Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Dezember 1998
Aktenzeichen: 6 W 30/97

(OLG Köln: Beschluss v. 28.12.1998, Az.: 6 W 30/97)

1. Der in § 98 ZPO aufgestellte Grundsatz, dass die Kosten eines Vergleichs sowie die des durch diesen erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, gilt nur unter dem Vorbehalt, dass die Parteien keine hiervon abweichende Regelung getroffen haben. 2. Haben sich die Parteien im Anschluss an eine mündliche Verhandlung außergerichtlich dahin verständigt, ihre gerichtliche Auseinandersetzung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und wechselseitige Kostenanträge zu beenden, haben sie damit die Kostenentscheidung den Regelungen in § 91a ZPO unterstellt. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärungen ist in diesem Falle für eine Anwendung des § 98 ZPO kein Raum mehr.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Bonn vom 14. Februar 1997 - 16 O 90/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach der in erster Instanz einvernehmlich herbeigeführten Erledigung der Hauptsache war die Beklagte wie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts ersichtlich mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Denn unter Berücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache gegebenen Sach- und Streitstandes entspricht diese Kostenverteilung billigem Ermessen, da die Beklagte - ohne die gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache - im vorliegenden Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre, §§ 91 a Abs. 1, 98 ZPO.

Soweit sich die Beklagte gegen die Heranziehung der vorbezeichneten, in § 91 a Abs. 1 ZPO niedergelegten Grundsätze der Kostenverteilung mit der Begründung wendet, daß der einvernehmlich herbeigeführten und dem Landgericht gegenüber angezeigten Erledigung der Hauptsache eine im Wege des Vergleichs erzielte Regelung zugrundeliege, wonach ihrer, der Beklagten, Unterlassungsverpflichtungserklärung das Nachgeben der Klägerin korrespondiere, die dafür auf die neben dem Unterlassungsbegehren klageweise geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verzichtet habe, vermag das nicht zu überzeugen. Zwar trifft es im Grundsatz zu, daß die Kosten eines Vergleichs sowie des durch diesen erledigten Rechtsstreits gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Nach der erwähnten Vorschrift gilt dies jedoch nur unter dem Vorbehalt, daß die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Denn die Parteien haben sich nach der im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht getroffenen einvernehmlichen Regelung bzw. dem hierin liegenden außergerichtlichen Vergleich dahin verständigt, die gerichtliche Auseinandersetzung gerade durch übereinstimmende Erledigung der Hauptsache bei wechselseitigen Kostenanträgen zu beenden (vgl. Schriftsätze der Parteien jeweils vom 29. Januar 1997). Eben diese von den Parteien im Zusammenhang mit der Erledigungserklärung jeweils angestrebte Kostenregelung offenbart zum einen auf Seiten der Klägerin nicht nur den eindeutigen Willen, keinen Verzicht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung abzugeben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Auflage, Rdn. 12 Vor § 306 m.w.N), sondern darüber hinaus zum anderen auch, daß die Parteien im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs zumindest konkludent vereinbart haben, die Regelung über die Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich beigelegten Rechtsstreits den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu unterstellen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rdn. 5 zu § 98 ZPO m.w.N.). Haben die Parteien folglich eine im Sinne von § 98 ZPO "andere" Vereinbarung über die Kosten dahingehend getroffen, daß das Gericht letztere nach den Maßstäben des § 91 a Abs. 1 ZPO verteilen soll, war die Beklagte danach aber in vollem Umfang mit den Kosten zu belasten. Denn sie wäre hinsichtlich des gegenüber dem eine eigene Betriebserfahrung der Beklagten als Unternehmen suggerierenden Werbeschreiben geltend gemachten Unterlassungsbegehrens unterlegen, dessen aus den §§ 1, 3 UWG folgende Begründetheit auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat und stellt. Aus den vom Landgericht in den Günden des angefochtenen Beschlusses bereits dargestellten zutreffenden Gründen, auf die der Senat in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, waren darüber hinaus auch die Klagebegehren auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung begründet.

Die Kosten des nach alledem erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

Beschwerdewert: Summe der in erster Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 28.12.1998
Az: 6 W 30/97


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