Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. November 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 9/06
(BGH: Beschluss v. 19.11.2007, Az.: AnwZ (B) 9/06)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. April 2005 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren die in der Widerrufsverfügung der Beschwerdegegnerin im Einzelnen aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er war Ende 2004 mit der Zahlung der Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung in Verzug geraten, so dass bereits eine Versicherungslücke entstanden war. Der Aufforderung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 28. Februar 2005, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten beglichen und auf andere Teilleistungen erbracht. Andererseits sind aber auch neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Nr. 10 bis 13 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2006) bekannt geworden. Durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. Mai 2007 ist er zur Zahlung eines Betrages von 2.131,38 € an einen weiteren Gläubiger verurteilt worden. Den ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 erteilten Auflagen, bis zum 31. August 2007 einen Vermögensstatus vorzulegen und den Nachweis zu erbringen, dass die noch offenen finanziellen Verpflichtungen erledigt sind, ist er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegen nicht vor.
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Kappelhoff Stüer Martini Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 43/05 -
BGH:
Beschluss v. 19.11.2007
Az: AnwZ (B) 9/06
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