Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Oktober 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 327/03
(BPatG: Beschluss v. 24.10.2006, Az.: 6 W (pat) 327/03)
Tenor
Das Patent 100 64 640 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen die am 9. Januar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 64 640 mit der Bezeichnung "Tablettenpressstempel-Anordnung" ist am 9. April 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende u. a. auf die DE-AS 21 10 294.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 und stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweisedas Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche jeweils gefasst gemäß den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträgen 1 und 2, Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen die Erfordernisse der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit erfüllen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Tablettenpressstempel-Anordnung, insbesondere in einer Rundlauf-Tablettenpresse, mit einem Tablettenpressstempel (1), der einen in einer Führungseinrichtung (10) verschiebbaren Schaft (2) aufweist, wobei die Führungseinrichtung (10) und der Schaft (2) mechanisch gekoppelt (5, 13) sind, so dass bei einer Längsbewegung (21) des Tablettenpressstempels (1) dieser zumindest auf einer Teilstrecke der Längsbewegung (21) eine Drehbewegung (22) ausführt."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Tablettenpressstempel-Anordnung, in einer Rundlauf-Tablettenpresse, mit einem Tablettenpressstempel (1), der einen in einer Führungseinrichtung (10) verschiebbaren Schaft (2) aufweist, wobei die Führungseinrichtung (10) und der Schaft (2) mechanisch gekoppelt (5, 13) sind, so dass bei einer Längsbewegung (21) des Tablettenpressstempels (1) dieser zumindest auf einer Teilstrecke der Längsbewegung (21) eine Drehbewegung (22) ausführt."
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
"Tablettenpressstempel-Anordnung, in einer Rundlauf-Tablettenpresse, mit einem Tablettenpressstempel (1), der einen in einer Führungseinrichtung (10) verschiebbaren Schaft (2) aufweist, wobei die Führungseinrichtung (10) und der Schaft (2) mechanisch gekoppelt (5, 13) sind, so dass bei einer Längsbewegung (21) des Tablettenpressstempels (1) dieser zumindest auf einer Teilstrecke der Längsbewegung (21) eine Drehbewegung (22) ausführt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein vom Pressstempelschaft (2) vorstehendes Führungselement (5) vorhanden ist, das in einer Führungsnut (13) in der Führungseinrichtung (10) zwangsgeführt ist."
Wegen der jeweiligen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig, was von der Patentinhaberin nicht angezweifelt worden ist.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Zum Hauptantrag:
Die Tabletten-Pressstempelanordnung nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Aus der DE-AS 21 10 294 ist bekannt eine (vgl. insbes. Fig. 1 bis 3 und S. 4, Z. 3 bis 14 und Sp. 6, Z. 22 bis 33)
Tablettenpressstempel-Anordnung mit einem Tablettenpressstempel 58, der einen in einer Führungseinrichtung (oberer Deckel der Säule 54) verschiebbaren Schaft 42 aufweist, wobei die Führungseinrichtung und der Schaft 42 mechanisch gekoppelt sind (Ablaufrollen 46, Führungsbahn 50), so dass bei einer Längsbewegung des Tablettenpressstempels 58 dieser zumindest auf einer Teilstrecke der Längsbewegung eine Drehbewegung ausführt.
Die im Anspruch 1 noch enthaltene Angabe "insbes. in einer Rundlauf-Tablettenpresse" stellt lediglich ein fakultatives Merkmal dar, welches für die beanspruchte Lehre nicht notwendig ist und auch den Schutzbereich nicht einschränkt. Es ist somit zumindest bei der Beurteilung der Patentfähigkeit unbeachtlich.
Die Patentinhaberin hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die in der DE-AS 21 10 294 erläuterte Tablettenpresse nicht für Rundlauf-Tablettenpressen geeignet sei, dieser Vorhalt vermag bei der Neuheitsbetrachtung jedoch nicht zu greifen. Denn beim Neuheitsvergleich wird lediglich über eine Wesensgleichheit zwischen dem Stand der Technik und dem Patentgegenstand entschieden, und diese ist im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - gegeben.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht bestandsfähig.
Zum Hilfsantrag 1:
Die Tabletten-Pressstempelanordnung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Streichung des Wortes "insbesondere" in der ersten Zeile, so dass der zunächst als fakultativ bezeichnete Verwendungszweck "insbesondere in einer Rundlauf-Tablettenpresse" nunmehr zu einem notwendigen Verwendungszweck geworden ist.
Aber auch diese nunmehr beanspruchte Tablettenpressstempel-Anordnung ist durch die DE-AS 21 10 294 neuheitsschädlich vorweggenommen. Denn der einzige Unterschied zwischen der bekannten Anordnung nach der DE-AS 21 10 294 und dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 besteht in der Angabe des konkreten Verwendungszwecks, da die bekannte Anordnung anders als die Anordnung nach dem Anspruch 1 nicht zur Verwendung in einer Tabletten-Rundlaufpresse, sondern in einer Vertikalpresse bestimmt ist.
Dieser bloße Unterschied im Verwendungszweck vermag die Neuheit der durch den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu schützenden Tablettenpressstempel-Anordnung, die als solches aus der DE-AS 21 10 294 bekannt ist, jedoch nicht zu begründen. Denn ebenso wenig wie die neue Verwendung einer identischen Vorrichtung aus dem Schutzbereich eines Sachpatents herausfällt, vermag der neue Verwendungszweck die Neuheit einer bekannten Vorrichtung zu begründen (vgl. BPatGE 32, 93).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit nicht gewährbar.
Zum Hilfsantrag 2:
Auch die Tabletten-Pressstempelanordnung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem zusätzlichen Merkmal, dass zumindest ein vom Preßstempelschaft vorstehendes Führungselement vorhanden ist, das in einer Führungsnut in der Führungseinrichtung zwangsgeführt ist.
Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls aus der DE-AS 21 10 294 bekannt. Auch wenn dort im Anspruch 1 und in den Figuren eine Ausgestaltung erläutert ist, bei welcher in funktionaler Umkehrung der gemäß Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchten Ausgestaltung das Führungselement in der Führungseinrichtung und die Führungsnut im Preßstempelschaft vorgesehen ist, so gibt doch die Beschreibung in Sp. 6, Z. 24 bis 28 ausdrücklich den Hinweis:
"Die Umkehrung gewisser zuvor beschriebener Teile ist möglich. Beispielsweise können die Kurvenbahnen in den Stützen und die Ablaufteile am oberen und unteren Werkzeug angeordnet sein."
Dies ist aber genau die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung, bei welcher ein vom Pressstempelschaft (= Werkzeug) vorstehendes Führungselement (= Ablaufteile) vorhanden ist, das in einer Führungsnut (= Kurvenbahn) in der Führungseinrichtung (= Stützen) zwangsgeführt ist.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
Zusammen mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen notwendigerweise auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche.
BPatG:
Beschluss v. 24.10.2006
Az: 6 W (pat) 327/03
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