Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. März 2000
Aktenzeichen: 4 O 278/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.03.2000, Az.: 4 O 278/99)

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr, die Bezeichnung "X" mit dem Zusatz einer Ortsangabe und/oder "X für Berufs-förderung" für Unternehmungsberatung auf dem Gebiet der Konfliktanalysen, Ausbildung, Personalauswahl und/oder Personalförderung; der Aus- und Weiterbildung von Ehe- und Familienberatern und/oder Erziehungsberatern und/oder Fachberatern im Fachbereich psychologischer Schulung; der Durchführung psychologischer Einzel- und/oder Gruppenberatung und/oder der Förderung der Individualpsychologie als Wissenschaft durch Vorträge und Workshops in der Öffentlichkeit zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung im Rahmen der Bezeichnung "X Neuss" erfolgt;

2.

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt

die Bewilligung der Teillöschung der deutschen Marken X "X Neuss" und X "X für Berufsförderung" zu erklären, soweit diese für Unternehmensberatung auf dem Gebiet der Konfliktanalysen, Ausbildung, Personalauswahl und/oder Personalförderung; die Aus-und Weiterbildung von Ehe- und Familienberatern und/oder Erziehungsberatern und/oder Fachberatern im Bereich psychologischer Schulung, die Durchführung psychologischer Einzel- und/oder Gruppenberatung und/oder die Förderung der Individualpsychologie als Wissenschaft durch Vorträge und Workshops in der Öf-fentlichkeit eingetragen sind;

3.

dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Um-fang er die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen be-gangen hat und zwar unter Angabe

von Ort, Datum und Dauer der zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten

auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Mitgliedern insbesondere Ärzte, Psychologen und Pädagogen gehören. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Zielen des Klägers gehört die Verbreitung, Vertiefung und Weiterentwicklung der von X begründeten Individualpsychologie. Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke X "X" die am 10. Januar 1983 unter anderem für psychologische Beratung, sozialpsychiatrische Behandlung und Beratung, Durchführung von Informationsveranstaltungen über Erziehungsfragen und auf dem Gebiet der Psychotherapie, Durchführung von Informationsveranstaltungen über Erziehungsfragen und auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie Aus- und Weiterbildung von Erziehungsberatern und Psychotherapeuten eingetragen wurde. Wegen der weiteren geschützten Dienstleistungen wird auf die als Anlage P 4 überreichte Kopie der Veröffentlichung der Eintragung im deutschen Warenzeichenblatt Bezug genommen .

Der Beklagte war bis zu seinem Ausschluss im Jahre 1984 Mitglied des Klägers. Am 19. März 1997 meldete er beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marken X "X Neuss" und X "X für Berufsförderung" an, die am 12. August 1997 eingetragen wurden. Die Marken sind geschützt für Unternehmensberatung auf den Gebieten des Managements, der Organisation, der Kommunikation, der Konfliktanalysen, der Ausbildung, der Personalauswahl und der Personalförderung sowie Aus- und Weiterbildung für Unternehmensberater, für Ehe- und Familienberater, für Erziehungsberater und für Fachberater im Bereich psychologischer Schulung sowie für die Durchführung von psychologischer Einzel- und Gruppenberatung und Förderung der Individualpsychologie als Wissenschaft durch Vorträge und Workshops in der Öffentlichkeit.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1983 (Anlage P 7) teilte der Kläger von ihm anerkannten Weiterbildungsinstituten in Aachen, Delmenhorst, Düsseldorf und München, die Eintragung der Klagemarke mit und erklärte:

"Da Sie als Weiterbildungsinstitut der X anerkannt sind, genehmigen wir Ihnen hiermit ausdrücklich die (weitere) Verwendung der Bezeichnung "X"."

Mit dem Anlagenkonvolut P 8, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Kläger unter anderem Veranstaltungsprogramme und Weiterbildungsrichtlinien des X für Individualpsychologie e.V. München überreicht.

Er meint, der Beklagte habe durch die Anmeldung und Eintragung der Bezeichnungen "X-Neuss" und "X für Berufsförderung" seine Markenrechte verletzt.

Er beantragt sinngemäß

zu erkennen wie geschehen. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über seinen Löschungsantrag betreffend die Klagemarke auszusetzen.

