Amtsgericht Meldorf:
Beschluss vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 81 C 305/10

(AG Meldorf: Beschluss v. 20.05.2010, Az.: 81 C 305/10)

In dem Rechtsstreit

[...] ./. [...]

wird der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 18.05.2010 nicht abgeholfen.

Gründe

Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass der Anspruch der Klägerin auf frühestmögliche mündliche Verhandlung des Rechtsstreits (§ 272 ZPO) verletzt ist. Die Verletzung liegt allerdings nicht in der Terminsaufhebung begründet, sondern in den organisatorischen Rahmenbedingungen, die eine mündliche Verhandlung unter Wahrung der gesetzlichen Vorgabe des § 169 GVG nicht ermöglichen. Insoweit verbleibt es bei den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, dessen Gründe wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage allerdings in Ziff. II.3. wie folgt zu ergänzen sind:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass alleine das Privateigentum und bei Wohnungseigentum das Sondereigentum einer Sache dem Eigentümer das Recht gibt, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), sie dauerhaft mit technischen Mitteln zu überwachen und den Zutritt zu ihr allein Personen zu gestatten, welche sich mit ihrer Videoüberwachung einverstanden erklären (vgl. BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 11). Ebenso anerkannt ist, dass öffentliche und sonstige Flächen, die zu betreten Dritte (z.B. Mieter) berechtigt sind, nicht unter Berufung auf das Eigentum oder Hausrecht (vgl. § 6b BDSG) mit technischen Mitteln überwacht werden dürfen (BGH, NJW 1995, 1955: öffentlicher Zugangsweg zu Nachbargrundstück; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug). Die Rechtsprechung lässt zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung insbesondere nicht die Möglichkeit, dass auf einem Grundstück eine Straftat oder sonstige Rechtsverletzung begangen werden könnte, genügen. Sie unterscheidet nicht zwischen Flächen, die wie Eingangsbereiche, Zugangswege (BGH a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.) oder Fahrstühle (KG a.a.O.) dem öffentlichen Durchgangsverkehr dienen und Flächen, die dem längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ihnen etwa als Arbeitsplatz zugewiesen sind. Schließlich gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze immer dann, wenn Dritte eine Überwachung mittels einer Kamera ernsthaft befürchten müssen, unabhängig davon, ob die Videokamera tatsächlich zur Bildaufzeichnung, zur Bildübertragung oder nur als Attrappe eingesetzt wird (BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 13; BGH, NJW 1995, 1955).

Für zulässig hält die Rechtsprechung eine Videoüberwachung öffentlicher Flächen ohne Einwilligung der Betroffenen einzig, wenn gerade auf dem überwachten Grundstück (KG a.a.O.: nicht auf Nachbargrundstücken) schwerwiegende Rechtsverletzungen, etwa Angriffe gegen eine Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre, begangen worden sind und ihnen ohne Videoüberwachung nicht zumutbar begegnet werden könnte (BGH, NJW 1995, 1955 m.w.N.); selbst in diesem Fall darf die Überwachungsmaßnahme nur zielgerichtet und zeitlich befristet zur Identifizierung des Täters dieser Handlungen und zur Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Ansprüche eingesetzt werden. Demgegenüber wird eine rein vorsorgliche, €prophylaktische€ Überwachung, die nicht an bereits auf dem Grundstück begangene Taten anknüpft, ebenso wie eine dauerhafte Videoüberwachung über die Aufklärung einer konkret begangenen Tat hinaus für unzulässig erachtet (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 18: 2½ Jahre zurück liegende Tat ungenügend).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Videoüberwachung aller Besucher der nach § 128 ZPO anzuberaumenden mündlichen Gerichtsverhandlung unzulässig ist. Das Amtsgerichtsgrundstück steht im öffentlichen und nicht im Privateigentum. Der Anspruch der Öffentlichkeit darauf, das Amtsgerichtsgebäude zu betreten und zu benutzen, ergibt sich aus der Widmung des Grundstücks und - im Zusammenhang mit öffentlichen Gerichtsverhandlungen - aus § 169 GVG. Die zu Nachbarn, Mitmietern und ihren Besuchern entwickelten Grundsätze sind auf die Gerichtsöffentlichkeit, die ebenfalls einen Mitbenutzungsanspruch hat, übertragbar. § 6b BDSG knüpft die Videoüberwachung durch Behörden und Privatpersonen an dieselben Voraussetzungen. § 20 LDSG ist dem § 6b BDSG vergleichbar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall der gezielten Aufklärung einer begangenen Rechtsverletzung ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig: Dass im Gebäude des Amtsgerichts Meldorf schwerwiegende Rechtsverletzungen aufgetreten wären, ist dem erkennenden Richter nicht bekannt. Die Darlegungs- und Feststellungslast diesbezüglich ist der eingreifenden Gerichtsverwaltung zuzuweisen. Das Auftreten einer schwerwiegenden Rechtsverletzung unterstellt, rechtfertigte auch dies nur gezielte und zeitlich befristete Ermittlungen und nicht die dauerhaft praktizierte Videoüberwachung des Gerichtseingangs.

