Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/04
(BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: AnwZ (B) 54/04)
Tenor
1. Die Rüge der Antragstellerin, durch den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Der Senat hat seiner Entscheidung lediglich Tatsachen zu Grunde gelegt, zu denen sich die Antragstellerin äußern konnte. Den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005, den die Antragstellerin vor dem Verkündungstermin nicht erhalten haben will, hat er bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass der Inhalt des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. L. vom 13. September 2005 verwertet worden sei, obwohl sie es nie im Original oder als beglaubigte Abschrift von dem Insolvenzgericht erhalten habe, ist unbegründet. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens und von dessen Einführung in das Verfahren hatte. Eine Kopie hiervon wurde ausweislich des Geschäftsstellenvermerks am 27. September 2005 an die Antragstellerin versandt. Dass sie diese Kopie auch erhalten hat, wird zur Begründung der sofortigen Beschwerde gegen den das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss vom 31. Oktober 2005 (Bl. 264 GA) belegt. Darin teilt die Antragstellerin mit, dass ihr eine Kopie des Gutachtens durch den Bundesgerichtshof übermittelt worden sei. Dass die Antragstellerin Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens hatte, bestreitet diese letztlich selbst nicht. Die ihr verbleibende Zeit bis zur Verkündung der Entscheidung am 5. Dezember 2005 ermöglichte es ihr, in angemessener Frist zu den im Gutachten mitgeteilten Tatsachen Stellung zu nehmen. Eine Belehrung darüber, dass die Antragstellerin eine Stellungnahme hierzu abgeben könne, sowie die Bestimmung einer Erklärungsfrist war nicht erforderlich, da der Antragstellerin bekannt war, dass bei der Entscheidung erhebliches neues Vorbringen Berücksichtigung finden wird. Sie selbst weist in der Begründung der Anhörungsrüge darauf hin, dass der Senat den Entscheidungstermin "großzügig" auf den 5. Dezember anberaumt habe, um ihr eine Stellungnahmefrist zu gewähren. Dass die Antragstellerin davon ausging, dass ihr neuer Vertrag auch ohne die Bestimmung einer Erklärungsfrist Berücksichtigung finden wird, belegen die Schriftsätze, die die Antragstellerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Senat eingereicht hat, die neuen Vortrag enthalten und deren Inhalt der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
3. Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. März 2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -
BGH:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: AnwZ (B) 54/04
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