Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 18. Oktober 2006
Aktenzeichen: 10 Ta 643/06

(LAG Hamm: Beschluss v. 18.10.2006, Az.: 10 Ta 643/06)

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 16.08.2006 - 3 BV 19/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Meinungsverschiedenheiten über angelaufene Akkorde" verlangt. Mit dem am 22.06.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren sollte zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm S3xxxxx bestellt und die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite auf drei festgesetzt werden.

Im Anhörungstermin vom 04.07.2006 haben die Beteiligten das Beschlussverfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.08.2006 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 28.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei auf 6.000,00 € festzusetzen, da unter anderem auch über die Anzahl der Beisitzer für die einzurichtende Einigungsstelle gestritten worden sei.

Wegen des weiteren Streit- und Sachstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (BAG, Beschluss vom 26.09.1985 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, Beschluss vom 27.11.2000 - 9 TaBV 60/00 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.02.2001 - 13 TaBV 6/01 -; LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2001 - 10 TaBV 81/01 -; LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 -), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.1979 - BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.1990 - DB 1991, 184; LAG München, Beschluss vom 01.09.1993 - DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, Beschluss vom 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52), ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 € zu bewerten. Hierüber streiten die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch nicht.

Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren lediglich um die Zuständigkeit der Einigungsstelle gestritten. Zwischen den Beteiligten war lediglich im Streit, ob im Hinblick auf die bestehende Meinungsverschiedenheit über angelaufene Akkorde die Einigungsstelle zuständig gewesen ist.

Die Tatsache, dass der Betriebsrat im Ausgangsverfahren auch beantragt hat, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen, rechtfertigt - jedenfalls für den vorliegenden Fall - keine Erhöhung des Gegenstandswertes auf 6.000,00 €. Auch wenn die Arbeitgeberin in der Antragserwiderung darauf hingewiesen hat, dass es ausreichend sei, wenn jeweils ein Beisitzer festgesetzt würde, kann nicht angenommen werden, dass die Zahl der Besitzer zwischen den Beteiligten tatsächlich im Streit gewesen ist. Hierauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antrag des Betriebsrats, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen, in der Antragsschrift vom 20.06.2006 in keiner Weise begründet worden ist. Entsprechend haben die Beteiligten sich in dem am 04.07.2006 abgeschlossenen Vergleich auch - für den Fall der Einrichtung der Einigungsstelle - auf die Regelbesetzung von zwei Beisitzern von jeder Seite geeinigt. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kann in Fällen der vorliegenden Art nur dann in Betracht kommen, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Beteiligten in Wahrheit nur um die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten (LAG Köln, Beschluss vom 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52; LAG Hamm, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 -).

Schierbaum /N.






LAG Hamm:
Beschluss v. 18.10.2006
Az: 10 Ta 643/06


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