Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juli 2009
Aktenzeichen: 21 W (pat) 315/06
(BPatG: Beschluss v. 21.07.2009, Az.: 21 W (pat) 315/06)
Tenor
Das Patent DE 102 36 943 wird widerrufen.
Gründe
I Auf die am 12. August 2002 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichten Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 102 36 943 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 17. November 2005 erfolgt.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 lauten mit einer Merkmalsgliederung versehen:
Patentanspruch 1 M1 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde gelangen, M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und M1.2 beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird, dadurch gekennzeichnet, M1.3 dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge ermittelt wird, M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und M1.5 dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen und dort zentral ausgewertet werden.
Patentanspruch 2 M2 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde gelangen, M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes eingeschaltet wird und M2.2 die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird, dadurch gekennzeichnet, M2.3 dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge ermittelt wird, M2.4 dass die späteren Messungen über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge durchgeführt werden und M2.5 dass beim Abweichen der gemessenen Stromstärke vom Stromstärkereferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird.
Zu den Unteransprüchen 3 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Gegen das Patent sind am 16. und 17. Februar 2006 zwei Einsprüche erhoben worden. Zur Begründung ihrer Einsprüche verweisen die Einsprechenden u. a. auf die Veröffentlichung D1 E. Schneider und M. Zachmeier, "Bahnrückstromführung und Erdung bei Bahnanlagen, Teil 3. Gleichstrombahnen", in: Elektrische Bahnen 96 (1998), 4, Seiten 99 -106 und D4 Forschungsbericht FE-Nr.: 70348/90, "Maßnahmen zur Verringerung der Korrosionsgefahr durch Streuströme bei Rasengleisen von Gleichstrombahnen" der Technischen Akademie Wuppertal e. V., Labor für Korrosionsschutz und Elektrotechnik, November 1993/April 1994, versehen mit den Seitenangaben rechts oben, Seite 31/62 bis Seite 44/62.
Die Einsprechenden sind u. a. der Auffassung, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung D1 bekannten Stand der Technik nicht neu seien.
Die Einsprechenden stellen jeweils den Antrag, das Patent 102 36 943 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent DE 102 36 943 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 -6 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 -5 gemäß Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 -7 gemäß Hilfsantrag 3, jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen.
Gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 lauten die Ansprüche 1 und 2 jeweils gegliedert Hilfsantrag 1 Anspruch 1 M1 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschienezur Erde gelangen, M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und M1.2 beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird, dadurch gekennzeichnet, M1.3 dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolgeermittelt wird, M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und M1.5 dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen und dort zentral ausgewertet werden, M1.6 und dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen gleich langen Zeitraum gemittelt werden.
Anspruch 2 M2 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschienezur Erde gelangen, M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes eingeschaltet wird und M2.2 die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird, dadurch gekennzeichnet, M2.3 dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge ermittelt wird, M2.4 dass die späteren Messungen über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge durchgeführt werden und M2.5 dass beim Abweichen der gemessenen Stromstärke vom Stromstärkereferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird, M2.6 dass die Stromstärke an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke gemessen wird und dass die Messwerte zentral ausgewertet werden, und M2.7 dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen gleich langen Zeitraum gemittelt werden.
Hilfsantrag 2 Anspruch 1 M1 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde gelangen, M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und M1.2 beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird, dadurch gekennzeichnet, M1.3 dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge ermittelt wird, M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und M1.5 dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen und dort zentral ausgewertet werden, M1.6 dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen gleich langen Zeitraum gemittelt werden, M1.7 dass die Messwerte benachbarter Messstellen addiert und beim Abweichen der Summe vom doppelten Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung angezeigt wird.
Anspruch 2 M2 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde gelangen, M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes eingeschaltet wird und M2.2 die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird, dadurch gekennzeichnet, M2.3 dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge ermittelt wird, M2.4 dass die späteren Messungen über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge durchgeführt werden, M2.6 dass die Stromstärke an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke gemessen wird und dass die Messwerte zentral ausgewertet werden, M2.7 dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen gleich langen Zeitraum gemittelt werden, M2.8 dass die Messwerte benachbarter Messstellen addiert und beim Abweichen der Summe vom doppelten Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung angezeigt wird.
