Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 327/99
(BPatG: Beschluss v. 15.11.2000, Az.: 29 W (pat) 327/99)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 1999 aufgehoben.
Gründe
Die Bezeichnung REPNET ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungenzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus einfachen geläufigen englischen Begriffen, die den entsprechenden deutschen Begriffen sprachlich sehr nahe stehen oder selbst Teil der inländischen EDV-Sprache seien, für die Englisch als Fachsprache anzusehen sei. Die Abkürzung "REP" habe die Bedeutung von "Reparation, Reparatur". Da sich die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung an Verwender von Kraftfahrzeugteilen und Werkstattausrüstungen richten, komme nur diese Bedeutung in Betracht, so daß keine Mehrdeutigkeit bestehe. Das weitere Wort "NET" bedeute "Netz, Netzwerk". Angesichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe sich für die Wortkombination "REPNET" allein die Bedeutung von "Reparaturnetz(-werk)".
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den im Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betreffend die Marke "REPDOC" verwiesen und Bezug genommen, die für die gleichen Waren und Dienstleistungen beansprucht ist. Die Gründe, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und zur Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) geführt haben, gelten für die vorliegende, vergleichbare Wortkombination "REPNET" entsprechend. Der angefochtene Beschluß ist zwar von der zutreffenden, entscheidungserheblichen Frage ausgegangen, ob sich für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine hinreichend bestimmte Bedeutung ergibt. Auch trifft die Bewertung des Markenbestandteils "NET" in seiner Bedeutung von "Netz, Netzwerk" auf den betroffenen Gebieten zu. Der Senat ist jedoch aus den in dem Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 angegebenen Gründen der Auffassung, daß die Verwendung der Abkürzung "Rep." in Wortverbindungen zur eindeutigen Beschreibung unüblich ist und vom angesprochenen Fachverkehr selbst dann als ungewöhnlich aufgefaßt wird, wenn der Wortteil "REP" in der Gesamtbezeichnung überhaupt als Kürzel für "Reparatur" erkannt wird. Denn auch dann ist zu erwarten, daß der Verkehr darin allenfalls eine nach Art einer sprechenden Marke gebildeten, Inhalt und Zielrichtung andeutende Aussage sehen und sie - anders etwa als Bezeichnungen wie "Intranet, GlobalNet, Businessnet" - nicht als reine Sachangabe werten wird. Der angemeldeten Marke kann demnach weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch besteht ein Freihaltungsbedürfnis.
Meinhardt Guth Pagenberg Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.11.2000
Az: 29 W (pat) 327/99
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