Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. April 2006
Aktenzeichen: 6 U 121/05
(OLG Köln: Urteil v. 28.04.2006, Az.: 6 U 121/05)
Tenor
I.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 03.06.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 103/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Damen-Handtaschen wie nachstehend abgebildet - auch in anderen Farben oder aus anderem Leder bzw. Oberflächenmaterial - feilzuhalten, anzubieten, zu bewerben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen:
(1)
pp.
(2)
pp.
2.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin
a)
Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 28.01.2004 Handlungen gemäß vorstehend Ziffer 1. vorgenommen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Werbeträger, der Auflage, der Er-scheinungszeit, des Verbreitungsraums und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren ersichtlich sind;
b)
betreffend den Zeitraum ab dem 28.01.2004 Angaben zu machen
aa)
über den Bezug der Taschen gemäß vorstehend Ziffer 1., und zwar unter Angabe von Name und Anschrift des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferanten, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge und unter Vorlage entsprechender Be-zugsbelege und Lieferscheine oder Rechnungen,
bb)
über den Weitervertrieb der Taschen gemäß vorstehend Ziffer 1. an gewerbliche Abnehmer (Wiederverkäufer), und zwar unter Angabe von Name und Anschrift des jeweiligen gewerblichen Abnehmers, Vertriebszeitpunkt und Vertriebsmenge und unter Vorlage entsprechender Verkaufsbelege und Lieferscheine oder Rechnungen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter vorstehend Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 28.01.2004 erlitten hat oder erleiden wird.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagten zu 64 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlas-sungsverpflichtung 50.000 €, hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 10.000 € sowie hinsichtlich der Kosten 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist..
Gründe
B e g r ü n d u n g
I.
Die Klägerin gehört zu dem weltweit tätigen Konzern I. T. Sie stellt hochwertige Damenhandtaschen her, darunter ein seit den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts produziertes Modell, welches wiederum seit den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts unter der Bezeichnung "M. L." bzw. L.-Bag in der aus den Abbildungen gemäß den Anlagenkonvoluten K 5 und 6 sowie BB 59 (GA 537 und 538) ersichtlichen Aufmachung in den Verkehr gebracht wird, sowie eine "M. C." genannte und in Deutschland seit 1984 vertriebene Modellreihe, hinsichtlich deren Gestaltung auf die Anlagenkonvolute 5 und 6 sowie BB 59 (GA 539 und 540) verwiesen wird.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) - 5) sind, handelt mit Schuhen und sonstigen Lederwaren. Sie hat die im Tenor wiedergegebenen beiden Handtaschen, im Original zur Akte gereicht als Anlagen K 48 und K 49, sowie die nachstehend abgebildete dritte Damenhandtasche (Anlage K 50)
pp.
zum Verkauf angeboten, welche ein Bevollmächtigter der Klägerin am 28.01.2004 bei ihr erworben hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei Handtaschen in der Gestaltungsform der Anlage K 48 um wettbewerblich unlautere Nachahmungen einer I.-L.-Bag bzw. bei Taschen in der äußeren Aufmachung der Anlagen K 49 und K 50 um solche einer I.-C. handele, und hat die Beklagten deshalb unter den Aspekten der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung, der Rufanlehnung bzw. -ausbeutung sowie der Rufverwässerung bzw. -behinderung auf Unterlassung des Vertriebs, auf Auskunftserteilung - und zwar ab dem 01.01.1981 - sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Ergänzend hat sie ihre Ansprüche kraft Ermächtigung der jeweiligen Markeninhaber auf markenrechtliche Aspekte gestützt. Insoweit ist zu Gunsten der I. International Société en Commandite par Actions aufgrund Anmeldung vom 02.08.2000 seit dem 22.04.2004 die deutsche dreidimensionale Marke DPMA-Reg.-Nr. xxx xx xxx eingetragen, welche die äußere Form einer L. in der aus den Anlagen K 67 bzw. BB 60 ersichtlichen Form zeigt; die italienische Schwestergesellschaft I. ITALIE S.P.A. der Klägerin ist Inhaberin der auf einer italienischen Basismarke beruhenden IR-Marke Nr. ooo ooo (vgl. die Anlage K 68), welche Schutzwirkung auch für Deutschland hat.
Mit Urteil vom 03.06.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass den Taschen aus den Modellreihen L. und C. zwar von Hause aus eine schützenswerte wettbewerbliche Eigenart zukomme. Hingegen fehle es an den Voraussetzungen eines im wettbewerblichen Sinne unlauteren Verhaltens der Beklagten; die in Rede stehenden I.-Handtaschen als Produkte der höchsten Luxusklasse führten nämlich aufgrund ihres Preises, des exklusiven Vertriebsweges und des relativ geringen Absatzes mangels relevanter tatsächlicher Präsenz in der Vorstellung des Verbrauchers eine eher "phantomhafte" Existenz, überdies habe sich mit Duldung der Klägerin bereits eine Art "zweiter Markt" für Nachahmungen entwickelt, weil der Markt nämlich mit den Modellen L. bzw. C. der Klägerin mehr oder weniger ähnlichen Handtaschen diverser Hersteller "geradezu überschwemmt" sei. Markenrechtliche Ansprüche scheiterten im Übrigen an dem fehlenden markenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Modelle.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Behauptungen insbesondere zur Frage der auch in Ansehung von Kopien fortbestehenden wettbewerblichen Eigenart sowie zu dem herausragenden Ruf ihrer Taschen als Prestigeobjekte, wobei sie an ihrem Vorbringen festhält, dass die angegriffenen Taschen jeweils die charakteristischen Gestaltungsmerkmale einer L. bzw. C. nachahmten.
Sie nimmt die Beklagte weiterhin unter wettbewerbsrechtlichen sowie markenrechtliche Gesichtspunkten mit den bereits in erster Instanz verfolgten Klageanträgen, hinsichtlich deren Fassung Bezug genommen wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils, in Anspruch. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil, wobei sie insbesondere ihren Vortrag dazu wiederholen, dass den fraglichen Taschen im Hinblick auf das wettbewerbliche Umfeld keine wettbewerbliche Eigenart (mehr) zukomme, diese vielmehr wegen der jahrzehntelangen Überschwemmung des Marktes mit Nachahmungen der klägerischen Modelle in der Art der angegriffenen Produkte verloren gegangen sei.
