Bundesgerichtshof:
Urteil vom 16. Oktober 2008
Aktenzeichen: IX ZR 135/07
(BGH: Urteil v. 16.10.2008, Az.: IX ZR 135/07)
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juni 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 11.713,18 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz. Sie hatten den Beklagten in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Erstellung und Einreichung ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beauftragt und ihm die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Der Beklagte gab keine Einkommensteuererklärungen für die genannten Jahre ab. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 kündigten die Kläger sämtliche bestehenden Mandate.
Am 4. August 2004 reichte der neue Steuerberater der Kläger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 beim zuständigen Finanzamt ein. Mit Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 lehnte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1996 und 1998 bis 2001 ab, da die Anträge nach Ablauf der jeweiligen Festsetzungs- bzw. Antragsfrist eingegangen seien.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Schadensersatz wegen der ihnen entgangenen Steuererstattungen. Am 30. Dezember 2004 haben sie den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der Mahnbescheid ist am 7. Februar 2005 erlassen und dem Beklagten am 10. Februar 2005 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte am 22. Februar 2005 Widerspruch erhoben hat, haben die Kläger ihren Anspruch am 11. August 2005 begründet und die Abgabe an das zuständige Landgericht Berlin beantragt.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 35.474,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz und sodann im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie auf Schadensersatz wegen der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 gerichtet ist. Die Verurteilung in Höhe von 11.713,18 € nebst Zinsen nimmt die Revision hin.
Gründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts - ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz, weil er die Einkommensteuererklärungen nicht erstellt und eingereicht habe. Die Schadenshöhe sei unstreitig. Die Einrede der Verjährung sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, nachdem sie in erster Instanz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erhoben worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die im Berufungsrechtszug erstmals erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, z.V.b.). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede im laufenden Rechtsstreit erhoben. Auch die tatsächlichen Umstände, von denen die Verjährung abhängt (s.unten unter III.), stehen außer Streit.
III.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass die Einrede der Verjährung ganz oder teilweise Erfolg hat.
1. Die Verjährung des Anspruchs der Kläger richtet sich gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung findet die - ebenfalls aufgehobene - Vorschrift des § 68 StBerG keine Anwendung, weil der Beklagte Rechtsanwalt, nicht auch Steuerberater ist (vgl. BGHZ 78, 335, 339; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 505; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 977). Die Erstellung der Einkommensteuererklärungen lässt sich ohne weiteres unter den Tatbestand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten subsumieren (§ 3 Abs. 1 BRAO).
2. Nach § 51b Satz 1 BRAO verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Schaden, der neben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit den Bescheiden vom 6. August 2004 und vom 21. Dezember 2004 eingetreten, in denen das zuständige Finanzamt die Anträge auf Einkommensteuerveranlagung abgelehnt hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 10; v. 28. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO). Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt (BGHZ 119, 69, 71).
bb) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Berater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig frühestens mit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388). Das hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Berater die Ausschlussfrist des § 55 Abs. 5 EStG a.F. versäumt hatte, welche den Antrag auf Ansetzung des höheren Teilwerts für vor dem 1. Juli 1970 angeschafften Grundbesitz bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Werts aufgelöster stiller Reserven betraf (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 102/92, WM 1993, 1511, 1513; vgl. auch Urt. v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass es sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet. Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess abschließt und auf diese Weise den öffentlichrechtlichen Steueranspruch konkretisiert (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12).
cc) Der vorliegende Fall liegt anders. Der Beklagte hat jeweils die (mittlerweile durch Gesetz vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3150, aufgehobene) Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der bis zum 28. Dezember 2007 geltenden Fassung verstreichen lassen, ohne eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Mit Ablauf der jeweiligen Frist kam die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens nicht mehr in Betracht. Einer gesonderten Entschließung der zuständigen Finanzbehörde bedurfte es nicht mehr. Die von den Klägern errechneten Rückerstattungen waren unabhängig davon verloren, ob - wie geschehen - überhaupt noch ein verspäteter und daher abschlägig zu bescheidender Antrag gestellt wurde. Obwohl es hier um eine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten geht, sind daher die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Versäumung einer Einspruchs-, Klage- oder Rechtsmittelfrist durch den Berater gelten. Hier ist der Mandant regelmäßig bereits im Augenblick des Fristablaufs geschädigt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109 zur Versäumung der Frist zur Beantragung einer Investitionszulage; Urt. v. 3. November 2005, aaO; vgl. weiter Rinsche/Fahrendorf, aaO Rn. 1035 mit weiteren Nachweisen, etwa zur Versäumung der Klagefristen aus § 12 Abs. 3 VVG a.F. oder aus § 4 KSchG).
b) Die unterlassene Einreichung der Anträge auf Veranlagung zur Einkommensteuer hat also in dem Augenblick zum Eintritt eines Schadens geführt, in dem die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG a.F. ablief. Die Anträge waren jeweils durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen. Veranlagungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Die Verjährung des Anspruch hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für das Jahr 1996 begann folglich mit Ablauf des Jahres 1998, hinsichtlich des Jahres 1998 mit Ablauf des Jahres 2000, hinsichtlich des Jahres 1999 mit Ablauf des Jahres 2001, und endete jeweils drei Jahre danach. Die Verjährung sämtlicher Ansprüche ist frühestens mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht am 30. Dezember 2004 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO).
