Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 207/03
(BPatG: Beschluss v. 15.06.2005, Az.: 26 W (pat) 207/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen
"Immobilienwesen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe von Reiseschecks und Kreditbriefen; Dienstleistungen in Bezug auf Abschluss von Versicherungen; Veranstaltung von Reisen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Reservierung von Unterkünften für Reisende, die insbesondere durch Reisebüros oder Reisemakler vermittelt werden"
angemeldete Wortmarke Hotelbeds.dezurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung von Eigenschaften der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, die für die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sei und der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei wie eine Internetadresse gebildet. Solche Marken seien nach denselben markenrechtlichen Kriterien auf ihre Schutzfähigkeit zu prüfen wie alle übrigen Zeichen. Das in der Marke enthaltene Wort "Hotelbeds" sei ein Hinweis auf die Art und die Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen. Es weise darauf hin, dass Hotelbetten reserviert bzw Hotelreisen angeboten würden. Obwohl englischsprachig, werde der Begriff "Hotelbeds" auch vom deutschen Verkehr ohne weiteres verstanden, weil das englische Wort "bed", z.B. in der Bezeichnung "Bed and Breakfast", bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Auch die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit werde vom Verkehr nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter verstanden, weil sich in den letzten Jahren immer mehr der Trend durchgesetzt habe, Sachbezeichnungen als Second-Level-Domain in Internetadressen zu verwenden, um einen schnelleren und zielgerichteten Zugriff auf Informationen eines bestimmten Bereichs zu erleichtern, die zum Teil weitere Hinweise und Links auf verschiedene Anbieter enthielten. Mit der angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Internetadressen führten häufig zu einer Website, die zwar Informationen zu einem bestimmten Thema enthalte, aber deren Urheber nicht erkennen lasse. Der Verkehr werde deshalb der angemeldeten Marke nur einen Hinweis auf die Art und die Bestimmung der fraglichen Dienstleistungen entnehmen, nicht jedoch einen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.
II Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen, wie die Markenstelle im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt hat, die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Marke ist eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art bzw Bestimmung und der geografischen Herkunft der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen kann. Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38 - BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH aaO Rdn 39-41 - BIOMILD). Dies ist bei der vorliegend angemeldeten Marke nicht der Fall.
Der englischsprachige Wortbestandteil "Hotelbeds" der angemeldeten Marke ist für den deutschen Allgemeinverkehr, an den sich die fraglichen Dienstleistungen richten, ohne weiteres i.S.v. "Hotelbetten" verständlich, weil der Begriff "Hotel" auch Bestandteil der deutschen Sprache ist und der weitere Begriff "beds" zum englischen Grundwortschatz zählt und, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch in Deutschland im Rahmen des Angebots von "Bed and Breakfast" (Übernachtungen in Privatzimmern in Großbritannien und Irland mit Frühstück) verwendet wird. Die Bezeichnung "Hotelbeds" beschreibt damit die Art bzw die Bestimmung der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen. Dies gilt nicht nur für die Reservierung von Unterkünften für Reisende (vgl insoweit auch bei PAVIS-PROMA die Entscheidung des HABM R0683/03-2 vom 04.10.2004 zur Bezeichnung Hotel-Beds"), die Beherbergung von Gästen sowie die Veranstaltung von Reisen, die in der Regel auch die Übernachtung in einem Hotelbett umfasst, sondern in gleicher Weise für die übrigen Dienstleistungen der Anmeldung. Im Rahmen der Dienstleistung "Immobilienwesen" kann auch der Kauf oder Verkauf von Hotels erbracht werden, wobei größere Hotelketten insoweit üblicherweise von dem Zukauf oder Verkauf von Hotelbetten sprechen. Bei den "Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe von Reiseschecks und Kreditbriefen" und den "Dienstleistungen in Bezug auf Abschluss von Versicherungen" sowie der "Verpflegung von Gästen" handelt es sich um in unmittelbarem Zusammenhang mit Reise- und Beherbergungsdienstleistungen stehende Angebote (z.B. Reiserücktrittskostenversicherungen), für die die Bezeichnung "Hotelbeds" ebenfalls nur eine reine Sachangabe darstellt.
Der weitere Bestandteil "de" der angemeldeten Marke ist im Internet als Top-Level-Domain gebräuchlich und stellt die Länderkennung für Deutschland dar. Insoweit handelt es sich um eine Angabe über die geografische Herkunft der fraglichen Dienstleistungen (BPatG BlPMZ 2000, 294, 295 - http://www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263, 265 - "eCollect.de"; BPatG Mitt 2003, 569 - handy.de).
In ihrer Gesamtheit stellt die angemeldete Bezeichnung, auch wenn sie als Internetadresse erkennbar ist, nur eine unmittelbar beschreibende Angabe dahingehend dar, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen die Vermietung oder Vermittlung von Hotelbetten durch irgendein von Deutschland aus operierendes Unternehmen zum Gegenstand haben bzw Nebenleistungen im Zusammenhang mit dieser Vermietungs- bzw. Vermittlungstätigkeit umfassen. Da die angemeldete Marke, was die Art der Verbindung ihrer Einzelbestandteile betrifft, völlig sprachüblich gebildet ist, kann sie als beschreibender Sachhinweis auf eine entsprechende Vermietungs- und Vermittlungstätigkeit dienen und ist deshalb freihaltungsbedürftig.
Angesichts ihres rein dienstleistungsbeschreibenden Charakters fehlt der Bezeichnung "Hotelbeds.de" zudem, ohne dass es hierauf wegen des vorstehend festgestellten Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch entscheidend ankommt, auch die Fähigkeit, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken, und damit jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Da die Anmelderin ihre Beschwerde i.ü. nicht begründet hat, ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern sie diesen Beschluss für rechtlich angreifbar erachtet. Ein weiteres Zuwarten auf eine - auch nicht angekündigte - Beschwerdebegründung war nach Ablauf von nahezu zwei Jahren seit dem Eingang weder geboten noch sachdienlich (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).
Albert Kraft Reker Bb
BPatG:
Beschluss v. 15.06.2005
Az: 26 W (pat) 207/03
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