Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. August 2002
Aktenzeichen: 8 W (pat) 37/00
(BPatG: Beschluss v. 06.08.2002, Az.: 8 W (pat) 37/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 2. März 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
Bezeichnung: Hochlochziegel Anmeldetag: 4. Februar 1998.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, wie Offenlegungsschrift.
Gründe
I Die Patentanmeldung 198 04 322.8-25 mit der Bezeichnung "Hochlochziegel" ist am 4. Februar 1998 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 C mit Beschluß vom 2. März 2000 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand angesichts des entgegengehaltenen Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE-GM 73 33 338 DE-PS 837 921 DE 30 01 854 C2.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß haben die Anmelderinnen Beschwerde eingelegt.
Sie haben in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seiten 1 bis 10) eingereicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Hochlochziegel (1) oder dgl. mittels Fugenvermörtelung wandbildend zu verwendender Lochstein mit zwei einander gegenüberliegenden Lagerflächen (9, 11) und zwischen den Lagerflächen sich erstreckenden Umfangsflächen (4), wobei sich zu den Lagerflächen (9, 11) innere Hohlkammern (7) des Steins (1) erstrecken, wobei zumindest eine der beiden Lagerflächen (9, 11) mit einer randseitig bündig abschließenden Deckelschicht (3) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckelschicht (3) Mörtel umfaßt, die Fertigungstoleranzen bei der Formgebung und beim Brennen ausgleicht und eine Außenfläche (11) bildet, die zu der gegenüberliegenden Lagerfläche (9) des Steins einen vorgegebenen Abstand aufweist und für einen Mörtelauftrag vorgesehen ist."
Der auf ein Verfahren zur Herstellung eines in den vorhergehenden Ansprüchen gekennzeichneten Ziegels gerichtete Patentanspruch 7 lautet:
"Verfahren zur Herstellung eines Ziegels nach einem der Ansprüche 1 bis 6, bei dem ein Ziegelrohling (2) aus Ton in einem Strangpreßverfahren als Strang geformt und zur Bildung der Lagerflächen geschnitten, danach getrocknet und zum Ziegel (2) gebrannt wird, dadurch gekennzeichnet, daß dem gebrannten Ziegel (2) eine Deckelschicht (3) plastisch verformbaren mörtelhaltigen Materials angefügt, bis zum Erreichen eines vorgegebenen Abstandsmaßes zur gegenüberliegenden Lagerfläche (9) angedrückt und auf einen randseitig bündigen Abschluß nachgearbeitet wird."
Wegen des Wortlauts der auf einen Hochlochziegel nach Anspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 sowie der auf ein Herstellungsverfahren nach Anspruch 7 gerichteten Unteransprüche 8 bis 12 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Anmelderinnen vertreten die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen.
Die Anmelderinnen beantragen, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 2. März 2000 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, wie Offenlegungsschrift.
II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Der neugefaßte Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 unter Hinzunahme der ursprünglichen Beschreibung (gemäß Spalte 2, Zeile 67, 68 bis Spalte 3, Zeilen 1 bis 3 der Offenlegungsschrift 198 04 322) bezüglich des Ausgleichs der Fertigungstoleranzen durch die Deckelschicht.
Der Ersatz des Ausdrucks "zu den Lagerflächen ... ausmünden" durch "sich zu den Lagerflächen ... erstrecken" (bezogen auf die Hohlkammern) stellt eine zulässige Klarstellung des Anmeldungsgegenstandes dar, durch die der Umfang der ursprünglichen Offenbarung nicht verlassen wird.
2. Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 12 übersteigen ebenfalls den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 6 bis 9.
Der auf ein Herstellungsverfahren gerichtete Anspruch 7 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 10, welcher mit den Merkmalen des Anspruchs 11 in zulässiger Weise beschränkt wird.