Hilfsantrag 3 Anspruch 1 M1 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde gelangen, M1.1 wobei die Spannung zwischen Fahrschiene und Erde gemessen wird und M1.2 beim Abweichen von einem Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung durch Streuströme angezeigt wird, dadurch gekennzeichnet, M1.3 dass der Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge ermittelt wird, M1.4.1 dass später die Spannung an mehreren Messstellen entlang der Bahnstrecke M1.4.2 über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge gemessen wird und M1.5 dass die Messwerte in eine Auswertezentrale übertragen und dort zentral ausgewertet werden, M1.6 dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen gleich langen Zeitraum gemittelt werden und M1.8 dass bei einem Abweichen der Messwerte vom Referenzwert um mindestens 10 % über einen Zeitraum von mehreren Tagen eine Gefährdung angezeigt wird.
Anspruch 2 M2 Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde gelangen, M2.1 wobei durch Aktivieren eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene zum Rückleiten des Fahrstromes eingeschaltet wird und M2.2 die Stromstärke im Parallelweg gemessen wird, dadurch gekennzeichnet, M2.3 dass ein Stromstärkereferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke und über einen Zeitraum mit bekannter Zugfolge ermittelt wird, M2.4 dass die späteren Messungen über einen weitgehend gleich langen Zeitraum mit weitgehend gleicher Zugfolge durchgeführt werden, M2.7 dass die Referenzwerte und die Messwerte über einen gleich langen Zeitraum gemittelt werden, M2.9 dass als Messwert die Stromstärke gemessen wird, und dass bei einem Abweichen der Messwerte vom Referenzwert um mindestens 10 % über einen Zeitraum von mehreren Tagen eine Gefährdung angezeigt wird.
Hinsichtlich der Unteransprüche 3 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, der Unteransprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 und der Unteransprüche 3 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf die Akte verwiesen.
Die Einsprechenden sind der Auffassung, dass auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig sind.
II 1.
Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und die Einsprüche vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden sind, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2002, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).
2.
Die formund fristgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig, denn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von den Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist anhand der zu den Akten gereichten Entgegenhaltungen im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit der Einsprüche ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.
3.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Einsprüche auch als begründet, da sowohl die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag als auch gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig sind. Daher kann es dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind und ob ihre Gegenstände den Schutzbereich des Streitpatents erweitern.
Nach den Angaben in der Patentschrift betrifft das Patent ein Verfahren zum Erkennen von Gefährdungen durch Streuströme, die bei einer Bahnstrecke mit Gleichstromversorgung von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde gelangen (vgl. Absätze [0001, 0002]).
Dazu ist weiter ausgeführt, dass die erforderliche Isolation zwischen den Fahrschienen und Erde im Laufe der Zeit korrosionsbedingt schadhaft werden könne. Zum Erkennen dadurch verursachter Streustromauswirkungen sei bereits die Installation von Referenzelektroden entlang der Bahnstrecke vorgeschlagen worden; dies sei jedoch aufwändig, die Auswertung der Messwerte kompliziert und kostspielig [0005]. Die ferner auch vorgeschlagene Ableitung von Streuströmen über Drainagedioden führe zu einer dauerhaften Erhöhung der Streuströme [0006, 0007]. Bei bekannten Verfahren sei der Referenzwert betriebsbedingten Schwankungen unterworfen, was zu Fehlinterpretationen der Messungen führen könne [0010].
Daran orientiert sich die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe, ein einfaches und zuverlässiges Verfahren zum Erkennen von Streustromgefährdungen anzugeben, das einfach auszuwertende Messwerte liefert und ohne aufwändige Einrichtungen auskommt und nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Streuströme führt [0011].
4. Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag gegenüber dem aus D4 bekannten Verfahren neu sind, denn sie werden dem Fachmann, einem auf dem Gebiet der Bahnstromtechnik tätigen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Starkstromtechnik, in dessen Aufgabenbereich auch die bei Bahnanlagen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen fallen und der dies betreffend über einschlägige Berufserfahrung verfügt durch den Inhalt dieser Druckschrift, gegebenenfalls in Kombination mit den in D1 enthaltenen Informationen nahegelegt.
4.1 Anspruch 1 Der Forschungsbericht D4 zeigt Maßnahmen zur Verringerung der Korrosionsgefahr durch Streuströme bei Gleichstrombahnen auf, die insbesondere bei in Rasenflächen verlegten Gleisen (feuchtigkeitsbedingt) auftreten. Die Streuströme fließen dabei von der den Fahrstrom zurückleitenden Fahrschiene zur Erde (vgl.
S. 65, Bild 8 = Blatt zwischen Seite 36/62 und 37/62). Um die damit verbundenen Gefährdungen zu erkennen, werden die Schienenpotentiale als Spannung gegen Bezugserde gemessen [M1, M1.1], und dann registriert; (vgl. S. 65, le. Z. und Seite 37/62, Abs. 1). Auf Seite 42/62, Absatz 1, ist darauf hingewiesen, dass eine richtige Interpretation der Messergebnisse nur bei Kenntnis der Potentialzustände im fehlerfreien Zustand möglich ist. Diese Interpretation in Bezug auf den fehlerfreien Zustand bedingt sowohl die Kenntnis eines Spannungsreferenzwertes bei letzterem als auch die Anzeige einer erhöhten Gefährdung beim Abweichen der gemessenen Spannung vom Spannungsreferenzwert [M1.2]. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf Seite 38/62, Absatz 1 dargelegt, dass eine regelmäßige Registrierung, z. B. über zwei Stunden der Hauptbetriebszeit zu erfolgen hat. Die Zugfolge in der Hauptbezugszeit ist selbstverständlich bekannt; im Hinblick auf die richtige Interpretation der Messergebnisse beispielsweise über die zwei Stunden in der Hauptbetriebszeit müssen auch die dem Spannungsreferenzwert bei neuwertiger Bahnstrecke in deren fehlerfreiem Zustand zugrundeliegenden Messungen über dieselbe Zeitdauer mit der bekannten Zugfolge durchgeführt werden (siehe auch S. 65, letzter Absatz: "unterschiedliche Belastung und unterschiedlichem Fahrverhalten [M1.3, M1.4.2].
Da nach der Beschreibung, Seite 37/62 ff., die Messung an mehreren Punkten im Netz, zweckmäßigerweise an den Haltestellen bzw. in den Bahnhöfen erfolgt, liegen auch mehrere Messstellen für die Spannung entlang der Bahnstrecke vor [M1.4.1]. Für die Überwachung des gesamten Rückleitungssystems einer Gleichstrombahn auf Veränderungen hin (Seite 38/62, Z. 3, 4) bietet sich für den Fachmann in naheliegender Weise für die richtige Interpretation der an mehreren Messstellen erfassten Messwerte deren Übertragung an eine Auswertezentrale und deren zentrale Auswertung an [M1.5].
Im Übrigen ist es aus D1, die sich ebenfalls mit durch Streustromkorrosion verursachten Gefährdungen beschäftigt, bekannt, die Übertragung der an mehreren Messstellen entlang einer Bahnstrecke erfassten Messwerte an eine Auswertezentrale zu übertragen und dort zentral auszuwerten (vgl. in D1, S. 102. Kap. 4.5 Bahnhöfe, mittlere Spalte, Abs. 1 ..."in den Bahnhöfen Potentialüberwachungseinrichtungen"...sowie "Das Ansprechen der Kurzschließer soll registriert oder an eine zentrale Leitstelle gemeldet werden"...).
4.2 Anspruch 2 Bei dem Verfahren gemäß Anspruch 2 wird alternativ zur Spannungsmessung durch Aktivierung eines Kurzschließers ein Parallelweg zur Fahrschiene eingeschaltet, die Stromstärke dann gemessen und ansonsten analog zu den weiteren Verfahrenschritten gemäß Anspruch 1 verfahren. Auch diese Alternative einer Stromstärkemessung mittels eines Kurzschlussschiebers ist aus D1 bekannt (vgl.
