Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Februar 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 209/01

(BPatG: Beschluss v. 27.02.2002, Az.: 32 W (pat) 209/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 5. November 1998 für Veranstalter von Wetten und Lotterien, nämlich Abschluß von Sportwetten für alle regionalen, bundesweiten und internationalen Sportereignisse im Amateur- und Profisportangemeldete und am 10. Dezember 1998 eingetragene Wortmarke ODD SET ist Widerspruch erhoben aus der für Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von Glücksspielenam 7. August 1998 angemeldeten und am 6. November 1998 eingetragenen Wort-Bildmarke 398 44 944 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erstbeschluss die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht und zur Begründung ausgeführt, dass bei Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Marken in klanglicher Hinsicht keinen ausreichenden Abstand einhielten, um Verwechslungen zu vermeiden. Auf die Erinnerung hin wurde der Erstbeschluss aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass eine Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen ausscheide, da sich der Schutzbereich der Widerspruchsmarke jedenfalls nicht auf den Wortbestandteil "ODDSET" erstrecke. "ODD" sei englisch und bedeute "Gewinnchancen", "SET" sei ebenfalls aus dem Englischen übernommen und bedeute (feste) Gewinnquote, so dass es sich um eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz ausgeschlossene Fachbezeichnung handele.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie weist darauf hin, dass dem Zeichenbestandteil "ODD SET" der Widerspruchsmarke kein beschreibender Charakter zu entnehmen sei. Gewinnchancen kenne man im Englischen im Plural unter "odds". Der Begriff "ODD SET" werde in der englischen Sprache selbst nicht beschreibend gebraucht; demgemäß finde er sich auch nicht in englischen Wörterbüchern. Im übrigen dürften Sportwetten im Inland nur aufgrund behördlicher Genehmigung veranstaltet werden, so dass auch nicht Monopolerwägungen eine Rolle spielen dürften. Die Tatsache, dass es ein "Gesetz für eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (ODD SET-Wette) in Baden Württemberg" gebe, könne nicht als Beleg für entsprechendes Verkehrsverständnis gelten, da die angesprochenen Verkehrskreise weder Gesetzesmaterialien noch Gesetzestexte lesen würden.

Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und die Löschung der Marke "ODD SET" zu verfügen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Zeichen einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen seien; der Wortteil "ODD SET" der Widerspruchsmarke könne nicht allein kollisionsbegründend gegenübergestellt werden, weil er die Widerspruchsmarke nicht präge. "ODD SET" sei ein Synonym für Sportwetten. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das Landgericht München I (in einer Entscheidung, in der sie die Werbung der Widersprechenden als unzulässige Alleinstellungswerbung verboten habe) ausgeführt hat, dass für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Begriff "ODD SET" als Synonym für Sportwetten bzw Wetten zu festgesetzten Gewinnquoten verstanden werde. Den beschreibenden Charakter von ODD SET könne man auch aus dem Internet entnehmen. Dort werbe die Widersprechende damit, dass "ODDSET" die Wortschöpfung für "feste Gewinnquoten" sei und "ODDSET" ein neues Spielangebot für Sportfans darstelle. Aus einer Pressemitteilung des Freistaates Bayern ergebe sich, dass für "ODDSET-Wetten" auch in Deutschland ein wachsendes Bedürfnis bestehe. Des weiteren finde sich "ODDSET" als Synonym für Sportwetten mit festen Gewinnquoten mehrfach im Bereich von Gesetzesvorhaben, zB:

- "Der Freistaat Bayern hat zum 1. Februar 1999 die ODDSET-Wette als eine neue Wettform angeboten, ... (Bundesrats-Drucksache 518/99 S 5 Abs 2)";

- "Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 in der Weise zu ändern, dass es auch auf solche Wetten Anwendung findet, bei denen der Teilnehmer seinen Einsatz selbst bestimmen und mit einer festen Gewinnquote rechnen kann ("ODDSET-Wetten"). (Begründung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes, Bundesrats-Drucksache 14/2271 vom 1. Dezember 1999, S 1)".

- "ODDSET-Wetten" werden in Deutschland bislang praktisch - sieht man von Bayern einmal ab - nur illegal im besonderen vom Ausland her angeboten, zunehmend auch im Internet (Lesung zur Änderung des Sportwettengesetzes Nordrhein-Westfalen);

- "die geltende Rechtslage gestattet nicht, in Hessen Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog ODDSET-Wetten) einzuführen. ... Die Gesellschaften des Deutschen Lotto-Totoblocks planen auf der Basis der bundesweit eingeführten Online-Technik die Einführung solcher ODDSET-Wetten nach skandinavischem Vorbild, ..." (Gesetzentwurf der Landesregierung von Hessen, Landtag Drucksache 14/4010 vom 23. Juni 1998). Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass ODDSET-Wetten in zahlreichen europäischen Staaten wie Österreich, Belgien, Großbritannien und den Skandinavischen Ländern bereits mit Erfolg angeboten werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es besteht aus Rechtsgründen keine Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke.

Nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch, in ihrer Gesamtheit weist die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Eine markenregisterrechtlich relevante Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht jedoch nicht, da die Widersprechende aus dem Wortbestandteil "ODDSET" keine Rechte herleiten kann, da dieser schutzunfähig ist, da es sich im Bereich von Sportwetten um eine üblich gewordene Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) handelt. Die ODDSET-Wette ist, wie sich aus den oben genannten Beispielen ergibt, definitionsgemäß eine Wette mit festen Gewinnquoten. Diese Definition ist bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen. In Gesetzesvorhaben des Bundes und der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ist es als generischer Begriff ebenso verwendet wie in der von der Markeninhaberin zitierten Entscheidung des Landgerichts München I; gleiches ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 2001, 26, 49.

Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Winkler Klante Sekretaruk Na/Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)209-01.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 27.02.2002
Az: 32 W (pat) 209/01


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