Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 192/03

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2005, Az.: 25 W (pat) 192/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Darstellungist am 26. Februar 2003 für

"Vermietung von Büros (Immobilien) und Wohnungen; Dienstleistung eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Finanzberatung; Finanzierungsberatung; finanzielle Schätzung [Grundstücksangelegenheiten]; Immobilienverwaltung; Grundstücksverwaltung; Baubeaufsichtigung; Bauwesen; Leitung von Bauarbeiten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Dienstleistung hinsichtlich Projektentwicklung von Grundstücken und Immobilien; Dienstleistungen eines Architekten und Innenarchitekten; Stadtplanung; Konstruktionsplanung; technische Projektplanung; Bauberatung; Dienstleistung eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben"

als farbige Bildmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG und Stellungnahme des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes vom 14. Juli 2003 die Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Darstellung fehle die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Trotz der grafischen Ausgestaltung werde in der konkreten Darstellung der Großbuchstabe "D" erkannt, der ganz allgemein als Hinweis auf die Bundesrepublik Deutschland verstanden und somit als Hinweis der Produkte aus Deutschland gewertet werde. Daher liege die für die betroffenen Verkehrskreise die Annahme fern, mit "D" solle ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft verbunden sein. Die grafische Gestaltung könne ebenfalls nicht zur Eintragungsfähigkeit beitragen, da es sich bei den Begrenzungen des "D" am oberen und unteren Ende und bei der Umrahmung, die wegen der feinen Linienführung kaum wahrnehmbar sei, um einfache grafische Formen handele, wie sie in der Werbung allgemein verwendet würden und dem angemeldeten Zeichen keinen betriebskennzeichnende Hinweisfunktion vermitteln könnten. Ob der Anmeldung ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, könne offen bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag (sinngemäß), den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2003 aufzuheben und die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen.

Grundsätzlich seien auch Buchstabenzeichen schutzfähig. Zum Argument, der Buchstabe "D" weise auf Deutschland hin, sei zu bemerken, dass "D" als Abkürzung für eine Reihe von Begriffen in Betracht kommen könne, die jedoch wie auch das Länder-Kennzeichen für Deutschland nichts mit den angemeldeten Dienstleistungen zu tun hätten. Ein Hinweis auf Deutschland sei für diese Baudienstleistungen auch nicht besonders sinnvoll. Die Einschätzung, dass der Buchstabe "D" die Ansicht der Verkehrskreise stütze, es seien in Deutschland gelegene Grundstücke und Bauvorhaben betroffen, sei zu weit hergeholt und von der Markenstelle auch nicht belegt worden. Schließlich handele es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine einfache grafische Darstellung des Buchstabens "D" innerhalb eines Rahmens, sondern um eine unterscheidungskräftige und nicht freizuhaltende Marke ohne jeglichen Sachhinweis.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auch nach Auffassung des Senats liegen die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und einer die angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Merkmalsbezeichnung im Sinne des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG nicht vor.

Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die es unterscheiden solle, beurteilt werden.

Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH). Deshalb haben die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich. Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genannten "sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu auch Ströbele, Absolute Eintragungshindernisse im Markenrecht, GRUR 2001, 658, 662; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

Die angemeldete Darstellung zeigt innerhalb eines rechteckigen Rahmens in Form einer feinen schwarzen Linie eine grafische Gestaltung in hellroter Farbe, die ohne weiteres als Buchstabe "D" erkannt werden kann, wenngleich die obere wie die untere Rundung des Buchstabens abgeschnitten und von der Umrahmung begrenzt wird. Für die angemeldeten Dienstleistungen, die in erster Linie den Baubereich betreffen, ist diese Darstellung keine Angabe, die der Verkehr im Sinne der Rechtsprechung lediglich als Sachangabe auffasst. Soweit es vom Verkehr als "D-Schild" angesprochen werden sollte, stehen die angemeldeten Dienstleistungen hiermit jedenfalls in keinerlei Zusammenhang, denn es ist nicht üblich, in der konkret angemeldeten Form auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus Deutschland hinzuweisen. Zwar steht der Buchstabe "D" neben dieser Verwendung und als Länderkennzeichnung vor der Postleitzahl als Abkürzung zahlreicher Begriffe, zB für die physikalische Dichte, die Dimension oder Durchgangsbohrung (vgl Heinz Koblischke, Großes Abkürzungsbuch, VEB Bibliographisches Institut Leipzig, 1985; Paul Wennrich, Anglo-Amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1. Ausgabe 1976, Verlag Dokumentation, und Teil 4 Nachträge 1980, Verlag K.G. Saur, München) ebenso als Formelzeichen für Dämmzahl.

Wenngleich diese Bedeutungen im Bauwesen eine gewisse Rolle spielen können, ist damit für die angemeldete Marken nicht ohne weiteres die Annahme einer reinen Sachangabe gerechtfertigt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die genannten Bedeutungen durch die Verwendung eines isolierten "D" ohne weiteren sachlichen Kontext im hier einschlägigen Bereich des Bauwesens überhaupt erkennbar in Bezug genommen werden. Zu berücksichtigen ist aber vor allem, dass sich die angemeldete Marke nicht in einer reinen Wiedergabe des Buchstabens "D" erschöpft, sondern Schutz für die konkrete und farbige Gestaltung beansprucht (vgl hierzu BPatG MarkenR 2002,348 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH GRUR 2004, 683 - Farbige Arzneimittelkapsel), der die Bezeichnung als einfacher Buchstabe "D" nicht gerecht würde. Durch die konkrete Anmeldeform ist der Schutzgegenstand (zudem auch der Schutzbereich, der sich nicht ohne Weiteres auf die schwarzweiße Wiedergabe des Buchstabens "D" in üblichen Drucktypen erstreckt) der Marke festgelegt und bezieht sich hier gerade nicht auf die übliche Darstellung eines schwarzen Buchstabes auf weißem Hintergrund, die im Übrigen den oben aufgeführten Bedeutungen deutlich näher käme als die hier zu beurteilende Anmeldung. Nachdem die absolute Schutzfähigkeit von Marken nicht anhand der einzelnen Komponenten, sondern ihrer Gesamtheit nach zu beurteilen ist (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8, Rdn 72 mwH), kann der vorliegenden Bildmarke eine gewisse Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Auch kann aus diesen Gründen ein im Allgemeininteresse der Mitbewerber liegendes Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das dem Markenschutz entgegenstünde, nicht festgestellt werden.

Die angefochtenen Entscheidung war daher aufzuheben.

Kliems Merzbach Sredl WA






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2005
Az: 25 W (pat) 192/03


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