Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 198/00

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2000, Az.: 32 W (pat) 198/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom 30. August 1999 und 11. Mai 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichensiehe Abb. 1 am Endefür die Waren

"Snowboards".

Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, daß der Wortbestandteile der Marke "custom made snowboards" als Bezeichnung für maßangefertigte Snowboards allgemein verständlich sei, und "no name" sich als Gattungsbezeichnung für namenlose (= markenlose) Produkte entwickelt habe. Auch die Gesamtbezeichnung sei nichts weiter als eine Sachangabe mit dem Inhalt "preisgünstige maßangefertigte Snowboards". Die graphische Gestaltung sei ohne phantasievollen Überschuß, so daß der Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung allein oder in dem von ihr mitbestimmten Gesamteindruck keine betriebliche Herkunft erkennen könne. Vielmehr würden nur eine werbeübliche Schriftart und das in der Werbung verbreitete Mittel der Überschreibung verwendet.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß "noname-Produkte" eigene Handelsmarken wie etwa "Die Weißen" oder "ja" hätten. Deshalb werde der Verkehr "no name" als überraschend und damit kennzeichnend empfinden. Dies werde dadurch verstärkt, daß "custom made" und "no name" in sich widersprüchlich seien.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Bereits eine geringe Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Es mag die Feststellung der Markenstelle zutreffend sein, daß sowohl "custom made snowboards" eine Sachangabe mit der Bedeutung "maßgefertigte Snowboards" und "no name" als Gattungsbezeichnung für namenlose (= markenlose) Produkte den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist. Auch in ihrer Kombination gehen sie wohl über eine nicht unterscheidungskräftige Sachangabe mit der Bedeutung "preisgünstig maßangefertigte Snowboards ohne Marke" nicht hinaus. Insoweit dürfte auch keine phantasievolle Kombination von Gegensätzen vorliegen, da den Verbrauchern die Marketingstrategie, Hochwertigkeit und Preisgünstigkeit in Einklang zu bringen, durchaus bekannt ist. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Wortbestandteile der Marke geeignet sind auf einen ganz bestimmten Anbieter hinzuweisen, denn der Marke fehlt schon deshalb nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil der Bildbestandteil noch hinreichend einprägsam ist. Er geht nämlich über eine einfache graphische, insbesondere nur schmückende Gestaltung hinaus, denn das hintergründige, eher blasse "no name" wird mittig kontrastreich durch "custom made snowboards" überschrieben.

Darüber hinaus besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Mitbewerber der Anmelderin die beanspruchte Marke in ihrer konkreten Ausgestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei Kombinationszeichen, die sich aus Wörtern und Bildbestandteilen zusammensetzen, gibt es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung, so daß die Konkurrenten durch den Schutz für die konkrete Gestaltung des Zeichens der Anmelderin nicht behindert werden.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)198-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2000
Az: 32 W (pat) 198/00


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