Die Merkmale der weiteren Ansprüche 8 bis 12 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 14 sowie 16 und 17.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten, da dieser von keiner der zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Druckschriften vollständig vorbeschrieben wird.
Vom Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 73 33 338 unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 dadurch, daß seine Deckelschicht Mörtel umfaßt und daß die Fertigungstoleranzen bei der Formgebung und beim Brennen des Ziegels durch diese Deckelschicht ausgeglichen werden.
Die auf die Lagerflächen der einzelnen Bausteine aufgebrachte Schicht, welche beim Befeuchten mit Wasser Mörtel bildet, wie gemäß der deutschen Patentschrift 837 921 beschrieben, ist bereits die Klebemörtelschicht selbst und daher - anders als im Falle des Anmeldungsgegenstandes nach Anspruch 1 - nicht für einen (weiteren) Mörtelauftrag vorgesehen.
Ähnlich ist dies auch bei dem nach der DE 30 01 854 C2 beschriebenen, mit Trockenmörtel versetzten band- oder plattenförmigen Trägermittel. Dieses wird nach Zugabe des Anmachwassers auf die Lagerflächen der Ziegel gelegt und bildet dort die klebende Mörtelschicht, so daß kein (weiterer) Mörtelauftrag erfolgen muß. Die auf die Bausteine entweder bei der Herstellung (DE-PS 837 921) oder auf der Baustelle beim Vermauern aufgebrachte Trockenmörtelschicht (DE 30 01 854 C2) stellt demnach keine Außenfläche des Steins dar, so daß - anders als beim Anmeldungsgegenstand - diese Schicht auch nicht zum Ausgleich von Fertigungstoleranzen bei den Ziegeln dient.
Wie aus den Ausführungen zum Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 erkennbar ist, war durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik eine mörtelhaltige Deckelschicht für Hochlochziegel, welche für einen Mörtelauftrag vorgesehen ist und zum Ausgleich von Fertigungstoleranzen bei der Herstellung des Ziegels dient, nicht vorweggenommen. Demgemäß hat auch der auf ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Ziegels mit mörtelhaltiger Deckelschicht gerichtete Anspruch 7 als neu zu gelten, da er sich vom entgegengehaltenen Stand der Technik durch die Bemessungseinstellung des Ziegels vermittels Deckelschicht unterscheidet.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Wesen des Anmeldungsgegenstandes nach Anspruch 1 ist darin zu sehen, daß ein Hochlochziegel an zumindest einer seiner Lagerflächen mit einer Deckelschicht zum Verschließen der Lochkammern versehen ist, wobei diese Deckelschicht Mörtel umfaßt, also aus einem anderen Material als der Ziegel besteht, die Fertigungstoleranzen bei der Formgebung und beim Brennen des Ziegels ausgleicht und selbst eine Außenfläche des gesamten Bausteins bildet, die zur gegenüberliegenden Lagerfläche einen vorgegebenen Abstand aufweist und als Grundlage für den Mörtelauftrag vorgesehen ist.
Dieser Grundgedanke findet auch in dem gemäß Patentanspruch 7 beschriebenen Verfahren zur Herstellung eines derartigen Ziegels seinen Niederschlag.
