Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. Mai 2000
Aktenzeichen: AnwZ (B) 34/99

(BGH: Beschluss v. 29.05.2000, Az.: AnwZ (B) 34/99)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 9. April 1955 geborene Antragsteller erwarb am 18. November 1993 an der Universität des Saarlandes den Hochschulgrad eines Lizentiaten des Rechts. Die erste und die zweite juristische Staatsprüfung legte er nicht ab.

Am 15. September 1998 beantragte er beim Präsidenten des Oberlandesgerichts K., dem früheren Antragsgegner, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht K.. Dieser wies das Gesuch zurück, weil der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 BRAO nicht erfülle. Er habe weder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt, weil er die erste und zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt habe, noch habe er eine Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestanden. Eine Teilnahme an der Eignungsprüfung setze zudem voraus, daß zuvor eine juristische Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrechtsanwaltsordnung abgeschlossen worden sei; auch daran fehle es.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht K., dem früheren Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinem Zulassungsantrag vom 15. September 1998 zu entsprechen. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, daß der Verwaltungsrechtsweg mit Blick auf § 11 Abs. 2 BRAO unzulässig sein dürfte, erklärte sich der Antragsteller mit einer Verweisung an den Anwaltsgerichtshof mit dem Bemerken einverstanden, daß der Anwaltsgerichtshof gemäß §§ 40 Abs. 4 BRAO, 24 Abs. 3 FGG die von ihm beantragte Anordnung erlassen möge. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und ergänzte ihn um den Hilfsantrag, dem Prüfungsamt zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzugeben, ihn zur Eignungsprüfung zuzulassen. Der Anwaltsgerichtshof hat Antrag und Hilfsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die sofortige Beschwerde ist gegen einen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs gerichtet, der auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung -hier den Erlaß einer einstweiligen Anordnung -im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 11 Abs. 2 BRAO ergangen ist. Es handelt sich damit um eine Entscheidung in einem nach dem zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Verfahren, in denen eine sofortige Beschwerde allein in den Fällen statthaft ist, die in § 42 BRAO bezeichnet sind. Diese Vorschrift bezieht sich aber nur auf endgültige Entscheidungen in der Hauptsache (BGH, Beschluß vom 12. Mai 1975 -AnwZ (B) 13/74 -NJW 1975, 1927; vom 4. Dezember 1989 -AnwZ (B) 38-41/89 -EAS 1989, 59). Lehnt der Anwaltsgerichtshof den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab, steht dem Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel zu (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 48/96 -BRAK-Mitt. 1997, 92). Das ergibt sich auch aus der in § 40 Abs. 4 BRAO enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die nach § 24 Abs. 3 FGG erlassene einstweilige Anordnung ist ebenso wie die Ablehnung eines entsprechenden Antrages nicht anfechtbar (BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1992 -NotZ 42/92 -MDR 1993, 84; vom 9. Dezember 1996, aaO m.w.N.).

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

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BGH:
Beschluss v. 29.05.2000
Az: AnwZ (B) 34/99


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