Diesem Verfahren vorangegangen war das einstweilige Verfügungsverfahren 81 O 21/04 LG Köln (6 U 116/04 OLG Köln) der Parteien, in welchem der Senat - bei identischem Unterlassungsbegehren - mit die erstinstanzliche Entscheidung abänderndem Urteil vom 29.10.2004 die Beklagten - nur - unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt hatte, den Vertrieb des Taschenmodells in der äußeren Gestaltungsform der Anlage K 49 zu unterlassen. Die Akten dieses Verfügungsverfahrens sowie die Registerakte Nr. xxx xx xxx des DPMA waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache stellt sie sich aufgrund des Umstands, dass anders als noch in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren nunmehr markenrechtliche Sachverhalte einzubeziehen sind, als weitergehend begründet dar gegenüber den Feststellungen in dem im Verfahren 81 O 21/04 LG Köln (6 U 116/04) ergangenen Senatsurteil vom 29.10.2004. Das angefochtene Urteil ist nicht nur, parallel zur Wertung im Verfügungsverfahren, abzuändern, soweit das Landgericht das gegen Taschen der aus der Anlage K 49 ersichtlichen Gestaltungsform gerichtete Klagebegehren abgewiesen hat, sondern auch hinsichtlich der weiter angegriffenen Gestaltungsformen in der Art der als Anlage K 48 vorgelegten Damenhandtasche. Ohne Erfolg bleibt die Berufung indes bei der dritten, als Nachahmung einer C. beanstandeten Tasche in Form der Anlage K 50.
1.
Die Beklagten sind gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zur Unterlassung des Vertriebs von Damenhandtaschen in der äußeren Aufmachung des im Original als Anlage K 48 vorgelegten Modells verpflichtet. Taschen der fraglichen Art verletzen aus der deutschen 3-D-Marke - Registernummer xxx xx xxx - resultierende Rechte der französischen Markeninhaberin, kraft deren Ermächtigung die Klägerin im Streitfall vorgeht.
a)
Die Beklagten benutzen die angegriffene Warenform, anders als dies die Kammer angenommen hat, kennzeichenmäßig.
Die Voraussetzungen eines markenmäßigen Gebrauchs liegen grundsätzlich dann vor, wenn das Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient, was sich wiederum nach der Vorstellung der durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Teilnehmer der angesprochenen Verkehrskreise richtet (st.Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2005, 419, 421 - Räucherkate). Ist allerdings zu beurteilen, ob die Form einer Ware kennzeichenmäßig benutzt wird, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr diese nicht in gleicher Weise als Herkunftshinweis auffasst wie Wort- und Bildmarken, sondern in der Form eher eine funktionelle oder ästhetische Ausgestaltung der Ware erkennen wird. Von der markenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Warenform ist deshalb nur auszugehen, wenn entweder der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist, in der Form oder in einzelnen Formelementen der Gesamtaufmachung eine eigene Kennzeichnungsfunktion zu erkennen, oder wenn die Gestaltung der Klagemarke als Herkunftshinweis auf den Markeninhaber bekannt geworden ist (vgl. BGH GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; BGH WRP 2003, 521, 523 - Abschlussstück).
An den Voraussetzungen der ersten Alternative, dies verkennt auch die Klägerin nicht, fehlt es. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es auf dem einschlägigen Markt derartige Gestaltungsgewohnheiten geben würde, dass der Verkehr also daran gewöhnt wäre, sich an der Form einer Handtasche zu orientieren, um Waren verschiedener Hersteller voneinander zu unterscheiden. Hierauf kommt es indes nicht an. Ein markenmäßiger Gebrauch ist nämlich jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Warenform, welche das beanstandete Modell ausmacht, als Herkunftshinweis auf die Klägerin bekannt geworden ist.
aa)
Die fragliche dreidimensionale Marke zeigt die äußere Form einer L.-Bag. Der Senat hat bereits in früheren Verfahren wiederholt Stellung genommen zu der Frage einer herkunftshinweisenden Funktion der L. und diese - unter den insoweit vergleichbaren Voraussetzungen einer Eignung zur betrieblichen Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG a.F. - u.a. mit Urteilen vom 04.12.2002 (6 U 152/02) und vom 20.02.2002 (6 U 95/02) mit folgender Begründung bejaht:
"Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich dabei zum einen aus der Form des Taschenkörpers, der bei seitlicher Sicht in der Art eines sich nach oben verjüngenden Keils gestaltet ist und bei frontaler Sicht eine leicht trapezförmige Kontur aufweist. Hinzu kommt ferner die den oberen Rand des Taschenkörpers überlappende Klappe, welche die Frontseite des Taschenkörpers zu etwa ¼ im oberen Bereich überdeckt, sowie deren an den seitlichen Rändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweisende konkrete Form. Die aufgezeigte "bauchig" wirkende Form des Taschenkörpers sowie die durch das Größenverhältnis der in diesen hineinragenden Klappe geschaffene Proportion der Aufteilung lassen den Taschenkörper selbst dominieren und suggerieren auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch betonendes Fassungsvermögen. In besonderem Maß wird das Gesamterscheinungsbild der L.-Bag ferner durch den sich durch die Seiten des Taschenkörpers fädelnden, bis über die Klappe auf der Fontseite gezogenen sog. Taschengürtel mitbestimmt, dessen jeweilige Enden von polierten länglichen Metallstücken gefasst werden, in die wiederum Öffnungsschlitze eingelassen sind, welche das in der Frontseite angebrachte, in nämlichem Metall gehaltene Steckschloss aufnehmen können, das seinerseits mit einem kleinen Hängeschloss gesichert werden kann. In ihrem gestalterischen Zusammenwirken geben die dargestellten Merkmale der Handtasche ein sportlich solides, die Geräumigkeit und Sicherheit einer Tasche und damit deren Gebrauchszweck als Gepäck- und Transportbehälter betonendes optisches Erscheinungsbild, dem durch zusätzliches schmückendes Beiwerk eine insgesamt wertvoll wirkende Anmutung verschafft ist. Mit Blick auf die für die Kreation von Handtaschen zur Verfügung stehende und im wettbewerblichen Umfeld bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Marktzutritts der "L.-Bag" der Antragstellerin Ende der dreißiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts und auch bei Inverkehrbringen der angegriffenen Tasche noch tatsächlich umgesetzte Gestaltungsvielfalt, wie sie aus den von der Antragstellerin zur Akte gereichten Unterlagen und Dokumentationen hervorgeht, ist das beschriebene Erscheinungsbild einer Handtasche von Hause aus in hohem Maße geeignet, auf die betriebliche Herkunft des solcherart gestalteten Produkts hinzuweisen."
Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Frage einer herkunftshinweisenden Eignung der aus der fraglichen Warenform bestehenden Marke. Die Benutzung der angegriffenen Tasche ist deshalb als kennzeichenmäßiger Gebrauch zu beurteilen.
bb)
Die Beklagten wenden demgegenüber ohne Erfolg ein, dass es an einem markenmäßigen Gebrauch des von ihnen vertriebenen Modells deshalb fehlen würde, weil der Markt in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten mit der L. ähnlichen bzw. identischen Taschenmodellen "überschwemmt" worden sei. Nach Ansicht des Senats fehlt es weiterhin an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Verkehr wegen einer langjährigen Marktpräsenz von Damenhandtaschen in der äußeren Aufmachung einer L., welche von anderen Herstellern als der Klägerin stammen, nicht mehr daran gewöhnt wäre, diese konkrete Form einem bestimmten Produzenten zuzuordnen.
Der Senat lässt sich zunächst von der Überlegung leiten, dass es sich bei den Taschen der Modellreihe L. um eine im angesprochenen Verkehr der potentiellen Erwerber von Damenhandtaschen, dem die Mitglieder des erkennenden Senats zugehörig sind, seit langem in hohem Maß bekannte Damenhandtasche handelt. Diese Bekanntheit rührt nicht nur aus der langen Marktpräsenz des Taschenmodells her, welches bereits seit Ende der dreißiger Jahre des vergangenen Jahrhunderts produziert und vertrieben wird, sondern leitet sich maßgeblich auch daraus ab, dass gerade dieses Modell einer I.-Tasche seit den fünfziger Jahren - vor allem durch die namengebende Schauspielerin H. L. - von vielen für prominent und wohlhabend gehaltenen Damen getragen wurde und auch weiterhin getragen wird, die gemeinsam mit eben dieser Handtasche auf in der Presse veröffentlichten Fotos abgebildet sind. Die Klägerin hat diesen, den Mitgliedern des Senats ohnehin aus eigener Lebenserfahrung bekannten Umstand umfangreich belegt durch Vorlage von einschlägigen Publikationen, insbesondere von bis in die aktuelle Gegenwart reichenden Auszügen aus nahezu allen in Deutschland präsenten Mode- und Lifestyle-Magazinen; insbesondere auf die Anlagen K 81, 82, 92, 94 - 96, 99, 100, 108, 111, 118, 128, 151, 152, 157, 160, 166 wird Bezug genommen. Gerade die L.-Bag von I. - einem ohnehin für extrem hochpreisige und zu einem großen Teil in Handarbeit gefertigte hochwertige Lederwaren und sonstige Luxusartikel bekannten Hersteller - steht dabei in besonderem Maße für Luxus und Werthaltigkeit. Sie stellt gewissermaßen die Inkarnation einer hochwertigen und teuren Handtasche, mithin ein "Statussymbol" dar, das seine Trägerin aus dem Kreis einer Vielzahl ihrer Mitbürgerinnen herausheben soll und heraushebt. Sie genießt auch bei den Personen, die nach ihrer persönlichen Lebenssituation nicht in der Lage oder ihrer Lebenseinstellung nach nicht willens sind, die Mittel für den Erwerb einer in der "billigsten" Version unstreitig mindestens ca. 2.500 € kostenden L. von I. aufzubringen, ein hohes Ansehen, die den Maßstab für gleichartige Waren anderer Hersteller bildet.
Danach spricht aber alles dafür, dass auch dort, wo Taschen verschiedener Hersteller in der Form einer L. präsentiert werden, das Haus I. als Schöpfer des "Originals" in der Vorstellung des Verbrauchers verhaftet bleibt.
Dem Senat ist zwar aus eigener Anschauung bekannt, dass in den vergangenen Jahren in deutschen Mode- und Lederwarengeschäften zumindest für einen gewissen Zeitraum Taschen von anderen Herstellern in Form identischer Kopien oder zumindest in der Art der L. von I. angeboten worden sind, wie dies auch die Beklagten u.a. unter Vorlage von Fotografien diverser Schaufensterdekorationen einwenden. Ebenso wie die Kammer hatten die Senatsmitglieder überdies im Verfügungsverfahren sowie den gegen Dritte gerichteten Parallelverfahren 6 U 55 - 57/04 OLG Köln (Revisionsaktenzeichen: I ZR 198 - 200/04) Gelegenheit, sich von der Existenz der L. zumindest sehr ähnlich einzuschätzender Taschen sonstiger Hersteller zu vergewissern. Diese von den Beklagten eingewandten Gestaltungsformen von Drittprodukten sowie der Verweis auf die in den letzten Jahrzehnten zu beobachtenden Marktentwicklungen sind dennoch nicht geeignet, die herkunftshinweisende Eignung der Gestaltung einer L.-Bag zu beeinträchtigen.
Der Senat hält zunächst an der bereits im Verfügungsverfahren geäußerten Auffassung fest, dass weder auf den Ordermessen in N. und P. präsentierte Kollektionen noch Veröffentlichungen in Fachpublikationen wie z.B. der italienischen Zeitschrift "B." tauglich sind, die Vorstellungen des im Streitfall angesprochenen Verkehrs, d.h. des Damenhandtaschen nachfragenden allgemeinen Publikums, zu beeinflussen, nachdem sich die fraglichen Messen bzw. Zeitschriften allein an den (Fach-)Handel wenden.