Er macht geltend, die X in Aachen, Delmenhorst, Düsseldorf und München hätten die Bezeichnung "X" verwendet, bevor die Klagemarke eingetragen worden sei. Der Kläger habe die Klagemarke nicht benutzt. Die Klagemarke verfüge über keine Kennzeichnungskraft, weil sie für fachkundige Kreise darauf verweise, dass ein Institut durch die Lehre der von X gegründeten Individualpsychologie geprägt sei. Zur Begründung der angeblichen Löschungsreife der Klagemarke und des Aussetzungsantrags nimmt der Beklagte Bezug auf seinen als Anlage KE 5 vorgelegten Löschungsantrag vom 8. November 1999.

Der Kläger tritt dem Löschungsantrag unter Bezugnahme auf seinen als Anlage P 14 vorgelegten Widerspruch entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, 19, 51 Abs. 1 Markengesetz, 242 BGB zu.

I.

1.)

Der Beklagte ist dem Kläger gem. § 14 Abs. 5 Markengesetz zur Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen "X-Neuss" bzw. der Bezeichnung "X" mit einer anderen Ortsangabe als Zusatz und "X für Berufsförderung" für die im Urteilsausspruch zu I. 1. bezeichneten Dienstleistungen verpflichtet. Der Urteilstenor ist - entsprechend der ständigen Übung der Kammer - an die von dem Beklagten benutzen konkreten Zeichen angepaßt worden. Hierin ist keine teilweise Abweisung der Klage zu sehen.

Die Benutzung der Zeichen begründet die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke.

Nach der Auslegung des Artikel 4 Abs. 1 b Markenrichtlinie durch die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Sabel/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz wie für die Auslegung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Hierzu gehören, wie sich aus der 10. Begründungserwägung ergibt, insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das angegriffene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften desweiteren ausgeführt hat, hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, denn diese hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden (prägenden) Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen wirkt. Darüber hinaus besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, indem ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922 - Canon). Das entspricht der Rechtsprechung zum Markengesetz, nach der bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten Erfahrungssätze Bedeutung haben (BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241 - Lions).

Die Klagemarke verfügt über zumindest geringe Kennzeichnungskraft. Die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörenden Fachleute wie Psychologen, Psychotherapeuten und Pädagogen werden zwar den in der Klagemarke enthaltenen Namen X in Verbindung mit der von X gegründeten Individualpsychologie bringen. Auch wenn sie deshalb annehmen, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Individualpsychologie stehen, vermittelt die Bezeichnung jedoch keine konkreten Vorstellungen über die Art der angebotenen Dienstleistungen. Eine mit X gekennzeichnete Einrichtung kann sowohl wissenschaftlich tätig oder dem Gedenken an X gewidmet sein als auch beratende psychotherapeutische oder ausbildungsbezogene Dienstleistungen anbieten. Auf Grund des lediglich vagen Bezugs zwischen dem Klagezeichen und den geschützten Dienstleistungen kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Klagemarke um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt.

Die Dienstleistungen, für welche die Marke Schutz genießt und diejenigen, für die der Kläger dem Beklagten die Nutzung des Zeichens untersagen will, sind teilweise identisch (Aus- und Weiterbildung von Erziehungsberatern und Psychotherapeuten bzw. Fachberatern im Bereich psychologischer Schulung, die Durchführung psychologischer Beratung). Im übrigen weisen sie eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Die Klagemarke ist zwar nicht für Unternehmensberatung auf dem Gebiet der Konfliktanalysen, Ausbildung und Personalauswahl und/oder Personalförderung eingetragen. Werden diese Dienstleistungen aber auf psychologischer Grundlage durchgeführt, was den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Bezeichnung "X" nahegelegt wird, besteht eine erhebliche Dienstleistungsnähe zu einer psychologischen Beratung, für welche die Klagemarke geschützt ist. Das gleiche gilt für die Dienstleistung "Förderung der Individualpsychologiewissenschaft durch Vorträge und Workshops in der Öffentlichkeit". Insoweit besteht eine erhebliche Nähe zur "Durchführung von Informationsveranstaltungen auf dem Gebiet der Psychotherapie", für die die Klagemarke Schutz genießt.

