Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 24. Oktober 2002
Aktenzeichen: 1 WF 187/02

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 24.10.2002, Az.: 1 WF 187/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antragsteller ist im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe der von ihm vertretenen Partei der beiden Ausgangsverfahren (jeweils isoliertes Sorgerechts- und Wohnungszuweisungsverfahren) beigeordnet worden. In diesen in einem Termin zusammen verhandelten Verfahren hat das Amtsgericht die Vertreterin des zuständigen Jugendamts angehört und danach in der Sache entschieden.

In beiden Verfahren hat der Antragsteller gegenüber der Staatskasse in seiner Kostenberechnung eine Beweisgebühr (im Sorgerechtsverfahren 141,75 € aus einem Gegenstandswert von 3.000,-- € und im Wohnungszuweisungsverfahren von 94,50 € aus einem festgesetzten Gegenstandswert von 2.200,- €, jeweils nebst anteiliger Umsatzsteuer) geltend gemacht. Diese ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei der sonst antragsgemäß erfolgten Festsetzung seiner Kosten abgesetzt, seine hiergegen gerichtete Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsstellers, mit der er daran festhält, dass die Anhörung der Mitarbeiterin des Jugendamts zu Beweiszwecken erfolgt sei und damit eine Beweisgebühr ausgelöst habe.

Die Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, § 128 Abs. 4 BRAGO. Hierüber hat der Senat zu befinden, da die ergänzend wegen des Verfahrens in Bezug genommene Hauptsache (§ 128 Abs. 3 S. 2, 10 Abs. 3 S. 4 BRAGO) die Beschwerde nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist. § 568 ZPO findet demnach keine Anwendung.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Senate für Familiensachen stellt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die gesetzliche vorgeschriebene Anhörung von Verfahrensbeteiligten, sei sie mündlich durch Anhörung im Termin, wie hier, sei sie schriftlich durch € Bericht" erfolgt, keine Beweisaufnahme dar. Sie ist vielmehr der sogen. €Stoffsammlung" zuzuordnen, deren Mitwirkung hieran für die beteiligten Rechtsanwälte durch die allgemeine Geschäftsgebühr und, soweit sie in mündlicher Verhandlung erfolgt, durch die Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) abgegolten wird. Eine die Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslösende Beweisaufnahme ist gegeben, wenn sich das Gericht gemäß § 15 FGG ausdrücklich oder inhaltlich eindeutig der Sache nach der darin vorgesehenen Beweismittel bedient. Das ist bei der Anhörung von Verfahrensbeteiligten regelmäßig nicht der Fall.

Dies wird teilweise anders gesehen (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2002, 477). Eine Divergenzbeschwerde zum BGH ist jedoch in diesem Verfahren nicht möglich (§128 Abs.4 Satz 2, 10 Abs.3 Satz 2 BRAGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 24.10.2002
Az: 1 WF 187/02


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