den Erfinder zu benachrichtigen, wurde die Anmeldung daraufhin am 13. März 1988 weisungsgemäß zurückgenommen. Am 18. Dezember 1990 meldete die Klägerin die Erfindung mit Einverständnis des Erfinders erneut zum Patent und zum Gebrauchsmuster an, woraufhin das Klagepatent erteilt und das Klagegebrauchsmuster eingetragen wurde.
Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin bei dieser Sachlage als Nichtberechtigte gehandelt habe. Zwar sei von einer freien Erfindung auszugehen, die nicht nach den Vorschriften des ArbEG habe in Anspruch genommen werden können. Die "Erfindungsmeldung" vom 14. Dezember 1984 stelle jedoch bei richtigem Verständnis ein Angebot auf Übertragung der Erfindung dar, mit dem der Erfinder seinen Verpflichtungen aus dem "Beratungsvertrag" vom 1. Juli 1983
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nachgekommen sei. Dieses Angebot habe die Beklagte zu 1. rechtswirksam angenommen. Da die Erfindung in der Folgezeit nicht wieder zurückübertragen worden sei, hierfür insbesondere nicht die Zurücknahme der Patentanmeldung ausreiche, lägen sämtliche Rechte an der Erfindung nach wie vor bei ihr, der Beklagten zu 1.
Die Klägerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß der Beklagten zu 1. die Erfindung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Behandlung als Arbeitnehmererfindung übertragen worden sei. Die - zwischen den Vertragsparteien vereinbarte -Anwendung der Vorschriften des ArbEG habe zur Folge, daß die Beklagte zu 1. vor Aufgabe der die Erfindung betreffenden Patentanmeldung verpflichtet gewesen sei, den Erfinder über ihre "Absicht zu informieren und ihm auf dessen Verlangen hin das Recht an der Anmeldung zu übertragen (§ 16 Abs. 1 ArbEG). Daß die Beklagte zu 1. dieser Verpflichtung schuldhaft zuwidergehandelt habe, begründe deren Schadenersatzhaftung, die, da der Erfinder bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung die Übertragung der Erfindung verlangt haben würde, auf einen entsprechenden Übertragungsanspruch gerichtet sei. Bei dieser Sachlage handelten die Beklagten treuwidrig, wenn sie sich darauf beriefen, Inhaber einer Erfindung zu sein, zu deren Übertragung sie rechtlich verpflichtet seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
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Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Volumensensoren machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Gemäß §§ 139 Abs. 1 PatG 1981, 24 Abs. 1 GebrMG sind sie der Klägerin deshalb zur Unterlassung und, da die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, auch zur Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB, 140 b PatG 1981, 24 b GebrMG) und zum Schadenersatz (§§ 139 Abs. 2 PatG 1981, 24 Abs. 2 GebrMG) verpflichtet.
I.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die angegriffenen Vorrichtungen wortsinngemäß sämtliche Merkmale der Ansprüche 1, 2 und 4 der Klageschutzrechte aufweisen. Auf nähere Ausführungen zum Verletzungstatbestand kann daher ebenso verzichtet werden wie auf eine Erläuterung von Aufgabe und Lösung der Erfindung.
Auch im Verletzungsrechtsstreit ist allerdings der Einwand der Beklagten zulässig, ihnen gegenüber seien die mit der Klage geltend gemachten Schutzrechte unberechtigt erlangt (Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 8 PatG Rdz. 11; Schulte, Patentgesetz, 4. Auflage, § 8 Rdz. 11). In Fällen dieser Art steht dem wegen Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch Genommenen, dem die Erfindung widerrechtlich entnommen wurde (§§ 8 PatG 1981, 13 GebrMG), gegenüber den Verbietungsrechten des Schutzrechtsinhabers der allgemeine Arglisteinwand (§ 242 BGB) zur Seite (RGZ 130, 158, 160). Auf ihn berufen sich die Beklagten im Streitfall indessen ohne Erfolg.
1.
Der Sachvortrag der Parteien bietet bereits keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Beklagte zu 1. sei Inhaberin
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der den Klageschutzrechten zugrundeliegenden Erfindung (gewesen).
a)
Mit Recht gehen die Parteien übereinstimmend von einer "freien" Erfindung aus, auf die die Vorschriften des ArbEG weder unmittelbar noch im Wege erweiternder Auslegung anzuwenden sind. Ist die Erfindung, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, erst nach der rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Geltung des "Beratungsvertrages" vom 1. Juli 1983 zustandegekommen, so handelt
es sich nicht um die Erfindung eines (sozial abhängigen) Arbeitnehmers (im arbeitsrechtlichen Sinne), auf deren Schutz das ArbEG beschränkt ist (vgl. BGH GRUR 1990, 193 ff - Auto-Kindersitz). Die Rechte an der Erfindung konnten daher auf die Beklagte zu 1. nicht gemäß § 7 Abs. 1 ArbEG durch bloße schriftliche Erklärung, die Erfindung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen, übergehen.
