Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. März 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 27/06

(BGH: Beschluss v. 08.03.2007, Az.: AnwZ (B) 27/06)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim Amtsgericht N. und dem Landgericht D. , zugelassen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Verfügung vom 10. Januar 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an.

II.

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 10/05 -






BGH:
Beschluss v. 08.03.2007
Az: AnwZ (B) 27/06


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