Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 52/01

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2002, Az.: 32 W (pat) 52/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenabteilung 3.4 vom 21. Dezember 2000 aufgehoben und der Löschungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der am 23. Oktober 1995 für "elektrische und elektronische Steuergeräte für Saunaöfen; elektrische und holzbefeuerte Saunaöfen; Saunaanlagen, nämlich transportable Saunakabinen, transportable Blockhäuser; Blockbohlensaunas für Haus und Garten; Tauchbecken, Aufgusskübel, Aufgusskellen, Fußbadewannen, Massagebänke, Ruhebänke, vorgenannte Waren aus Holz" eingetragenen Wortmarke 39501944.3 MAA-SAUNA hat die Antragstellerin Löschungsantrag gestellt. Diesem ihr am 9. November 1999 zugestellten Antrag hat die Markeninhaberin am 7. Januar 2000 widersprochen.

Die Markenabteilung 3.4. hat die Marke mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 gelöscht, weil "Maasauna" als Bezeichnung eines Saunatyps nachgewiesen sei. "Maa" sei Bestandteil der aktuellen finnischen Sprache, wie Lexika zeigten. Da Erdsaunen wieder gebaut würden, erlange der Begriff "Maasauna" wieder Leben und müsse allen Herstellern, die authentische Begriffe verwenden möchten, zur Verfügung stehen. Finnland gehöre zur EU und habe Tradition im Saunabau. Unter diesen Voraussetzungen seien auch fremdsprachige Begriffe, die der deutsche Verbraucher nicht ohne weiteres verstehe, freihaltungsbedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, seit 100 Jahren sei der Betrieb von Erdsaunen ohne Bedeutung. Erst sie habe das Interesse daran wieder geweckt. Sie spreche auch private Saunabesitzer an und nicht nur Fachkreise. Die Herstellung von Saunen und Zubehör erfolge in großem Umfang in Deutschland, so dass ein Import aus Finnland keine entscheidende Rolle spiele.

Deutsche Verkehrskreise verstünden das finnische Wort "Maa" nicht. Die von der Antragstellerin vorgelegten Fundstellen kämen aus Finnland; teilweise bezögen sie sich auch auf die von ihr angebotenen Markenprodukte. Selbst Finnen verwendeten "Ground Sauna" statt "Maasauna". Das LG Düsseldorf (2a O 178/00) habe im Verletzungsverfahren (MOA v. MAA) ausgeführt, deutsche Verbraucher würden Maa überwiegend als Phantasiebegriff bewerten, zumal die angegriffene Marke "MAA-SAUNA" und nicht "Maasauna" laute. Nach finnischer Orthographie bedeute "MAA-SAUNA" eine Sauna der Firma M... oder der M1. An- ders etwa als "vodni stavbi" (tschechisch: Wasserbauten) sei "Maasauna" sogar in seiner Ursprungssprache ungebräuchlich.

Die Geräte seien nicht speziell für Erdsaunen konstruiert.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Schutzfähigkeit der Marke zu bestätigen;

hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, "MAA-SAUNA" bedeute "Erdsauna", weil "Maa" im Finnischen für "Erde, Erd-" stehe. Eine Erdsauna sei eine Besonderheit der finnischen Saunageschichte, die nie ganz in Vergessenheit geraten sei. "Maasauna" existiere im aktuellen finnischen Sprachgebrauch. Heute liege sie im Trend "zurück zur Natur". Kunden seien vor allem Bäderbetreiber, also Fachkreise. Finnland sei das Land für die Produktion von Saunen. Es sei daher mehr als wahrscheinlich, dass finnische Saunahersteller in naher Zukunft auch Erdsaunen nach Deutschland exportierten. Zwei deutsche Hersteller importierten bereits MAA-Saunas. Auch der finnische Begriff für eine Rauchsauna (Savusauna) habe sich eingebürgert; dies belege zumindest ein bereits 1995 gegebenes künftiges Freihaltungsbedürfnis.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Nach §§ 50, 54 Abs 1 MarkenG ist eine eingetragene Marke zu löschen, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht.