b)
Vielmehr bedurfte es einer vertraglichen Überleitung, die im allgemeinen nur angenommen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Erfinders nach außen unzweideutig ergibt, daß, er die Erfindung dem Arbeitgeber übertragen und daß dieser die Übertragung annehmen will (vgl. Bartenbach/Volz, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, 2. Auflage, § 6 Rdnz. 62; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 2. Auflage, § 6 Rdz. 44). Der durch die Übertragung bewirkte Rechtsverlust setzt dabei notwendig die Kenntnis dieses Rechts voraus. Eine - grundsätzlich auch stillschweigend mögliche - einverständliche Überleitung der Erfindung hat daher außer Betracht zu bleiben, wenn der Erfinder irrtümlich von einer dem Aneignungsrecht des Arbeitgebers unterliegenden Diensterfindung ausgegangen ist und dieser Irrtum für den Arbeitgeber erkennbar war (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., Rdz. 65).
14
So liegt der Fall hier. Ausweislich des Schreibens vom 14. Dezember 1984 ist die Erfindung der Beklagten zu 1. ausdrücklich als Arbeitnehmererfindung gemeldet worden. Sowohl die Aufforderung, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten schriftlich mitzuteilen, in welchem Umfang die Erfindung in Anspruch genommen werde, als auch die aus der beigefügten "Erfindungsmeldung" ersichtliche Erklärung - "Der Erfinder ist der Meinung, daß es sich um eine dienstgebundene Erfindung handelt (Arbeitnehmererfindung)" - konnten für die Beklagte zu 1. keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß der Erfinder - zu Unrecht - von einer Diensterfindung ausgegangen ist, auf die das ArbEG Anwendung findet. Mit dem Schreiben sollte daher ersichtlich nur der - vermeintlich bestehenden - gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 ArbEG genügt, jedoch keine auf die Übertragung der Erfindung gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben werden. Demgemäß kann auch in den Antwortschreiben der Beklagten zu 1. vom 20. März 1985 und 3. April 1985 keine Annahmeerklärung, sondern allenfalls ein neues Übertragungsangebot gesehen werden, welches der Erfinder seinerseits hätte annehmen müssen. Das einzige weitere Schreiben des Erfinders an die Beklagte zu 1. vom 30. April 1986 (Anlage K 18), das von den Parteien vorgelegt worden ist, beinhaltet indessen eine Erklärung dieses Inhalts nicht. Zwar läßt die Textpassage:
"Die Erfindungsmeldung habe ich seinerzeit als Arbeitnehmererfindung eingestuft, obgleich mein Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1983 beendet war und ich die Erfindung demzufolge als freie Erfindung hätte betrachten können. Die Meldung an die Firma X geschah jedoch in Fortsetzung neines Arrangement« an der Entwicklung der Volumentechnik
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und in der daraus ebenfalls resultierenden Annahme, daß die Firma X der geeignete Adressat für diesen Verbesserungsvorschlag ist. ..."
erkennen, daß inzwischen offenbar auch der Erfinder die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß es sich um eine nicht dem ArbEG unterfallende "freie" Erfindung handelt. Dessen Verlangen, die Beklagte zu 1. möge ihm alle Rechte an der Erfindung übertragen, zeigt jedoch, daß nach dem Verständnis des Erfinders die Beklagte zu 1. (bereits) Inhaberin der Erfindung war. Dies verbietet es, dem Schreiben vom 30. April 1986 einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zu entnehmen, der darauf gerichtet ist, die Erfindung auf die Beklagte zu 1. zu übertragen. Die Parteien haben - abgesehen von dem vorstehend erörterten Schriftwechsel - auch sonst keinen Sachverhalt vorgetragen, der den hinreichend sicheren Schluß darauf zuläßt, daß die Erfindung - möglicherweise konkludent - auf die Beklagte zu 1. übergeleitet worden ist.