Die Beklagten stützen sich überdies für ihre Behauptung, dass der Markt seit vielen Jahren mit der L. ähnlichen bis identischen Modellen anderer Hersteller bestückt worden sei, auf zahlreiche, mit der Produktion oder dem Vertrieb von Damenhandtaschen befasste und deshalb besonders sachkundige Zeugen. Deren Vernehmung bedarf es allerdings aus mehreren Gründen nicht. Auch wenn nämlich zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass diverse namhafte Hersteller wie etwa Q., E., H. bzw. die vielen weiteren u.a. in der Berufungserwiderung, dort Seiten 3/4 (GA 455/456), Seiten 5/6 (GA457/458) sowie Seite 25 (GA 477), aufgeführten Produzenten praktisch identische L.-Kopien hergestellt und deutschlandweit über Lederwareneinzelhandelsgeschäfte - die Beklagten verweisen unter anderem auf die Unternehmen N. GmbH & Co. KG, O., D. - verkauft haben sollten, fehlt es gänzlich an konkreten Angaben zu Produktions- und insbesondere Verkaufsstückzahlen, auch in Relation zum Gesamtabsatz des fraglichen Marktsegments. Der Senat wird deshalb nicht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, ob lediglich ein zwar möglicherweise deutschlandweit, aber nur in jeweils vernachlässigenswerter Anzahl erfolgter Vertrieb von L.-artigen Taschen stattgefunden hat, oder ob demgegenüber die Marktpräsenz so umfangreich war, dass sie eine bestimmte Vorstellung des Verkehrs von der Herkunft solcherart geformter Taschen beseitigen konnte.
Soweit die Beklagten sich unter Benennung von Zeugen wie etwa X. Q. (GA 466), F. N. (GA 475) L. E. (GA 474) und C. F. (GA 458) wiederholt darauf beziehen, dass es in den 80er- und 90er-Jahren, präziser etwa von Ende der 80er- bis Anfang der 90er-Jahre des 20. Jahrhunderts, zu einem Boom, einer "Überschwemmung" von Taschen diverser Hersteller in der Art einer L. gekommen sei, ist zu bemerken, dass dieser Umstand ohnehin keine Rückschlüsse auf die Verkehrsansichten zum Zeitpunkt der Beantragung von Markenschutz im Jahr 2000 bzw. der Markeneintragung im Jahr 2004 erlaubt. Bei Damenhandtaschen handelt es sich um der Mode und dem Zeitgeschmack unterworfene Accessoires. Dennoch haben sich einige wenige zeitlose Taschenmodelle - und zu diesen ist die klägerische L.-Bag ohne weiteres zu rechnen - über Jahrzehnte hinweg auf dem engen für derartige Klassiker vorhandenen Markt halten können. Es entspricht den üblichen Schwankungen im Geschmack des breiten Publikums, dass Formen in der Art eben dieser Klassiker mal mehr, mal weniger gefragt sind. Selbst wenn also in einem Zeitraum vor etwa 10 - 20 Jahren Taschen im Stil einer L. modisch gewesen und deshalb breit angeboten worden sein sollten, indiziert dies nicht, dass ein derartiger Umstand im Gedächtnis des wechselnden Modediktaten unterworfenen allgemeinen Verkehrs auf Dauer verhaftet und auch heute noch geeignet wäre, Herkunftsvorstellungen von solcherart geformten Taschen zu beeinflussen.
b)
Verwenden die Beklagten mithin das angegriffene Modell markenmäßig, so scheitert der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nicht am Fehlen einer Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Sie ist vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betreffenden Art von Waren namentlich unter Beachtung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für welche die Zeichen in Gebrauch sind, sowie des Grades der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2004, 865, 866 - "Mustang"; GRUR 2004, 594 - "Ferrari-Pferd"). Auf der Grundlage dieser Kriterien ist eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen zu bejahen.
aa)
Die Parteien versehen jeweils Damenhandtaschen mit den sich gegenüberstehenden Formen, mithin identische Waren i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
bb)
Die Kennzeichnungskraft der klägerischen Formmarke ist jedenfalls im durchschnittlichen Bereich einzuordnen.
Zur Feststellung des Schutzumfangs eines Registerzeichens ist die Marke so, wie sie eingetragen ist, der Beurteilung zugrunde zu legen (BGH a.a.O. Seite 524 - Abschlussstück). Das Verletzungsgericht ist allerdings gehindert, einem Zeichen jegliche Schutzwirkung abzusprechen. Es ist vielmehr an die erfolgte Registereintragung gebunden, wobei die Bindung hinsichtlich aller Eintragungsvoraussetzungen und -hindernisse besteht, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand des Eintragungsverfahrens sind (BGH a.a.O. - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; BGH WRP 2005, 1521, 1523 - Dentale Abformmasse). Vorbehaltlich dieser Bindungswirkung ist der Verletzungsrichter indes frei darin, den Schutzumfang einer Marke zu bestimmen und also auch unabhängig von den im Eintragungsverfahren getroffenen Feststellungen der dort zuständigen Instanzen. Nach Maßgabe dieser Kriterien hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass der Gesamteindruck der klägerischen Marke maßgeblich durch sämtliche der eingangs zu Ziffer II.1 a) aa) dargestellten Merkmale geprägt wird, ohne dass etwa ein einzelner Zeichenbestandteil das Gesamtzeichen deshalb vollkommen bestimmen würde, weil die Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Ganzes von der Schutzfähigkeit allein dieses Zeichenbestandteils abhängen würde.
Die Beklagten beziehen sich zwar zutreffend darauf, dass die Eintragungsbehörden dem metallenen Hängeschloss, mit welchem der sich über den Taschenkörper fädelnde Gürtel abgeschlossen werden kann, maßgebliche Bedeutung zur Überwindung der ursprünglich von dem Deutschen Patent- und Markenamt noch angenommenen Eintragungshindernisse zugemessen haben. So lässt sich dem als Anlage BH 3 von den Beklagten vorgelegten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19.12.2003 im Verfahren über die Beschwerde der Zeichenanmelderin, dort Seiten 14 f, entnehmen, dass die eine Warenform darstellende dreidimensionale Marke die notwendige Unterscheidungskraft überhaupt nur im Hinblick auf das fragliche Vorhängeschloss erlangt haben soll. Der Senat versteht die Ausführungen des Eintragungsgerichts so, dass sich aufgrund der im Eintragungsverfahren angestellten Recherchen schon die bloße Existenz eines Vorhängeschlosses an einer Damenhandtasche als Besonderheit herausgestellt habe, wobei daneben - aber nicht nur - die konkrete Ausgestaltung mit herausgearbeiteten Rillen in Form eines stilisierten Großbuchstabens "I" wie in "I...." auffällig sei.
