Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. August 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 220/03

(BPatG: Beschluss v. 03.08.2005, Az.: 26 W (pat) 220/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als dreidimensionale Marke für "Bratpfannen" angemeldet ist Die Markenstelle für Klasse 21 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die überwältigende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise werde die als solches ohne weiteres zu erkennende Darstellung einer Pfanne als üblichen Sachhinweis auf Pfannen im allgemeinen verstehen. Die von anderen Pfannen abweichenden Merkmale bezögen sich auf technische Details, die keinen Herkunftshinweis darstellten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die besondere unregelmäßige Ausgestaltung des Pfannenbodens werde vom Verkehr als eigenständiges Produkt der Anmelderin wahrgenommen, und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der dreidimensionalen Marke "Fettweg Pfanne" zu beschliessen.

Sie beruft sich zur Begründung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke insbesondere auf die Entscheidung "Kühlergrill" des Europäischen Gerichts erster Instanz (T-128/01).

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten dreidimensionalen Darstellung einer Bratpfanne fehlt für die beanspruchten Waren "Bratpfannen" jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung als Marke zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu Marken, die aus der Form der beanspruchten Waren entstehen, sind an die Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei anderen Marken (vgl EuGH v. 18. Juni 2002, C-299/99, Philips/Remington, RdNr 48, v. 8. April 2003, C-53/01 bis C-55/01, Linde Winward Rado, RdNr 46, zu finden auf der Website des EuGH curia.eu.int), es können aber - wie der Europäische Gerichtshof ausführt (aaO, Linde Winward Rado, RdNr 48) - derartige Marken vom Verkehr anders wahrgenommen werden als zB Wortmarken oder Bildmarken, so dass der Nachweis, dass die Marke Unterscheidungskraft hat, im Einzelfall schwieriger sein kann.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zusätzlich, dass der von der üblichen Form abweichenden Gestaltung eine technische Wirkung zukommt: ersichtlich soll durch die Rillen das Fett in die Vertiefung fließen. Solchen zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlichen Merkmalen entnimmt der Verkehr grundsätzlich keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen, sondern einen Hinweis auf die Beschaffenheit, nämlich die technischen Eigenschaften der Ware.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Gabelstapler II" (vom 20. November 2003, I ZB 15/98, zu finden auf der Website des Bundesgerichtshofs, www.bundesgerichtshof.de) ausgeführt, dass für Bildmarken und für dreidimensionale Marken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, auch bei der Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmassstabs in der Regel von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen ist. Wenn nämlich die zeichnerischen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Ware darstellten und keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufwiesen, werde einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden.

Anders liege der Fall nur, wenn sich die Marke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpfe, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor, denn wie oben ausgeführt, sind die Rillen und die Vertiefung gerade zur Erzielung einer technischen Wirkung vorgesehen. Den vorliegend eingereichten Abbildungen ist nichts zu entnehmen, was über die typischen Merkmale einer Pfanne und die technisch bedingten Besonderheiten der von der Anmelderin sogenannten Fettweg-Pfanne hinausgeht. Mithin gibt die angemeldete dreidimensionale Darstellung auch keine Veranlassung, in ihr einen Hinweis auf die Herkunft der so gestalteten Bratpfannen zu sehen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Vorsitzender Richter Albert ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.

Friehe-Wich Richter Reker ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen.

Friehe-Wich Friehe-Wich Hu






BPatG:
Beschluss v. 03.08.2005
Az: 26 W (pat) 220/03


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