Die erste dieser beiden Voraussetzungen ist für alle beanspruchten Waren nicht erfüllt. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Bezeichnung MAA-SAUNA zum Zeitpunkt der Eintragung die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlte oder dass sie eine beschreibende Angabe i.S.v. Nr. 2 dieser Vorschrift war.

Für Steuergeräte, Saunaöfen, Tauchbecken, Aufgusskübel und -kellen, Fußbadewannen, Massage- und Ruhebänke ist dies schon deshalb festzustellen, weil weder "MAA-SAUNA" noch "Erdsauna" diese Geräte bzw. Zubehörteile direkt beschreibt.

Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich um kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 1999, 1089 - YES; WRP 1998, 495, 496 - Today).

Die Verwendung von MAA-SAUNA oder "Maasauna" als im Vordergrund stehende Sachangabe für die beanspruchten Waren zum Zeitpunkt der Eintragung ist nicht feststellbar. Es sind keine Belege dafür auffindbar, dass "Maasauna" bereits 1995 in Deutschland als Bezeichnung einer Erdsauna verwendet wurde.

Den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen war das finnische Wort "Maasauna" mit seinem Sinngehalt "Erdsauna" daher nicht verständlich, zumal Begriffe der finnischen Sprache - selbst im Zusammenhang mit Saunakultur - bis heute nicht geläufig sind, es sei denn sie wären, wie das Wort "Sauna" selbst (finn. = Heißluftbad), eingedeutscht.

Dass die angegriffene Marke auch Fachkreise (Handel, Bäderbetreiber etc.) anspricht, ist unerheblich, weil die Kunden, die sich selbst eine Sauna anschaffen oder diese in Badeanlagen etc. benutzen, den überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise stellen.

Für den Zeitpunkt der Eintragung kann auch kein sog. Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) festgestellt werden.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können. Ein Freihaltungsbedürfnis kann zwar auch an einer fremdsprachigen Sachangabe bestehen, deren beschreibende Bedeutung der inländische Verkehr nicht erkennt. Dies setzt allerdings voraus, dass die beschreibende Verwendung der Sachangabe im Inland möglich und wahrscheinlich ist (BGH GRUR 1989, 421, 422 - Conductor; GRUR 1992, 515, 516 - Vamos). Es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff tatsächlich zur Beschreibung verwendet oder benötigt wird (BGH GRUR 1994, 366, 368 - RIGIDITÉ II; BGH GRUR 1991, 136, 137 f. - NEW MAN).

Solche Anhaltspunkte konnte der Senat bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung nicht feststellen. Auch die Antragstellerin hat nur belegt, dass "Maasauna" ein finnischer Begriff ist, der die im Deutschen als "Erdsauna" bezeichnete spezielle Form einer Sauna beschreibt, und dass seit längerem auf dem Sauna-Gebiet Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Finnland bestehen.

Für Deutschland hat sie die Verwendung des Begriffes "Maasauna" erst ab 1999 bzw. in markenmäßiger Verwendung - gekennzeichnet durch ¨ - belegt. Ein Import von Erdsaunen ist für das Jahr 1995 und früher nicht feststellbar, so dass auch mehrsprachig bezeichnete Verpackungen etc. nicht in Betracht zu ziehen waren.

Ebenso ist nicht feststellbar, dass es bereits 1995 Anhaltspunkte gab, die ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH) begründen hätten können. Es ist keine damals schon vorliegende Tendenz erkennbar, "Maasauna" selbst oder finnische Begriffe überhaupt für Saunabauten und Ausstattungen in beschreibender Bedeutung zu verwenden. Damit war damals nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar, dass "Maasauna" beschreibend verwendet werden würde (BGH BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). Eine Beurteilung ex post ist im Löschungsverfahren unzulässig, weshalb es ohne Bedeutung ist, ob eine solche Entwicklung tatsächlich eingetreten ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Fa/Ju






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2002
Az: 32 W (pat) 52/01


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