Die sodann in das Register eingetragene Formmarke zeigt indes nur das Vorhandensein eines derartiges Vorhängeschlosses, ohne dass etwaige Besonderheiten in seiner Formgebung erkennbar wären, worauf der Senat in beiden mündlichen Verhandlungen hingewiesen hat: die detailgenauen und mit großer Bildschärfe wiedergegebenen Abbildungen des Anlagenkonvoluts BB 60 entsprechen exakt der Registereintragung, wie diese in der (an die Stelle des Markenblattes getretenen) Online-Datenbank "Marken" des Deutschen Patent- und Markenamtes veröffentlicht worden ist, wovon der Senat sich vergewissert hat. Dort erscheint das fragliche Schloss aber als kompaktes, eher quadratisches Gebilde ohne sichtbare Oberflächenstruktur. Es scheint sich mangels erkennbarer Wiedergabe eines auf das Haus I.... deutenden großen "I" von handelsüblichen Vorhängeschlössern nicht zu unterscheiden. Maßgeblich ist aber nicht die angemeldete Marke, sondern es ist allein von der eingetragenen Markengestaltung auszugehen, weil dieser insoweit konstitutive Wirkung zukommt (BGH a.a.O. - Dentale Abformmasse). Der Senat sieht sich deshalb gehindert, angesichts der Abbildung des Zeichens in der Registereintragung seiner Beurteilung eine besondere Ausgestaltung des Vorhängeschlosses zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Vorhandensein eines Steckschlosses überhaupt hält der Senat demgegenüber an der Feststellung fest, dass diesem Element keine das Gesamtzeichen entscheidend oder gar allein prägende Wirkung zukommt.
cc)
Ob die von Hause aus als durchschnittlich zu bewertende Kennzeichnungskraft durch Benutzung im Verkehr gesteigert ist, kann offen bleiben. Kommt es nämlich nach den vorstehenden Ausführungen auf Unterschiede in der Gestaltung des Vorhängeschlosses nicht an, so ist die Ähnlichkeit im Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen augenfällig hoch mit der Folge, dass angesichts des in höchster Intensität vorliegenden dritten Faktors in Form von Warenidentität von einer Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne jedenfalls auszugehen ist.
Das beanstandete Modell weist eine dem Taschenkörper der L.-Bag stark angenäherte Grundform sowie eine in Ausführung und Proportion ähnliche Gestaltung der die Frontseite teilweise überlappenden Taschenklappe auf. Ebenso wie bei der klägerischen Tasche und in ähnlicher Ausführung ist ein Taschengürtel mit metallgefassten Enden vorhanden, welche mit einem kleinen Steckschloss abgeschlossen werden können. Die angegriffene Tasche verfügt zwar nicht über exakt denselben Schnitt der dreieckigen Form der Seiten einer L. bzw. der Trapezform ihres Taschenkörpers in der Frontsicht, zudem unterscheidet sich die Gestaltung der die Frontseite im oberen Bereich bedeckenden Klappe von der einer L., weil diese länger nach unten gezogen und der den Taschenkörper umschließende Gürtel höher angebracht ist, weshalb die infolge perfekter Proportionen besondere Anmutung des Originals nicht erreicht wird. Diese feststellbaren Unterschiede in der Formgebung einzelner Zeichenbestandteile sind indes angesichts der ganz überwiegenden Übereinstimmungen im Übrigen nicht geeignet, den der Marke entsprechenden Gesamteindruck anders zu prägen.
2.
Die Berufung der Klägerin hat überdies Erfolg, soweit sie sich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gegen die Abweisung der Klage betreffend das als Nachahmung einer C. angegriffene Modell K 49 wendet. Demgegenüber stellt sich die Auffassung des Landgerichts, dass das Inverkehrbringen von Damenhandtaschen in der aus der Anlage K 50 ersichtlichen Gestaltungsform nicht als wettbewerblich unlauter zu untersagen ist, im Ergebnis als berechtigt dar.
a)
Aus der zu Gunsten der I. ITALIE S.P.A. eingetragenen internationalen Marke - Register-Nummer ooo ooo - vermag die Klägerin allerdings keine Rechte herzuleiten. Kraft angeblicher Ermächtigung der Markeninhaberin erhobene Ansprüche aus § 14 Abs. 2 MarkenG scheitern bereits daran, dass die Beklagten die angegriffenen Taschen in der äußeren Form der Anlagen K 49 und 50 nicht markenmäßig benutzen.
Bei der fraglichen Marke handelt es sich zwar, ebenso wie bei der die Form einer L. wiedergebenden deutschen Registermarke, um eine dreidimensionale Marke, welche die Form einer Ware abbildet. Anders als bei der deutschen Marke erschöpft sich die Form der IR-Marke, wie aus der Anlage K 68 ersichtlich, allerdings in der - rein zeichnerischen - Wiedergabe eines Waren-Teilbereichs: deutlich ausgezeichnet ist nur eine Lasche, seitlich rechteckig ausgeschnitten und mit zwei runden Aussparungen in der Mitte, am unteren Rand dreigeteilt, wobei die sich solcherart ergebenden drei Elemente unten gerade geschnitten sind mit stumpfwinkligen Ausschnitten an den Rändern; über diese Lasche, etwa zu Beginn des unteren Drittels, wird ein Gürtel geführt, in der Mitte von einem angedeuteten Vorhängeschloss zusammengehalten. Diese die Marke ausmachende Warenform entspricht zwar dem oberen Drittel des Taschenkörpers einer C. in der Frontsicht, ohne diese indes in Gänze wiederzugeben. Die übrigen Zeichenbestandteile bestehen nämlich nur aus zart gestrichelten Linien, welche die Form der Ware, in die die fragliche Lasche eingefügt sein könnte, nur schwach konturiert andeuten, ohne am Gesamteindruck des Zeichens teilzuhaben.