Die jeweiligen Zeichen weisen im Hinblick auf die Identität des einzigen bzw. (hinsichtlich der angegriffenen Zeichen) des einzigen kennzeichnungskräftigen Bestandteils "X" eine ganz erhebliche Ähnlichkeit auf. Die rein beschreibenden Zusätze der angegriffenen Zeichen vermögen diese Ähnlichkeit nicht in Frage zu stellen, weil beide angegriffenen Zeichen allein durch ihren Bestandteil "X" geprägt werden. Der Zusatz "Neuss" verweist als Ortsangabe lediglich auf den Sitz des "X" und besitzt daher keine eigene Unterscheidungskraft. Das gleiche gilt für die auf den Tätigkeitsbereich verweisende und damit rein beschreibende Angabe "für Berufsförderung".

Selbst wenn man eine lediglich geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke annimmt, ist daher auf Grund der Identität der prägenden Bestandteile der jeweiligen Zeichen und der erheblichen Nähe der jeweiligen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz gegeben.

2)

Für den Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Markengesetz kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die angegriffenen Zeichen nutzt. Die Einreichung einer Markenanmeldung beim Deutschen Patentamt begründet regelmäßig die Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Benutzung des angemeldeten Zeichens im geschäftlichen Verkehr (OLG München WRP 1997, 116, 117 - Deutsche Telekom; BGH GRUR 1985, 550, 533 - Dimple (zum Warenzeichengesetz). Die Erstbegehungsgefahr erstreckt sich auf alle angemeldeten Waren oder Dienstleistungen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, vor §§ 14 bis 19, Rdnr. 26).

3)

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 25 Abs. 1 MarkenG wegen mangelnder Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeschlossen. Der Kläger hat nachgewiesen (§ 25 Abs. 2 MarkenG), daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Klageerhebung für die Weiterbildung von Erziehungsberatern und Psychotherapeuten, die Durchführung von Informationsveranstaltungen über Erziehungsfragen und auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie für Familien- und Erziehungsberatung und psychotherapeutische Beratung (letzteres entspricht den von der Marke erfaßten Dienstleistungen psychologische Beratung und sozialpsychiatrische Behandlung und Beratung) mit seiner Zustimmung (§ 26 Abs. 2 MarkenG) u.a. von dem X für Individualpsychologie e.V. München benutzt worden ist. Dies ergibt sich aus den von dem Kläger mit Anlagenkonvolut P, 8 vorgelegten Veranstaltungs- und Vortragshinweisen, dem Briefkopf sowie den Aus- und Weiterbildungsprogrammen des X für Individualpsychologie X aus den Jahren 1995 bis 1999. Daß dieser Verein die vorgenannten Dienstleistungen entsprechend den überreichten Unterlagen innerhalb der letzten fünf Jahre tatsächlich angeboten hat, hat der Beklagte nicht konkret in Abrede gestellt. Er meint lediglich, der Kläger könne sich auf die belegten Nutzungshandlungen Dritter nicht berufen, weil er der Nutzung nicht vor ihrer Aufnahme zugestimmt habe, sondern sie ausweislich seines Schreibens vom 11. Februar 1983 (Anlage P 7) nur nachträglich genehmigt habe. Die "X" in Aachen, Delmenhorst, Düsseldorf und München hätten diese Bezeichnung bereits verwendet, bevor die Klagemarke eingetragen worden sei.

Ob die vorgenannten eingetragenen Vereine die Bezeichnung "X" bereits vor der Eintragung der Klagemarke als Bestandteil ihres Vereinsnamens führten und unter dieser Bezeichnung die hier interessierenden Dienstleistungen anboten, kann jedoch dahinstehen. Denn hierdurch wird die dem Kläger gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG zuzurechnende Nutzung nach Eintragung der Klagemarke und Erklärung der Zustimmung zur (weiteren) Nutzung nicht gehindert .