IV.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht - auch nicht teilweise - entscheidungsreif, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3, 1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Mahnbescheid die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der entgangenen Steuererstattung für das Jahr 1999 gehemmt haben.
a) Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die am 15. Dezember 2004 noch nicht verjährt waren, richtet sich nach neuem Recht (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der am 30. Dezember 2004 beantragte Mahnbescheid zwar erst am 10. Februar 2005 zugestellt worden. Die Verzögerung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich der Kläger, welche die unter dem 14. Januar 2005 angeforderten Gerichtskosten am 25. Januar 2005 eingezahlt haben, und ist ihnen deshalb nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).
b) Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat der Mahnbescheid den geltend gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung zu bezeichnen. Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594; v. 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624). Der Mahnbescheid selbst erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Anspruch ist wie folgt bezeichnet: "Schaden aus schuldhafter Verletzung des Steuerberatungsvertrages vom 01.05.1998". Die Kläger haben den Beklagten ihrem eigenen Vorbringen nach mehrfach mit der Erstellung von Einkommensteuererklärungen beauftragt. Die Aufträge betrafen nicht nur die Erklärungen für die Jahre 1996 sowie 1998 bis 2001, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, sondern auch diejenigen für die Jahre 1995 und 1997. Welche Ansprüche für welche Jahre geltend gemacht werden sollten, ließ sich dem Mahnbescheid nicht entnehmen. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Mahnbescheids kommt es jedoch nicht auf den Kenntnisstand eines außenstehenden Dritten an, sondern auf denjenigen des Antragsgegners. Es reicht aus, dass dieser erkennen kann, welche Forderungen gegen ihn erhoben werden. Zur Individualisierung des Anspruchs ausreichende Kenntnisse können auf Informationen beruhen, auf die im Mahnbescheid nicht hingewiesen wird, die dem Antragsgegner aber zur Verfügung stehen (BGHZ 172, 42, 57 f Rn. 46, 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, z.V.b., Rn. 7, 13). Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger ist der Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden. Dieses Schreiben kann die erforderlichen Angaben dazu enthalten haben, wegen welcher Jahre welcher Schadensersatz verlangt wird. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist es allerdings nicht zu den Akten gereicht worden.
2. Unabhängig davon kann es dem Beklagten verwehrt sein, sich auf den Eintritt der Primärverjährung zu berufen, wenn die Voraussetzungen eines sekundären Schadensersatzanspruchs erfüllt waren.
a) Der Sekundäranspruch setzt neben dem unterlassenen Hinweis auf begangene Pflichtverletzungen und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen Primärverjährung einen bei der weiteren Wahrnehmung desselben Mandats oder eines neuen Auftrags mit demselben Gegenstand aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass voraus, der den Berater veranlassen musste zu prüfen, ob er den Mandanten geschädigt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 f; vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1384 mit weiteren Nachweisen). Anlass, sein Verhalten zu prüfen, könnten die von den Klägern unter Beweisantritt behaupteten telefonischen Mahnungen und Nachfragen geboten haben. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass der Sekundäranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraussetzt und eine fehlerhafte Erklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine immer auf dem nämlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107; Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05, n.v.).
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt der Umstand, dass hinsichtlich der Sekundäransprüche weitere Feststellungen erforderlich sind, nicht dazu, dass die Verjährungseinreden insgesamt nicht zuzulassen sind. § 531 Abs. 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der Rechtsstreit durch die Berücksichtigung des neuen Vortrags verzögert wird. Neuer unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz selbst dann zuzulassen, wenn dies dazu führt, dass vor einer Sachentscheidung eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGHZ 161, 138, 144; offen gelassen allerdings von BGH, Beschl. v. 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, Rn. 10). Gleiches gilt für die Einrede der Verjährung. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51b BRAO (Beratungsvertrag, Entstehung des Schadensersatzanspruchs) stehen für sich genommen außer Streit.
Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 3 O 356/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2007 - 22 U 229/06 -
BGH:
Urteil v. 16.10.2008
Az: IX ZR 135/07
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