Nicht jedwede Verwendung dieses Zeichens in einer Warengestaltung wird sich ohne weiteres als markenmäßiger Gebrauch darstellen, zumal das Zeichen für Waren unterschiedlichster Formen wie etwa Rucksäcke, Schlüsseletuis und Koffer eingetragen ist. Es sind im Streitfall auch konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich, welche die Annahme erlauben würden, dass der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten bei Damenhandtaschen geneigt wäre, einem einzelnen Formelement wie der fraglichen dreigeteilten Lasche nebst Gürtel und Vorhängeschloss eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzubilligen und als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller zu verstehen.
b)
Mangels kennzeichenmäßigen Gebrauchs einer zu Gunsten der Klägerin bzw. ihrer Schwestergesellschaft eingetragenen Marke eröffnet sich grundsätzlich der Anwendungsbereich des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes. Der Klägerin steht allerdings nur bezüglich eines der insoweit beiden angegriffenen Modelle ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung zu, §§ 3, 4 Nr. 9 b UWG. Nur bei dem Taschenmodell in der äußeren Aufmachung der Anlage K 49 handelt es sich nämlich um eine Nachahmung der C. der Klägerin.
aa)
Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 a und b UWG verankert sind, setzen Ansprüche aus ergänzenden wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz - sei es unter dem Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung oder der unlauteren Rufausbeutung/-beeinträchtigung - voraus, dass die fragliche Ware wettbewerbliche Eigenart besitzt. Die erforderliche wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen).
Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall feststellen. Der Senat hält an der auch im beigezogenen Verfügungsverfahren 6 U 116/04 mit Urteil vom 29.10.2004 vertretenen Beurteilung fest, dass die in der Modellreihe "M. C." von der Klägerin in verschiedenen Lederarten, Farben und Größen hergestellten, in ihren prägenden Elementen aber in allen Modellen identischen Taschen wettbewerbliche Eigenart haben, welche aus den nachstehend aufgeführten Merkmalen folgt:
- die Handtaschen haben von der Schmalseite betrachtet eine beinahe dreieckige Form, wobei die Vertikalkanten nach oben schmal auslaufen; von den Längsseiten her betrachtet ist der obere Rand leicht nach oben konvex gebogen;
- die Handtaschen haben zwei Griffe, die parallel in Form eines unvollständigen Ovals ausgestaltet sind, wobei der Griff jeweils mit zwei Befestigungspunkten im oberen Bereich der Tasche befestigt ist;
- die Taschen weisen von der vorn liegenden Längsseite betrachtet eine (Schein-) Lasche auf, die die Tasche im geschlossenen Zustand etwa über ein Drittel ihrer Gesamthöhe im oberen Bereich der Taschenvorderseite bedeckt, wobei die Lasche an jedem der beiden Seitenränder in Höhe des Taschengürtels rechteckig ausgeschnitten ist und die Befestigungspunkte des Griffes schlüssellochartig ausgespart sind, wodurch die Taschenvorderseite in drei im Wesentlichen gleich große Teile geteilt wird, die (Schein-)Lasche ist unten gerade geschnitten; die beiden außen liegenden Bereiche der Lasche sind an ihrem jeweils außen liegenden Rand stumpfwinklig ausgeschnitten, das gleiche gilt von den Rändern an beiden Griffaussparungen; in Höhe der Aussparungen sind auf den äußeren Laschenteilen zwei Haken angebracht;
der Taschengürtel ist zweigeteilt, wobei beide Teile dieses Gürtels jeweils vom äußeren Rand der Taschenrückseite durch den Seitenbereich hindurch auf die Vorderseite geführt sind und nach dem Austritt aus dem Seitenbereich der Tasche in gleicher Höhe auf der Vorderseite der Tasche verlaufen und dort mittig mit einem Verschlusselement zusammengehalten werden, wobei das Verschlusselement zusätzlich mit einem Schloss gesichert sein kann.
Der Senat vermag sich der Auffassung der Kammer nicht anzuschließen, die C. habe die von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart deshalb verloren, weil in der Zeit seit ihrem Erscheinen auf dem deutschen Markt im Jahr 1984 Taschen in relevanter Anzahl in den Verkehr gebracht worden seien, die dieselben Gestaltungsmerkmale aufweisen würden.
Produkte von ursprünglich wettbewerblicher Eigenart können infolge nachträglicher Veränderung der Umstände zwar ihre Hinweisfunktion zugunsten des bestimmten Herstellers verlieren, nämlich dann, wenn die Form der fraglichen Modelle im Kollisionszeitpunkt bereits Allgemeingut geworden ist (vgl. BGH GRUR 1985, 876, 878 -"Tchibo/Rolex I"). Der Umstand allein, dass es auf dem Markt äußerlich ähnlich aussehende Waren gibt, berührt den Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart hingegen noch nicht (vgl. BGH a.a.O.). Vielmehr ist den fraglichen Produkten eine Hinweisfunktion und deshalb auch eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen, solange die maßgeblichen Verkehrskreise noch zwischen Original und Kopie zu unterscheiden wissen (vgl. BGH GRUR 1998, 830, 833 -"Les Paul-Gitarren"). Erst wenn der Markt mit gleich aussehenden, d.h. identischen Nachahmungen solcherart überschwemmt ist, dass der Verkehr die Unterscheidung zwischen der Originalware und den Kopien nicht mehr zu treffen vermag, kann es zu einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart kommen (vgl. BGH a.a.O.).
Im Streitfall ist allerdings weiterhin nicht von diesen, zum Verlust der wettbewerblichen Eigenart führenden Voraussetzungen auszugehen. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen die herkunftshinweisende Funktion der C. in dem kleinen Kreis des exklusive und extrem hochpreisige Handtaschen nachfragenden Publikums, an welchen die Klägerin sich mit ihren Produkten wendet, überhaupt eine Schwächung dadurch erfahren kann, dass auf dem Markt, aufgrund der besonderen Vertriebswege der Klägerin allerdings nie unmittelbar nebeneinander, ungleich preiswertere Nachahmungen angeboten werden. Es fehlt nämlich auch mit Blick auf diejenigen Verkehrskreise, welche Handtaschen in der von den Beklagten angebotenen Preislage nachfragen, an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass diese zwischen Original und Kopie nicht mehr zu unterscheiden wüssten.