b)
Selbst wenn jedoch das Gegenteil angenommen und in den gewechselten Schreiben zugunsten der Beklagten eine einverständliche Übertragung der Erfindung gesehen wird, hätten die Vertragsparteien - wie die Klägerin unter Hinweis auf die "Erfindungsmeldung" vom 14. Dezember 19B4 und die Antwortschreiben der Beklagten zu 1. vom 20. März 1985 und 3. April 1985 mit Recht hervorhebt - in jedem Fall Einverständnis darüber erzielt, die Erfindung als Arbeitnehmererfindung au behandeln. Eine Vereinbarung dieses Inhalts begegnet unter der Geltung des privatrechtlichen Grundsatzes der Vertragsfreiheit (Artikel 2 GG, §§ 241, 305 BGB) jedenfalls insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die materiellen Bestimmungen des ArbEG betroffen sind (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdz. 93; Benkard/Bruchhausen,
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a.a.O., § 6 PatG, Rdz. 27, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Einzelfall können dabei zwar auch nur einzelne Vorschriften, beispielsweise lediglich die Vergütungsregelungen des ArbEG, einbezogen werden (Bartenbach/Volz, a.a.O., Rdz. 94); fehlt es für eine dahingehende Beschränkung indessen - wie im Streitfall - an greifbaren Anhaltspunkten, spricht dies im Zweifel dafür, daß nach dem Willen der Vertragsschließenden das ArbEG mit seinen wechselseitigen und wechselbezüglichen Rechten und Pflichten in seiner Gesamtheit als ausgewogenes Regelwerk gelten soll. In Anwendung des § 16 Abs. 1 ArbEG traf die Beklagte zu 1. hiernach die - vertragliche - Pflicht, dem Erfinder mitzuteilen, wenn sie vor Erfüllung des Anspruchs auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen wollte; auf dessen Verlangen hatte sie das Recht zudem auf den Erfinder zu übertragen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1. schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig, nicht nachgekommen, indem sie die Patentanmeldung zurückgenommen hat, ohne den Erfinder zu benachrichtigen. Zu Recht hält die Klägerin im Hinblick hierauf die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 1. nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung für gegeben, welche ihrer Rechtsfolge nach darauf gerichtet ist, den Erfinder so zu stellen, wie er stünde, falls der zum Schadenersatz verpflichtende Rechtsverstoß nicht vorgekommen wäre, die Beklagte zu 1. also ihrer Mitteilungspflicht entsprochen hätte. Da der Erfinder - wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 1. März 1994 unwidersprochen klargestellt hat - in diesem Fall die Übertragung der Patentanmeldung verlangt hätte, müssen sich die Beklagten so behandeln lassen, als sei das Anmeldeungsverfahren vom Erfinder weitergeführt und diesem entsprechende Schutzrechte erteilt worden. Bei der gegebenen Sachlage handeln die Beklagten auch gegenüber der Klägerin, die ihre Rechte vom Erfinder herleitet, treuwidrig, wenn sie sich darauf berufen, der Beklagten zu 1.) sei
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die Erfindung übertragen worden, obgleich diese - wie dargelegt - im Wege des Schadenersatzes verpflichtet ist, die Erfindung zurückzuübertragen bzw. die von der Klägerin mit Billigung des Erfinders vorgenommenen erneuten Schutzrechtsanmeldungen zu genehmigen.
II.
Da die begangenen Rechtsverletzungen die Gefahr zukünftiger weiterer Verletzungshandlungen begründen, sind die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 139 Abs. 1 PatG 1981, 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Gleichzeitig ist die Schadenersatzhaftung der Beklagten festzustellen (§§ 139 Abs. 2 PatG 1981, 24 Abs. 2 GebrMG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die Beklagten die Verletzung der Klageschutzrechte erkennen und vermeiden können. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinsteresse ergibt sich dabei aus dem Umstand, daß einerseits hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, die Klägerin mangels näherer Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen andererseits aber außerstande ist, den ihr entstandenen Schaden der Höhe nach zu beziffern. Um der Klägerin dies zu ermöglichen, sind die Beklagten schließlich im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB, 140 b Abs. 1, 2 PatG 1981, 24 b GebrMG). Nach den zuletzt genannten Vorschriften kommt zugunsten der Beklagten die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes dabei nur hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger in Frage.
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III.
Zu einer Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO) besteht keine Veranlassung. Sie käme nur dann in Betracht, wenn sich feststeilen ließe, daß die von der Beklagten zu 1. gegen die Klageschutzrechte ergriffenen Rechtsbehelfe mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen werden. Eine dahingehende Prognose läßt sich indessen nach dem derzeitigen Sachstand nicht stellen, weil sowohl der Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster als auch der gegen das Klagepatent erhobene Einspruch erstinstanzlich zurückgewiesen worden sind und die Beklagte zu 1. ihre gegen die angefochtenen Beschlüsse gerichtete Beschwerde noch nicht begründet hat. Da diese auch ansonsten keinen greifbaren Fehler erkennen lassen, ist kein Raum für die Annahme, die Klageschutzrechte würden im Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach keinen Bestand haben.
IV
Als unterlegene Partei haben die Beklagten gemäß §§ 91 Abs 1, 100 Abs. 4 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,-- DM.
Dr. Meier-Beck
Dr. Becker
Kühnen
LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.03.1994
Az: 4 0 117/93
Link zum Urteil:
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