Bei einem Lochziegel (1) nach dem deutschen Gebrauchsmuster 73 33 338 ist zwar bereits eine Deckelschicht (3) zum Verschließen der Lochungen (2) vorgesehen (vgl Fig). Diese Deckelschicht besteht jedoch aus dem Grundmaterial des Ziegel-Formlings selbst (vgl S 2, 2. Abs d. Entgegenhaltung), denn sie entsteht durch Verreiben und Drücken des noch nicht getrockneten und nicht gebrannten plastischen Formlings. Eine derartige Deckelschicht dient beim fertig gebrannten Stein zwar ebenfalls als Grundlage für den Mörtelauftrag und verhindert das Eindringen des Mörtels in die Lochkammern des Steins beim Vorgang der Vermauerung. Jedoch vermag eine Deckelschicht bestehend aus dem Grundmaterial des Ziegels selbst, welche beim noch ungebrannten Ziegel-Formling erzeugt wird, Fertigungstoleranzen, die beim Trocknen und Brennen des Steins entstehen können, nicht auszugleichen. Vielmehr ist diese Materialgleiche Deckelschicht beim Brennvorgang den gleichen Bedingungen unterworfen, wie die Substanz des übrigen Steins. Somit vermag der Gegenstand nach dem deutschen Gebrauchsmuster 73 33 338 einem Fachmann, einem Bauingenieur oder Verfahrenstechniker mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Baumaterialien, keinerlei Hinweise auf eine vom Brennvorgang unabhängige und aus anderem Material als der Ziegelstein bestehende Deckelschicht zu vermitteln. Auch das Herstellungsverfahren nach Anspruch 7, welches ebenfalls auf die Materialverschiedenheit von Deckelschicht und Ziegel sowie auf die Unabhängigkeit der Deckelschicht vom Trocknen und Brennen des Ziegels abstellt, wird einem Fachmann durch das deutsche Gebrauchsmuster 73 33 338 nicht nahegelegt.
Auch der verbleibende in Betracht gezogene Stand der Technik vermag hierzu keinerlei Anregungen zu vermitteln. Bei der im Laufe der Ziegelherstellung auf den Stein aufgebrachten Trockenmörtelschicht gemäß der deutschen Patentschrift 837 921 handelt es sich ebenso wie bei der erst beim Vermauerungsvorgang auf die Ziegel aufgebrachte (band- oder plattenförmige) (Trocken)mörtelschicht nach der DE 30 01 854 C2 nicht um eine Deckelschicht im Sinne des Anmeldungsgegenstandes, sondern um den Klebemörtel der Lagerfuge. Demzufolge ist zwar auch die Materialverschiedenheit zum Ziegel sowie die Unabhängigkeit von der Ziegelherstellung gegeben, jedoch nicht die Funktion einer derartigen Schicht als definierte Grenzfläche des gesamten Steins mit vorgegebenem Abstand zur gegenüberliegenden Lagerfläche und als Grundlage zur Aufnahme des Klebemörtels in der Lagerfuge. Die letztgenannten Entgegenhaltungen konnten einem Fachmann daher schon deshalb keine Anregungen im Hinblick auf eine mörtelhaltige Deckelschicht für Ziegelsteine vermitteln, weil sie sich ausschließlich auf eine Form der Bereitstellung und Verarbeitung des Mörtels der Lagerfuge, abweichend vom bisher üblichen Mörtelauftrag als zähflüssige Masse, beziehen. Von der Funktion einer Mörtelschicht ausschließlich als Grenzfläche eines Ziegelsteins indes führen sie weg. Somit vermögen diese Druckschriften einem Fachmann weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau auch unter Hinzunahme des Standes der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 73 33 338 die Lehre nach Patentanspruch 1 nahezulegen.
Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.
Nachdem eine mörtelhaltige Deckelschicht zur Erzeugung einer Grenzfläche mit definiertem Abstand zur gegenüberliegenden Lagerfläche eines Ziegelsteins durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt werden konnte, vermag dieser Stand der Technik auch keine Hinweise auf das entsprechende Herstellungsverfahren nach Anspruch 7 zu vermitteln.
Somit hat auch der auf ein Herstellungsverfahren eines Ziegels nach Anspruch 1 gerichtete Anspruch 7 Bestand.
Mit den Ansprüchen 1 und 7 zusammen sind auch die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 gewährbar, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen eines Gegenstandes nach Anspruch 1 bzw. eines Verfahrens nach Anspruch 7 gerichtet sind.
Kowalski Viereck Dr. Huber Gießen Cl/Ju
BPatG:
Beschluss v. 06.08.2002
Az: 8 W (pat) 37/00
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