Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. April 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 230/02

(BPatG: Beschluss v. 19.04.2005, Az.: 33 W (pat) 230/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 399 15 639 für Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Geldgeschäfte; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung, nämlich Beratung zum Controlling, Beratung zum Kostenmanagement, Beratung zum Marketing, Beratung zum Personalmanagement, Beratung zur Organisationsoptimierung, Beratung zum Aufbau von Vertriebswegenist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 397 10 469 perimedfürelektrische, elektronische, fotografische, optische, Film-, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere einschließlich Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten in gespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerhardware und -software, Computeronline-Systeme und -Datenbanken soweit in Klasse 9 enthalten; Spiel- und Unterhaltungsautomaten, Waren der Unterhaltungselektronik (soweit in Klasse 9 enthalten); Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Druckschriften; Buchbinderartikel; Fotografien; Poster; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten, Kartenspiele; Drucklettern; Druckstöcke; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Telekommunikation; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank; Organisation und Durchführung von Kongressen, Messen und Ausstellungen.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts unter Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Dienstleistungen angeordnet:

"Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung, nämlich Beratung zum Controlling, Beratung zum Kostenmanagement, Beratung zum Marketing, Beratung zum Personalmanagement, Beratung zur Organisationsoptimierung, Beratung zum Aufbau von Vertriebswegen".

Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den Marken im Umfang der Löschungsanordnung die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Insoweit liege zunächst eine Identität der Dienstleistungen vor. Da auf Seiten der Widerspruchsmarke der Oberbegriff "Unternehmensverwaltung" eingetragen sei, erfasse dieser auf Seiten der angegriffenen Marke den für sie eingetragenen identischen Begriff und ebenso die Einzelaufzählung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensverwaltung. Keine Ähnlichkeit bestehe jedoch hinsichtlich der Dienstleistung "Geldgeschäfte", da diese üblicherweise von Banken, Bausparkassen, Wechselstuben oder Kreditvermittlern angeboten werde. Zwischen diesen und den Anbietern der von der Inhaberin der angegriffenen Marke (gemeint offenbar: der Widersprechenden) angebotenen Dienstleistungen bestünden jedoch keine näheren Berührungspunkte.

Auch zwischen den Marken lägen hohe Übereinstimmungen vor. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde allein vom Wortbestandteil "ERIMED" geprägt. Dieser unterscheide sich von der Widerspruchsmarke nur durch das Fehlen des Anfangskonsonanten "p". Angesichts der Gemeinsamkeiten der beiden Markenwörter, insbesondere hinsichtlich der Silbengliederung und Vokalfolge, werde das Fehlen des Anfangskonsonanten "p" vom Großteil des Verkehrs gar nicht wahrgenommen oder für eine undeutliche Aussprache gehalten werden. Aufgrund der teilweise festgestellten Identität der Dienstleistungen und der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Marken bzw. ihrer prägenden Bestandteile liege bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Umfang der Löschungsanordnung eine Verwechslungsgefahr vor. Für "Geldgeschäfte" könne hingegen mangels jeglicher Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden, so dass der Widerspruch insoweit zurückzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Ankündigung unterblieben. Die Widersprechende, die die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, hat sich zur Beschwerde ebenfalls nicht inhaltlich geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle festgestellt, dass zwischen den beiderseitigen Marken teilweise eine Gefahr von Verwechslungen i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt und damit nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die teilweise Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Zur Begründung kann weitestgehend auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Zur Frage der Identität bzw. Ähnlichkeit der Dienstleistungen ist lediglich ergänzend auszuführen, dass auch die von der Löschungsanordnung erfassten und in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht ausdrücklich erwähnten unternehmensbezogenen Dienstleistungen, wie Geschäftsführung und Büroarbeiten, unter Anwendung der von der Markenstelle genannten Kriterien zur Dienstleistungsähnlichkeit ebenfalls eine zumindest mittelgradige Ähnlichkeit mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Unternehmensverwaltung" aufweisen. Auch insoweit ist bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angesichts der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Marken ohne Weiteres vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

Dabei ist die Markenstelle unter Berücksichtigung des Wortvor-Bild-Grundsatzes (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 434 m.w.N.) und der optischen Dominanz des Markenbestandteils "ERIMED" auch zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Markenbestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt, so dass er beim zeichenrechtlichen Vergleich isoliert der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden kann.

Nach dem die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre Beschwerde nicht weiter begründet hat, kann im übrigen vollumfänglich auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.04.2005
Az: 33 W (pat) 230/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/862361875645/BPatG_Beschluss_vom_19-April-2005_Az_33-W-pat-230-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share