§ 26 Abs. 2 verlangt eine ausdrücklich oder konkludent erklärte Zustimmung, bloßes Dulden von Handlungen Dritter genügt nicht. In dem Schreiben des Klägers vom 11. Februar 1983 ist eine ausdrückliche Zustimmungserklärung zu sehen, können. Entgegen der Ansicht des Beklagten differenziert § 26 Abs. 2 MarkenG nicht danach, ob die Zustimmung vor oder nach Aufnahme der Benutzung durch den Dritten erklärt worden ist. Eine Zustimmung im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings dann nicht vor, wenn es sich um eine "aufgedrängte Zustimmung" handelt und der Dritte nicht mit Fremdbenutzungswillen handelt. Denn § 26 Abs. 2 MarkenG stellt nicht allein auf die Erklärung der Zustimmung ab, sondern darauf, daß die Benutzung mit Zustimmung erfolgt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 26 Rdnr. 69). Dies kann aber auch der Fall sein, wenn der Dritte vor Eintragung der Marke eigene Kennzeichenrechte (Unternehmenskennzeichen- oder Namensrechte) an dem Zeichen erworben hat. Denn auch dann kann er die Benutzung des Zeichens als Marke aufgrund der Zustimmung des Markeninhabers fortsetzen. So liegt der Fall hier. Das X weist (ebenso wie die Vereine in Delmenhorst und Mainz) in seinen von dem Kläger vorgelegten Unterlagen darauf hin, daß es von dem Kläger anerkanntes Weiterbildungsinstitut sei. Dies läßt den Schluß darauf zu, daß die Vereine die Bezeichnung "X" für die von ihnen angebotenen Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen markenmäßig nicht aufgrund eigener Kennzeichenrechte, sondern (zumindest auch) aufgrund der Gestattung des Klägers nutzen wollen. Durch die Berufung auf die Anerkennung des Klägers bringen sie zum Ausdruck, daß die von ihnen betriebenen "X" in Verbindung zum Kläger stehen und entsprechend seinen Vorgaben oder Richtlinien tätig sind. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Zustimmung des Klägers zur (Fort-) Führung des Zeichens "X" den Vereinen im kennzeichenrechtlichen Sinne "aufgedrängt" worden ist; vielmehr ist aufgrund ihrer Verbindung zum Kläger davon auszugehen, daß sie bei der markenmäßigen Nutzung des Zeichens mit Fremdbenutzungswillen handeln.

Das X (welches hier beispielhaft herausgegriffen wird) nutzt das Zeichen nicht allein als Bestandteil seines Vereinsnamens, sondern in markenmäßiger Weise. Eine Verwendung des Zeichens ausschließlich als Unternehmenskennzeichen i.S.v. § 5 MarkenG stellt grundsätzlich keine für den Benutzungszwang berücksichtigungsfähige Verwendungsform dar. Die Verwendung als Unternehmenskennzeichen rechtfertigt die Aufrechterhaltung des Kennzeichenrechts nach § 5 Abs. 2, nicht jedoch einer dem Zeichen nach identischen, aber eben zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen bestimmten eingetragenen Marke (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 26, Rdnr. 20). Werden aber wie wie hier die Dienstleistungen unter dem Unternehmenskennzeichen angeboten, etwa indem das Unternehmenskennzeichen auf einer Angebotsliste betreffend die Dienstleistungen in herausgehobener Weise erscheint (wie bei dem Münchener Institut auf dem Titelblatt des "Programms"), ist dies als produktkennzeichnende und damit markenmäßige Verwendung anzusehen. Denn dann wird der in vielen Bereichen an Firmenschlagwörter, Firmenabkürzungen und Firmenlogos als Produktkennzeichen gewöhnte Verkehr die Verwendung des Unternehmenskennzeichens zugleich als Verwendung einer Marke ansehen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 26, Rdnr. 22). Ein solches Verkehrsverständnis ist jedenfalls bei der Bezeichnung von Dienstleistungen gegeben. Da für diese anders als für Waren eine unmittelbare körperliche Kennzeichnung nicht in Betracht kommt, ist bei Dienstleistungsmarken die Verwendung in Werbematerialien, Geschäftsbriefen, Rechnungen oder auf zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Gegenständen stets zur Rechtserhaltung geeignet (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 26, Rdnr. 43).

Daß die Marke in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung genutzt wird, ist gem. § 26 Abs. 3 unschädlich, da hiermit nur der "Sitz" des jeweiligen X und damit der Ort des Dienstleistungsangebots bezeichnet wird, so daß der jeweiligen Ortsbezeichnung keine eigene Kennzeichnungskraft zukommt. Das gleiche gilt für den glatt beschreibenden Zusatz "für Individualpsychologie" und den Rechtsformzusatz X. Auf dem Titelblatt der Programme wird die Bezeichnung "X" von dem Münchener Verein auch schlagwortartig in Alleinstellung verwendet.

