Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 10. Februar 1999
Aktenzeichen: 7 TaBV 32/98

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 10.02.1999, Az.: 7 TaBV 32/98)

Sachverhalt:In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte der Antragsteller (Betriebsrat) in erster Linie beantragt, der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) aufzugeben, zur Absicherung der Ansprüche der Beschäftigten gemäß ihrem Arbeitszeit-/Lohnguthabenkonto im Sinne von § 3 Abschn. 1.43 des BRTV Bau eine Bankbürgschaft in Höhe von 307.092,60 DM zu stellen. Das Verfahren wurde vergleichsweise beendet.Leitsätze:1. § 6 ZPO ist für den Gebührenstreitwert nur analog anwendbar.2. Dies gebietet es, bei einem Verfahren, bei dem es um die Einräumung einer Sicherheit zur Absicherung des gemäß § 3 Abschn. 1.43 BRTV Bau vom Arbeitgeber einzurichtenden Ausgleichskonto geht (ebd. Abschn. 1.44), lediglich auf das Sicherungsinteresse abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H. wird unter Zurück- weisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 09.11.1998 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird anderweitig auf 61.418,52 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg.

Es spricht vieles dafür, daß vorliegend eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu bewerten ist.

Ein Rechtsstreit auf Einräumung einer Sicherheit ist vermögensrechtlicher Art. Daß es dem antragstellenden Betriebsrat daneben auch um die Gewährleistung seiner Rechte gegangen sein mag. dürfte die Angelegenheit nicht zu einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit machen.

Dies kann indes dahinstehen. Selbst wenn es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handeln sollte, schlösse das nämlich nicht aus, bei der Wertfestsetzung zur Ausfüllung des billigen Ermessens i.S. des dann anwendbaren § 8 Abs. 2 BRAGO auf den wirtschaftlichen Hintergrund abzustellen. Denn daß der Antragsteller auch (und zwar in erster Linie) wirtschaftliche Interessen der Arbeitnehmer als Sachwalter wahrnehmen wollte (ob zu Recht oder Unrecht, spielt für die Wertfestsetzung keine Rolle), kann nicht zweifelhaft sein (vgl. für Ansprüche aus einem Sozialplan:

Beschwerdekammer in: LAGE § 8 BRAGO Nr. 25 m.w.N.; s. auch BAG NZA 1996, 892, 894).

Es war insoweit lediglich das Sicherungsinteresse des Antragstellers (bzw. der Arbeitnehmer) nach § 3 ZPO zu bewerten (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 4034). Dieses Interesse ist verhältnismäßig gering zu veranschlagen. Nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin bestand keinerlei Gefahr, daß sie zahlungsunfähig würde. Überdies lag das Schreiben der W. Bau vom 25.06.1998 vor, das, wenn es auch nicht als Sicherheit im Sinne der Tarifvorschrift ausreichend gewesen sein mag, im Insolvenzfall dem Antragsteller bzw. den Arbeitnehmern weitere Zugriffsmöglichkeiten eröffnete. Angesichts dieser Umstände bewertet die Beschwerdekammer das Sicherungsinteresse mit 1/5 der zu sichernden Forderung.

Eine abweichende Festsetzung ist nicht im Hinblick auf § 6 ZPO geboten, wonach (u.a.) der Wert durch den Betrag der Forderung bestimmt wird, wenn es auf deren Sicherstellung ankommt. Zum einen handelt es sich aus dem Grunde nicht um den typischen Fall der Sicherstellung einer Forderung, weil hier überhaupt nicht feststeht, ob das Ausgleichskonto je einmal die zugrunde gelegte Höhe erreichen wird. Zum anderen ist § 6 ZPO, was den hier in Rede stehenden Gebührenstreitwert angeht, ohnehin nur analog anwendbar, wobei der Verfassungsgrundsatz der Verhältnis- mäßigkeit verlangt, daß, wie hier geschehen, allein auf den wirtschaftlichen Hintergrund abzustellen ist (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 08.01.1999 - 7 Ta 477/98- ; Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 6 Rn. 1 m.w.N.).

Mit der vorliegenden Entscheidung ist nichts Abschließendes darüber gesagt, ob der Beschwerdeführer der Antragsgegnerin gegenüber nach dem festgesetzten Wert auch liquidieren kann.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 10.02.1999
Az: 7 TaBV 32/98


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