Die Beklagten haben eine bemerkenswerte Fülle von Materialien zusammengetragen, welche den Eindruck aufkommen lassen, dass es in den gut 20 Jahren der Marktpräsenz von C.-Modellen in Deutschland zahlreiche Damenhandtaschen gegeben hat, die diesen ähnlich waren. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt aber, dass Ähnlichkeit allein nicht genügt. Zu dem Verlust der Hinweisfunktion kann es vielmehr erst dann kommen, wenn sich äußerlich gleiche Waren i.S. der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, mithin sogenannte sklavische Nachahmungen, in relevanter Zahl auf dem Markt begegnen. Ist also nicht auf den Typus einer nur allgemein C.-artigen Handtasche abzustellen, so ist es unerheblich, ob Taschen des fraglichen Typs und damit der C. nur irgendwie ähnliche Modelle seit mehr als 20 Jahren vertrieben worden sein sollen.
Der Senat verkennt nicht, dass es seit dem Marktzutritt der C. in Deutschland immer wieder einzelne Taschen bestimmter Hersteller gegeben haben mag, die als 1:1-Nachahmung im vorgenannten Sinne anzusehen ist. Beispiele für derartige Drittgestaltungen sind dem Senat in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden, und ergänzend nehmen die Beklagten weiterhin Abbildungen in Katalogen und sonstigen Publikationen sowie Lichtbilder von Schaufensterdekorationen in Bezug, die diesen Umstand zumindest nahe legen. Für die solcherart dokumentierten Zustände ebenso wie für den unter Benennung zahlreicher Zeugen wie etwa der Zeugen D. (GA 464), Q. (GA 466), E. (GA 474), Lf. und U. (GA 475) sowie S. und Lp. (GA 476) behaupteten jahr(-zehnt-)elangen bundesweiten Vertrieb identischer Kopien einer C. gilt allerdings die Erwägung, dass der Senat in Ermangelung von Erkenntnissen über die jeweils vertriebene und auf dem Markt präsente Stückzahl sowie die Absatzsituation auf dem für Damenhandtaschen insgesamt zur Verfügung stehenden Markt nicht in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob Nachahmungen der in Frage kommenden identischen Art überhaupt geeignet waren, die Vorstellung der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise zu prägen. Hinzu kommt, dass bei der ungleich weniger klassisch als die L. anmutenden C. in eher noch ausgeprägterer Weise als bei Ersterer Modetrends und Zeitgeschmack eine Rolle bei der Frage spielen, ob und welche Vorstellung der angesprochene Verkehr bis zum heutigen Tage von der Herkunft einer Tasche in der Gestaltung einer C. hat.
bb)
Die angegriffenen Taschen in der als Anlage K 49 vorgelegten Gestaltungsform übernehmen sämtliche der das Erscheinungsbild einer I.-C. prägenden und deshalb ihre schützenswerte wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale in identischer Weise, wie der Senat anhand des Vergleichs mit einer in der mündlichen Verhandlung überreichten I.-Tasche derselben Größe feststellen konnte. Vorhandene Unterschiede in Material und Verarbeitung fallen nur bei intensiver Betrachtung aus nächster Nähe auf und sind deshalb nicht geeignet, die Einschätzung als identische Kopie zu revidieren.
cc)
Das Inverkehrbringen der damit als Nachahmung der C. der Klägerin anzusehenden Handtaschen in der Gestaltungsform der Anlage K 49 ist wettbewerblich unlauter i.S. des § 4 Nr. 9 b UWG.
Der Senat hatte sich im Rahmen u.a. der Verfahren 6 U 95/02 (84 O 163/01 LG Köln) und 6 U 152/02 (81 O 74/02 LG Köln) mit dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung i.S. des § 1 UWG a.F. (= § 4 Nr. 9 a UWG n.F.) auseinandergesetzt, dort jeweils bezogen auf Nachahmungen von Taschen der Modellreihe "L.-Bag" der Klägerin, und diesen mit folgender Begründung verneint:
"Die Gefahr von Verwechslungen ist angesichts des bereits dargestellten Bewusstseins des Verkehrs vom gleichzeitigen Vorhandensein von Original und Kopie ausgeschlossen. Denn weiß der Verkehr, dass auf dem Markt für Handtaschen sowohl das Original als auch dessen Kopien vertrieben werden, so wird er seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft des ihm begegnenden Produkts nicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand anderer Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen, wer die äußerlich gleich aussehenden Handtaschen hergestellt hat. Er wird daher die Handtaschen, bei denen es sich ohnehin um Artikel handelt, die erst nach genauer Begutachtung erworben zu werden pflegen, erst nach sorgfältiger Prüfung einem bestimmten Hersteller zuordnen. Vor diesem Hintergrund scheidet sowohl die Gefahr unmittelbarer als auch mittelbarer Verwechslungen aus. Denn bei genauerer Begutachtung wird der Verkehr bei der Tasche der Antragsgegnerinnen das Fehlen eines auf die Antragstellerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre Produkte ganz überwiegend in eigenen als solche gekennzeichneten "I.-Geschäften" oder in solchen Verkaufsstätten veräußert, in denen eigene, als solche kenntlich gemachte "I."-Abteilungen existieren ... Dies würdigend kann die Gefahr ausgeschlossen werden, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs der Gefahr unmittelbarer Produktverwechslungen unterliegt oder die angegriffene Tasche derselben betrieblichen Herkunft wie das Klagemodell zuordnet und daher mittelbaren Verwechslungen erliegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Denn konkrete Anhaltspunkte für etwaige Lizenzverbindungen, für deren Bestehen kein Lebenserfahrungssatz spricht, existieren nicht." - (Senatsurteil vom 04.12.2002 - 6 U 152/02).
Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die in der nämlichen Art durch den Herstellernamen gekennzeichneten und nur über dieselben exklusiven Vertriebswege erhältlichen Taschen C. der Klägerin, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen.
Wie schon in den beiden zitierten Vorverfahren geht der Senat aber auch im Streitfall davon aus, dass sich das Inverkehrbringen der Nachahmungen demgegenüber unter dem Aspekt der unlauteren Anlehnung an den Ruf der C.-Taschen als wettbewerbswidrig i.S. des § 4 Nr. 9 b UWG darstellt.
