Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Februar 2004
Aktenzeichen: 10 W (pat) 12/03

(BPatG: Beschluss v. 12.02.2004, Az.: 10 W (pat) 12/03)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle F16J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die 4. Jahresgebühr ihrer am 28. Dezember 1995 eingereichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Hochanpassungsfähige Dichtung" hat die Anmelderin am 30. April 1999 100 DM beim Deutschen Patentamt eingezahlt.

Am 5. Mai 1999 übersandte das Patentamt der Anmelderin eine Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 PatG aF hinsichtlich der 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag in Höhe von insgesamt 110 DM, die innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Zu stellung der Benachrichtigung gezahlt werden sollte; andernfalls gelte die Anmeldung als zurückgenommen.

Am 21. Dezember 1999 teilte das Patentamt der Anmelderin mit, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, da die 10 DM Zuschlag für die 4. Jahresgebühr nicht gezahlt worden sei. Dieses Schreiben konnte der Anmelderin nicht zugestellt werden.

Aufgrund telefonischer Rückfrage und entsprechendem Hinweis des Patentamts stellte die Anmelderin am 29. September 2000 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag. Sie trägt vor, die Prüfung ihrer Unterlagen habe ergeben, dass die Zahlungsfristen eingehalten und der Betrag der 3., 4. und 5. Jahresgebühr eingezahlt worden sei. Sie überreicht hierzu als Anlage ua einen Zahlungsnachweis für die Jahresgebühr 1999 und das Benachrichtigungsschreiben des Patentamts vom 5. Mai 1999.

Am 2. November 2000 zahlte die Anmelderin schließlich die fehlenden 10 DM Zu schlag für die 4. Jahresgebühr ein.

Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dass der erst am 29. September 2000 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 PatG gestellt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschlussbegründung Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 29. März 2001, beim Patentgericht eingegangen am 26. Februar 2003. Zur Begründung führt die Anmelderin aus, sie habe am 10. Mai 1999 die Benachrichtigung des Patentamts hinsichtlich der 4. Jahresgebühr erhalten. Ihrer sonst pflichtbewussten Buchhaltungskraft sei jedoch entgangen, dass 10 DM Zuschlag zu zahlen gewesen seien. Die Buchhaltungskraft habe deshalb die Auskunft erteilt, die Gebühr sei bereits bezahlt. Infolgedessen sei die Benachrichtigung vom 5. Mai 1999 als gegenstandslos betrachtet worden. Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2001 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg; das Patentamt hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

1. Es lässt sich nicht mehr objektiv feststellen, wann der Beschluss des Patentamts vom 5. Februar 2001 der Anmelderin zugestellt worden ist. Nach ihren eigenen Angaben geschah dies am 1. März 2001. Zu ihren Gunsten ist deshalb die am 29. März 2001 eingegangene Beschwerde als innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs 2 Satz 1 PatG und damit als fristgerecht eingelegt anzusehen.

Die Beschwerde war nach dem im Jahr 2001 geltenden Gebührenrecht noch gebührenfrei.

2. Die Anmelderin hat die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag versäumt. Die Anmeldung ging am 28. Dezember 1995 beim Patentamt ein. Die 4. Jahresgebühr war sonach gemäß § 17 Abs 3 Satz 1 PatG aF am 31. Dezember 1998 fällig. Ohne Zuschlag konnte sie bis 28. Februar 1999 gezahlt werden (§ 17 Abs 3 Satz 2 PatG aF). Die Benachrichtigung des Patentamts vom 5. Mai 1999 ging der Anmelderin nach eigenen Angaben am 10. Mai 1999 zu. Es bestand deshalb die Möglichkeit, die 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag bis 30. September 1999 zu bezahlen (§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG aF). Die Anmelderin hat aber am 30. April 1999 nur 100 DM gezahlt. Die Frist ist daher versäumt.

3. Zur Beseitigung des Rechtsnachteils der Fristversäumnis hat die Anmelderin gemäß § 123 PatG Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Dieser Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 123 Abs 2 Satz 4 PatG kann ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und auch die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden Der Antrag ist zwar am 29. September 2000, also noch rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist, eingegangen. Die Anmelderin hat aber die fehlenden 10 DM erst am 2. November 2000 entrichtet, also gut einen Monat nach Ablauf der Jahresfrist, und damit die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt. Wegen der verspäteten Zahlung der 10 DM ist der Wiedereinset zungsantrag unzulässig (vgl auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002, 10 W (pat) 20/01).

Im übrigen hat die Anmelderin innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 Abs 2 Satz 1 PatG auch zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht ausreichend vorgetragen. Dazu wäre sie aber rechtzeitig in der Lage gewesen, denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, sondern auch dann entfallen, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (vgl BGH GRUR 2004, 80 - Verspätete Berufungsbegründung). Im Wiedereinsetzungsantrag trägt die Anmelderin vor, sie habe fristgerecht bezahlt. Zu den Gründen für eine Versäumnis äußert sie sich aber erst in der Beschwerdebegründung, obwohl sie zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags erneut Kenntnis von der Benachrichtigung hinsichtlich der 4. Jahresgebühr genommen hatte, da sie diese beim Patentamt eingereicht hat. Sie hätte somit sehen können, dass ihr hinsichtlich der 10 DM Zuschlag ein Irrtum unterlaufen war und zu diesem Irrtum rechtzeitig, also bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 29. September 2000, vortragen können.

Schülke Püschel Schuster Pr






BPatG:
Beschluss v. 12.02.2004
Az: 10 W (pat) 12/03


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