S. 102, mittlere Spalte ab Z. 1 ..."in den Bahnhöfen Potentialüberwachungseinrichtungen mit Kurzschließern"... sowie S. 105, Kap. "7.5 Strom durch Kurzschließer"; Kap. "8 Instandhaltung", Abs. 2 "Bei Prüfungen der Anlage sollten die Ströme im Kurzschließer bei vergleichbarem Zugbetrieb nicht wesentlich über den Werten bei der Inbetriebnahme der Anlage liegen.") und rechte Sp., Abs. 2 "Wenn die Stromund Spannungsmessungen starke Abweichungen von den Referenzmessungen zeigen,"...)[M2.1 -M2.5].
5. Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhen gegenüber den aus der Entgegenhaltung D4 bekannten Verfahren ebenfalls zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1 Das Merkmal [M1.6], das dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Anspruch 1 des Hauptantrags hinzugefügt ist, ist ebenfalls aus D4 bekannt. Gemäß Seite 38/62, Zeile 6 ff. erfolgt die Registrierung der gemessenen Spannungen über zwei Stunden der Hauptbetriebszeit und wird gemittelt aufgetragen. Bezieht man für eine richtige Interpretation der Messergebnisse die Kenntnis der Potentialzustände im fehlerfreien Zustand (Referenzwerte) ein (vgl. dazu auch die obigen Ausführungen zum Hauptantrag sowie in D4 Seite 42/62, Abs. 1 "Eine richtige Interpretation der Messergebnisse ist jedoch nur bei Kenntnis der Potentialzustände im fehlerfreien Zustand möglich"), so erschließt sich für den Fachmann auch das Merkmal [M1.6], denn für die richtige Interpretation der Messergebnisse sind notwendigerweise auch die Referenzwerte über den gleich langen Zeitraum wie die Messwerte in der Hauptbetriebszeit zu mitteln.
Diese Bewertung trifft denn auch für den auf die Alternative der Strommessung gerichteten Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 mit der Messung an mehreren Messstellen, der zentralen Auswertung und mit der Mittelung der Stromwerte über einen gleichnahen Zeitraum zu [M2.6, M2.7].
5.2 Die weiteren Vorgaben gemäß dem Merkmal [M1.7] im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, die Messwerte benachbarter Messstellen zu addieren und beim Abweichen der Summe vom doppelten Spannungsreferenzwert eine erhöhte Gefährdung anzuzeigen, stellen ein Auswahlkriterium aus den vorhandenen Messstellen sowie eine Schranke für die Abweichung der Messwerte von den Referenzwerten dar, die der Fachmann bedarfsorientiert ohne erfinderisches Zutun festlegt. Analog gilt dies den Strom betreffend auch für das Merkmal [M2.8] im Anspruch 2 des Hilfsantrags 2.
5.3 Diese Bewertung trifft auch für das Merkmal [M1.8] im Anspruch 1 bzw. für das Merkmal [M2.9] im Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 zu, die wiederum lediglich die Festlegung einer Schranke für von einem Referenzwert abweichende Messwerte betreffen. Eine Mittelung von erfassten Messwerten zur Glättung von Messergebnissen ist bei Messungen eine hinlänglich bekannte Vorgehensweise zur Unterdrückung von Messfehlern. Eine solche prinzipiell geläufige Maßnahme im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von mehreren Tagen für das Abweichen der Messwerte vom Differenzwert auszudehnen, ist ebenfalls nicht erfinderisch.
6.
Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise in eingeschränkten Fassungen mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3. Dass sie daneben auch eine Aufrechtrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der erteilten Unteransprüche 3 bis 7 begehrt, hat sie weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben. Darüber hinaus lassen diese Unteransprüche, ebenso wie die verbleibenden Unteransprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat
(vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. -elektrisches Speicherheizgerät).
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BPatG:
Beschluss v. 21.07.2009
Az: 21 W (pat) 315/06
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