4)

Der Unterlassungsanspruch ist nicht gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in V. m. §§ 51 Abs. 4 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr.- 1-3 MarkenG ausgeschlossen. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, wenn ein Antrag auf Löschung der Eintragung der prioritätsjüngeren Marke zurückzuweisen wäre, weil die Eintragung der prioritätsälteren Marke am Tag der Veröffentlichung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernissse hätte gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4 MarkenG). Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß dem Inhaber einer älteren eingetragenen Marke gegenüber der Benutzung solcher jüngerer eingetragener Marken keine Verletzungsansprüche zustehen sollen, deren Erwerbstatbestand zu einer Zeit vollendet worden ist, als das ältere Recht zwar eingetragen, materiell aber löschungsreif war (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 22, Rdnr. 9).

Der Beklagte meint, der Schutzfähigkeit der Klagemarke stehe das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) entgegen, weil der Verkehr den Namen X mit der von ihm begründeten Individualpsychologie gleichsetze und deshalb die Bezeichnung "X" in einen konkreten Bezug zu den angebotenen Dienstleistungen setze. Die Bezeichnung sei deshalb zur Beschreibung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Individualpsychologie erforderlich. Ob der Beklagten hierin gefolgt werden kann, erscheint sehr zweifelhaft, weil der Name X in Fachkreisen zwar die Vorstellung auslösen wird, daß ein mit diesem Namen bezeichnetes Institut sich mit X oder der von ihm begründeten Lehre der Individualpsychologie befassen wird; einen konkreten Hinweis auf die Art oder Beschaffenheit der angebotenen Dienstleistungen wird der Verkehr dem Zeichen aber nicht entnehmen und es deshalb nicht als beschreibende Angabe ansehen, an der ein Freihaltebedürfnis bestehen kann.

Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil die Klagemarke zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marken, wegen des Bestehens der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 MarkenG nicht hätte gelöscht werden können. Denn zu diesem Zeitpunkt, dem 20. September 1997, war die Klagemarke bereits länger als. zehn Jahre eingetragen und konnte deshalb gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG nicht mehr wegen des Bestehens eines absoluten Schutzhindernisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 gelöscht werden. Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung in diesen Fällen nur gelöscht werden, wenn der Löschungsantrag innerhalb von zehn Jahren nach der Eintragung gestellt wird.

II.

1.

Da der Beklagte die Zeichen entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 benutzt hat, ist er dem Kläger zur Unterlassung verpflichtet, § 14 Abs. 5 MarkenG.

2.

Der Beklagten hat dem Kläger außerdem Schadensersatz zu leisten, § 14 Abs. 6 MarkenG. Denn er hätte die Markenverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Außerdem ist der Beklagte zur Auskunft verpflichtet, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn der Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte - die auch für die Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO nicht unzumutbar belastet.

4.

Der Löschungsanspruch folgt aus § 51 Abs. 1 MarkenG.

III.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag des Beklagten besteht keine hinreichende Veranlassung. Denn der Löschungsantrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Löschung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kommt, wie vorstehend ausgeführt, wegen Ablaufs der 10-Jahres-Frist des § 50 Abs. 2 MarkenG nicht in Betracht. Bösgläubigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4) des Klägers wird nicht angenommen werden können. Es kann dahinstehen, ob es hierfür genügt, daß dem Anmelder ein absolutes Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 bekannt ist. Im Hinblick darauf, daß ein Freihaltebedürfnis, wie bereits dargelegt, zumindest äußerst zweifelhaft ist, kann eine Bösgläubigkeit des Klägers betreffend das Bestehen dieses Schutzhindernisses nicht festgestellt werden. Da der Bezug des Namens X zu der Lehre der Individualpsychologie zudem ohne weiteres durch allgemein zugängliche Nachschlagewerke feststellbar war (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie in 24 Bänden) traf den Kläger keine Verpflichtung, diesen Umstand bei Stellung des Eintragungsantrags mitzuteilen. 10). Eine sittenwidrige Behinderung wird ebenfalls nicht angenommen werden können. Diese setzt voraus, daß die Anmeldung in Kenntnis des wertvollen Besitzstandes eines vorbenutzenden Dritten erfolgte (Ingerl/Rohnke § 50, Rdnr. 12). Dies hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 100.000,- DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.03.2000
Az: 4 O 278/99


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