Soweit das Bundesverfassungsgericht die automatisierte Suche nach zur Fahndung ausgeschriebenen Kfz-Kennzeichen schon bei allgemein gesteigerten Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet hat (BVerfGE 120, 378), rechtfertigt auch dies die Videoüberwachung des hiesigen Gerichtseingangs nicht: Erstens ist die Erfassung von Kfz-Kennzeichen nicht mit dem Filmen von Personen vergleichbar. Anders als Kfz-Kennzeichen lassen die hier erfassten Bewegtbilder von Personen erkennen, wer wann wie oft und in welcher Begleitung das Amtsgericht betritt, auch in welcher Stimmung und mit welchem Gesichtsausdruck er dies tut (BGH, NJW 1995, 1955). Zweitens wird das im Rahmen eines Kfz-Kennzeichenabgleichs aufgenommene Bild allein zwecks automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand verwendet, während die Videoaufnahmen im hiesigen Gerichtsgebäude zur menschlichen Beobachtung der gesamten, auch der nicht zur Fahndung ausgeschriebenen Gerichtsöffentlichkeit verwendet werden können. Ein automatisierter Kfz-Kennzeichenabgleich kann wegen der rein maschinellen Datenverarbeitung im Wesentlichen nur für die Insassen eines zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs Folgen haben, während eine menschliche Videobeobachtung oder -aufzeichnung Maßnahmen auch gegen früher nie auffällig gewordene Personen nach sich ziehen kann. Drittens hat das Bundesverfassungsgericht eine Erfassung der Kennzeichen sämtlicher passierender Fahrzeuge nur dann nicht als Grundrechtseingriff angesehen, wenn im Nichttrefferfall die sofortige Löschung der Aufnahme erfolgt (BVerfGE 120, 378, Ls. 1). Eine Aufbewahrung €auf Vorrat€, um die zukünftige Aufklärung etwaiger Straftaten zu erleichtern, hat es auch an Kriminalitätsschwerpunkten oder sonst aus besonderem Anlass nicht als zulässig bezeichnet. Demgegenüber ist die hiesige Videoanlage auf eine Aufzeichnung der Bewegtbilder €auf Vorrat€, alleine weil die Bänder die zukünftige Aufklärung einer etwaigen Straftat einmal erleichtern könnte, ausgelegt. Viertens muss der vorsorgliche Kfz-Kennzeichenabgleich dem Bundesverfassungsgericht zufolge auf Situationen begrenzt bleiben, in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kennzeichenerfassung begegnet werden kann (BVerfGE 120, 378, Rn. 175). Eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage ist im Fall des Amtsgerichts Meldorf indes nicht gegeben. Empirisch ist nichts dafür ersichtlich, dass im Gebäude des Amtsgerichts Meldorf, im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverhandlungen (z.B. in Strafsachen) oder allgemein in Gerichtsgebäuden häufiger Straftaten begangen würden als in sonstigen öffentlichen Gebäuden oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Umgekehrt liegt die Annahme nahe, dass in Gerichtsgebäuden weniger Straftaten begangen werden als andernorts und dass Gerichtsgebäude deshalb auch ohne Videoüberwachung überdurchschnittlich sichere Orte sind. Mit der Werteordnung des Grundgesetzes und dem Zweck des § 169 GVG wäre es jedenfalls unvereinbar, die Gerichtsöffentlichkeit pauschal als €gesteigertes Risiko€ zu betrachten. Fünftens kann unterstellt gesteigerten Risiken durch die hier praktizierte Videoüberwachung nicht begegnet werden. Besucher des Amtsgerichts können an der Pforte auch ohne Videoübertragung unmittelbar in Augenschein genommen werden; die zusätzliche Videoübertragung ist nicht erforderlich. Auch die Aussicht, dass durch eine Aufzeichnung der Aufnahmen einmal eine erhebliche Gefahr abgewehrt werden könnte, die ohne Videoüberwachung nicht abzuwenden gewesen wäre, ist unverhältnismäßig gering.

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Videoüberwachung einer Eingangstür selbst für einen körperbehinderten Hausrechtsinhaber nicht erforderlich ist, wenn ihm als milderes Mittel die Inaugenscheinnahme von Besuchern durch einen Türspion zur Verfügung steht (KG, WuM 2009, 738). Nichts anderes kann im Fall des Amtsgerichts Meldorf gelten.






AG Meldorf:
Beschluss v. 20.05.2010
Az: 81 C 305/10


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