Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 57/02

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2005, Az.: 29 W (pat) 57/02)

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hatte am 3. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag auf Löschung der Marke 2 084 278 gestellt. Mit Datum vom 10. April 2001 beantragte sie unter Beifügung einer Umschreibebewilligung die Umschreibung der Marke auf sich als Rechtsnachfolgerin. Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 ordnete die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke wegen Verfalls an. Darauf hin wurde die Marke am 9. Mai 2001 im Register gelöscht. Eine Umschreibung der Marke erfolgte nicht. Die Beschwerde richtet sich gegen die Löschungsverfügung der Markenabteilung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Markenabteilung die Löschung auf Grund des entgegenstehenden Umschreibeantrags nicht hätte vornehmen dürfen. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß die Rückgängigmachung der Löschung anzuordnen. Hilfsweise stellt sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach § 53 Abs 2 MarkenG.

Die Schutzfrist für die am 15. Juli 1994 angemeldete Marke ist am 31. Juli 2004 abgelaufen. Die Marke wurde nicht verlängert.

II.

1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin fehlt. Die Schutzdauer der Marke 2 084 278 endete am 31. Juli 2004 (§ 47 Abs 1 iVm § 160 MarkenG). Die Frist zur Nachzahlung der Verlängerungsgebühren ist am 31. Januar 2005 abgelaufen (§ 64a MarkenG iVm § 3 Abs 2, § 7 Abs 1 PatKostG). Nachdem keine Verlängerungsgebühren entrichtet wurden, wäre die Marke wegen Ablauf der Schutzdauer zu löschen (§ 47 Abs 6 iVm § 160 MarkenG). Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Rückgängigmachung der wegen Verfalls angeordneten Löschung ist damit entfallen. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass als Löschungsgrund im Register der Verfall (§ 49 MarkenG) und nicht die Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) angegeben ist. Die Angabe des Löschungsgrunds dient nämlich nur der Information der Öffentlichkeit und begründet keine Rechtsposition der Markeninhaberin.

2. Ebenfalls als unzulässig zu verwerfen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist von zwei Monaten, innerhalb derer dem Antrag auf Verfallslöschung widersprochen werden kann (§ 53 Abs 2 und 3 MarkenG).

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das Fristversäumnis für den Antragsteller einen Rechtsnachteil zur Folge hat (§ 91 Abs 1 S 1 MarkenG). Mit Ablauf der Schutzfrist und Eintritt der Löschungsreife der Marke 2 084 278 ist der durch Versäumnis der Widerspruchsfrist entstandene Rechtsnachteil aber entfallen.

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BPatG:
Beschluss v. 19.10.2005
Az: 29 W (pat) 57/02


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