Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 9/02
(BPatG: Beschluss v. 24.09.2003, Az.: 32 W (pat) 9/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke Fun TV wurde teilweise, und zwar für die Waren und Dienstleistungen Filmapparate und Instrumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten- und Bildübermittlung, Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektapparaten und deren Zubehör; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen; Herausgeben von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch über Audio- und Videothemen; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch payperview; MultiplexÜbertragungenwegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass das Gesamtzeichen aus den Begriffen "Fun" und "TV" zusammengesetzt sei. Die Bedeutung "Spassfernsehen" sei für jedermann verständlich und wegen der vorliegenden sprachüblichen Zusammensetzung nicht geeignet, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die Marke in ihrer Gesamtheit keine reine Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen enthalte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 20002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die noch strittigen Waren- und Dienstleistungen richten sich zum Teil an die allgemeinen Verkehrskreise und zum Teil an verschiedene Fachkreise. Selbst wenn man unterstellt, dass diese "Fun TV" mit "Spassfernsehen" übersetzen können, so fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass in dieser Wortfolge ein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt liegt. "Spassfernsehen" ist für keine der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, auch nicht für Fernsehunterhaltung, eine im Vordergrund stehende Sachangabe. So kann keine Unterhaltungskategorie festgestellt werden, die als "Fun TV" oder "Spassfernsehen" bezeichnet wird. Soweit feststellbar, wird Unterhaltung, die in erster Linie zum Lachen anregen soll, mit "Komödie" bezeichnet (z.B. "Tchibo - jede Woche eine neue Welt; TV-Programm vom 18.1. bis 24.1.2003, Seite 27/28: "Die Feuerwalze - Abenteuerkomödie; Papa anteportas - Komödie; Dogidog - TV-Gaunerkomödie). Soweit weiter feststellbar, wird für diese Unterhaltungssparte auch im Englischen der Begriff "Comedy" verwendet. Demgegenüber bleibt offen, was sich hinter "Fun TV" verbirgt. Soweit auf der Internet-Seite www.prosieben.de/comedy (Stand 10.04.2003) als Rubrik "Comedy & Fun" verwendet wird, trifft dies keine Aussage über eine im Vordergrund stehende Sachangabe von Fun TV, selbst nicht für Fernsehunterhaltung. Wortverbindungen dieser Art können auch nicht etwa als beschreibende Bezeichnungen für Sender oder Spartenkanäle festgestellt werden. Der bekannte Sender mtv - ein Musiksender - verwendet eine vergleichbare Form vielmehr als Marke. Auch Bezeichnung Fun TV für einen Online-Music-Player (www.airport 1. de/05.03.03) ist eine eher kennzeichnende Verwendung, genauso wie "Fun-TV Braunschweig" (www.oktv.de/fun) 05.03.2003) oder FIT FOR FUN TV (www.vox.de/fitforfun-Utml - 05.03.2003).
Es kann folglich auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als gebräuchliches Wort für die beanspruchten Produkte und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs.2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es war nicht feststellbar, dass "Fun TV" gegenwärtig als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dient. Verlässliche Anhaltspunkte für eine künftige Eignung der Marke als Merkmalsbezeichnung waren nicht ermittelbar.
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BPatG:
Beschluss v. 24.09.2003
Az: 32 W (pat) 9/02
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