Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 11. Januar 1999
Aktenzeichen: 23 W 367/98

(OLG Hamm: Beschluss v. 11.01.1999, Az.: 23 W 367/98)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Zutreffend hat das Landgericht den Beteiligten zu 2) für verpflichtet gehalten, dem Beteiligten zu 1) auch eine Gebühr nach § 23 BRAGO für den Abschluß des außergerichtlichen Vergleichs der Parteien über den Streitgegenstand zu erstatten.

Die Beiordnung des Beteiligten zu 1) erfolgte gemäß Beschluß des Landgerichts vom 17. Oktober 1997 ohne jede Einschränkung zur Führung einer Vollstreckungsgegenklage. Damit umfaßte sie sämtliche Tätigkeitsfelder eines Prozeßbevollmächtigten; § 122 Abs. 1 BRAGO. Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere außergerichtliche Vergleichsverhandlungen (§ 37 Nr. 2 BRAGO), um eine - vom Gesetz ausdrücklich geförderte (§ 279 ZPO) - gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen. Das erstrebte Ziel solcher Verhandlungen bedingt ohne weiteres, daß auch die erfolgreiche Beendigung derselben durch einen Vergleichsschluß eine typische Handlungsvariante für das Berufsbild des Prozeßbevollmächtigten darstellt. Mithin enthält eine uneingeschränkte Beiordnung umfänglich die Befugnis, die Streitigkeit als beigeordneter Anwalt außergerichtlich beizulegen. Daraus erwachsen dem beigeordneten Anwalt Gebührenansprüche gegenüber der Staatskasse (vgl. Beschluß des BGH vom 21. Oktober 1987 in NJW 1988, 494 f. und den ausführlichen Beschluß des SchlHOLG vom 21. März 1989 in JurBüro 1989, 1397 ff mit eingehender Stellungnahme zu den Gegenstimmen).

Soweit der Senat bislang die Auffassung vertreten hat, die Beiordnung des Anwalts sei gegenständlich beschränkt auf das Verfahren vor dem Gericht, weshalb außergerichtliche Tätigkeiten davon nicht erfaßt würden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. August 1990 zu 23 W 176/90), hält er daran nicht mehr fest. Einerseits gibt die hierzu angeführte Vorschrift des § 121 BRAGO für eine solche Auslegung nicht genügend her, weil es dort nur um die Regelung der Person des Kostenschuldners, nicht aber um den Umfang der dem Anwalt übertragenen Aufgaben geht. Zum anderen fehlt dieser Differenzierung die notwendige sachliche Begründung. Eine Vertretung der Partei vor Gericht verlangt in jedem Fall auch außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts wie etwa persönliche Besprechungen mit der Partei oder tatsächliche Ermittlungen zum Prozeßstoff. Solche Handlungen von der Vergütungspflicht im Rahmen der Gebührenordnung nur deshalb auszunehmen, weil sie nicht im Verfahren vor dem Gericht stattfinden, wäre sinnwidrig und mit dem Zweck der Beiordnung nicht vereinbar. Soweit ersichtlich, wird das auch nirgends gefordert. Warum für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen andere Maßstäbe gelten sollen, bleibt unerfindlich.

Für die Vergütungspflicht des Beteiligten zu 2) ebenso unerheblich ist das Argument, der außergerichtliche Vergleich über den Klagegegenstand betreffe den Rechtsstreit nur mittelbar und komme ohne Mitwirkung des Gerichts zustande. Die Beiordnung erfolgt in jedem Fall unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Das gilt auch für die Entstehung einer Anwaltsgebühr. Insoweit kommt es nur darauf an, ob der Gebührentatbestand erfüllt ist. Setzt dieser keine gerichtliche Tätigkeit voraus, vermag kraft Gesetzes deren Fehlen die Vergütungspflicht nicht zu hindern.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten; § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 11.01.1999
Az: 23 W 367/98


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