Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 25. März 2004
Aktenzeichen: 22 TL 1372/02
(Hessischer VGH: Beschluss v. 25.03.2004, Az.: 22 TL 1372/02)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Nach der Rücknahme der Beschwerde ist das Verfahren gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG einzustellen.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 BRAGO auf den Antrag der Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2. in Höhe des Auffangstreitwertes festgesetzt, wobei gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO der durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) eingeführte Betrag von 4.000,00 EUR zu Grunde gelegt wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch in Wahlanfechtungsverfahren die Bestimmung des Gegenstandswertes nicht von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung oder von der Schwierigkeit der Rechtsfragen abhängig zu machen und deshalb - wie in anderen personalvertretungsrechtlichen Verfahren - den Auffangwert zu Grunde zu legen (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 1991 - 6 P 15/89 - BVerwGE 88 S. 183 ff. = PersR 1991 S. 411 ff. = juris, und vom 3. März 2003 - 6 P 14/02 - PersR 2003 S. 196 ff. = juris). Dem folgt - soweit ersichtlich - die überwiegende Auffassung der Obergerichte und setzt für personalvertretungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren den Gegenstandswert in Höhe des Auffangwertes ohne Differenzierung nach der Größe des Personalrates fest (vgl. u.a. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - 17 P 02.3215 - PersV 2004 S. 60 ff. = juris und vom 16. Juni 1999 - 17 C 99.546 - BayVBl. 2000 S. 478 = juris m.w.N. auf Entscheidungen des OVG Saarlouis und des OVG Hamburg). Der Senat hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung, wonach entsprechend der Anzahl der Personalratsmitglieder zu differenzieren sei (Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 22 TL 1/97 - juris), nicht mehr fest.
Dieser Beschluss ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 90 Abs. 3 ArbGG und § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.
Hessischer VGH:
Beschluss v. 25.03.2004
Az: 22 TL 1372/02
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