Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. August 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/03
(BGH: Beschluss v. 18.08.2004, Az.: AnwZ (B) 59/03)
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers, betreffend den Senatsbeschluß vom 28. Juni 2004 entsprechend § 8 GKG keine Kosten zu erheben, wird abgelehnt.
Gründe
Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Durch die Bekanntmachung des Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer deutlich gemacht, daß er sein Bestreben, mit der sofortigen Beschwerde den Widerruf der Zulassung zu verhindern, nicht mehr verfolge. Erledigung der Hauptsache war mangels Bestandskraft des nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfolgten Widerrufsbescheids (vgl. § 16 Abs. 5 BRAO) nicht eingetreten. Nachdem der Beschwerdeführer einen Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich abgelehnt hatte, hat der Senat anläßlich der anberaumten mündlichen Verhandlung auch keinen Anlaß gesehen, die Bestandskraft abzuwarten. Bei dieser Sachlage war die den Beschwerdeführer kostenmäßig begünstigende Ausdeutung seines dem Senat gegenüber zum Ausdruck gebrachten Begehrens als Beschwerderücknahme (vgl. § 202 Abs. 4 Satz 1 BRAO) sachgerecht. Die Rechtskraft des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO -dermit § 7 Nr. 2 BRAO korrespondiert -zieht im übrigen entgegen der Mutmaßung des Beschwerdeführers nicht etwa die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO nach sich. Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger
BGH:
Beschluss v. 18.08.2004
Az: AnwZ (B) 59/03
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