Das Unternehmen I. ist als weltweit operierender Hersteller sehr hochwertiger und äußerst hochpreisiger Produkte der Luxusklasse bekannt, zu welchen neben sonstigen Artikeln traditionell auch Lederwaren gehören. Aufgrund dieses von den Beklagten nicht in Abrede gestellten und den Senatsmitgliedern im Übrigen aus eigener Anschauung bekannten Umstands liegt die Annahme nicht fern, dass die aus dem Hause I. stammenden, schon wegen ihres Preises einem kleinen und exklusiven Publikum vorbehaltenen (Leder-)Waren allein aufgrund ihrer Herkunft an dem guten Ruf des Herstellers teilhaben. Die bloße Tatsache, dass die C. von I. stammt und hierauf auch nach außen hingewiesen wird, indem unter anderem auf der Metallschließe des Taschengürtels der Namenszug "I." eingeprägt ist, indiziert also schon, dass die Taschen am guten Ruf ihres Herstellers als Produzent herausragender Luxusgüter partizipieren und diesen damit selbst genießen.
Entscheidend kommt hinzu, dass die C.-Taschen sich überdies eines gewissen, wenn auch möglicherweise sorgfältig lancierten Kultstatus erfreuen, wobei die Besonderheit besteht, dass sich die Bekanntheit als Prestigeobjekt eines Luxuslabels nicht nur auf den kleinen Kreis des als Käufer in Betracht kommenden Verkehrs beschränkt, sondern auch den erheblich größeren Teil des breiten Publikums - dem sich die Senatsmitglieder zurechnen - erreicht, das allgemein an Mode, Styling, Trendaccessoires interessiert ist, ohne je konkrete Erwerbsabsichten hinsichtlich der fraglichen Objekte zu haben. Die Klägerin hat diesen, den Senatsmitgliedern ohnehin bekannten Umstand durch Vorlage einer Vielzahl von in den letzten Jahren bis heute erschienenen Publikationen unterschiedlichster Art belegt. Auch wenn ausländische oder speziell für Handel/Textilwirtschaft gedachte Veröffentlichungen unberücksichtigt zu bleiben haben, lässt sich feststellen, dass die C. allein in den vergangenen 3 - 4 Jahren in einer erheblichen Vielzahl der marktgängigen Modemagazine und der auf vornehmlich weibliche Konsumenten zugeschnittenen Zeitschriften und Journale im Rahmen redaktioneller Beiträge, d.h. außerhalb von Werbe-Anzeigen des I.-Konzerns, als besonders modisches, edles und trendiges Accessoire vorgestellt worden ist. Bei diesen Veröffentlichungen ist die gesamte Palette von relativ teuren, exklusiven und Trends setzenden/aufgreifenden Hochglanzmagazinen bis hin zu den deutlich preiswerteren Publikationen, welche sich an das allgemeine und breite, junge und ältere und stets vorwiegend weibliche - mithin an das die angegriffenen Taschen typischerweise nachfragende - Publikum wenden, vertreten. Exemplarisch zu verweisen ist auf die - z.T. in mehreren Ausgaben erfolgten - Veröffentlichungen in "Vogue", "Elle", "Cosmopolitan", "Glamour", "Gala", "Freundin", "Brigitte", "Bunte", "Amica", "Young", "InStyle" etc, wie aus den Anlagen K 80, 81, 83 - 85, 87 - 91, 93, 97, 98, 101, 103 - 107, 109, 110, 112 - 117, 119, 120, 123 - 126, 128, 155, 156, 158, 159, 161, 163 - 166.
Die Klägerin weist überdies zutreffend darauf hin, dass Modelle einer C. unstreitig in Filmen/Fernsehsendungen der jüngeren Zeit jeweils im Kontext der Darstellung eines gehobenen Lebensstils zu sehen waren, nämlich dem Kinofilm "Familie V." und einer Folge der populären Fernsehserie "T. and the D.". Bekanntheit und Klasse einer C. lassen sich zudem aus dem Umstand ableiten, dass diese Tasche in Fachbücher, wie z.B. das als Anlage K 10 auszugsweise vorgelegte von Q./S. "Die M. - Handbuch der klassischen Damenmode", aufgenommen worden ist.
Ist folglich davon auszugehen, dass die C. nicht nur als (Luxus-) Produkt aus dem Hause I. einen allgemein guten Ruf, sondern zudem einen solchen als besonderes Prestigeobjekte genießt, stellt sich die Nachahmung dieser Tasche als unangemessene Ausnutzung ihrer Wertschätzung dar. Eine in diesem Sinne unlautere Anlehnung an den Prestigewert und den guten Ruf einer Ware kommt nämlich dann in Betracht, wenn zwar nicht der Erwerber über die betriebliche Herkunft des Produkts irrt, wohl aber das dieses Produkt sodann wahrnehmende Publikum über die Echtheit getäuscht werden kann, und der Kaufinteressent durch diese von ihm bedachte Möglichkeit, mit einem billigen Nachahmerprodukt die Wirkung eines Luxusgegenstands erreichen zu können, zu einem Kauf des Nachahmerprodukts verleitet wird (vgl. BGH a.a.O. - "Tchibo/Rolex I"; Senatsurteil vom 04.12.2002 - 6 U 152/02). So liegt der Fall auch hier. Wenn die von den Beklagten in den Verkehr gebrachten Taschen in der Gestaltungsform der Anlage K 49 auch nicht die Gefahr von Täuschungen bei ihren Käufern begründen, so kann dennoch das Publikum, das die äußerlich identischen Nachahmungen bei den Trägerinnen sieht, zu der irrigen Vorstellung verleitet werden, es handele sich dabei um aus dem Hause I. stammende Originale. Die sich daraus ergebende Möglichkeit, mit der ungleich preiswerteren Nachahmung die Wirkung eines typischen Luxusobjekts erreichen zu können, appelliert an das Prestigedenken einer nicht unbeachtlichen Anzahl von Kaufinteressenten und lockt diese mit dem von der Klägerin für das "echte" bzw. Originalprodukt geschaffenen Image zum Kauf an. Die Beklagten machen sich dies zunutze und hängen sich damit an den Prestigewert und den guten Ruf des Taschenmodells der Klägerin in unlauterer Weise an.
c)
Im Ergebnis zu Recht hat die Kammer demgegenüber die auf das Verbot der Taschen in der Gestaltungsform der Anlage K 50 gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben letztlich ohne Erfolg, weil es unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Aspekten an den Voraussetzungen eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens fehlt.
aa)
Die fragliche Tasche ist der Gestaltungsform einer C. in deren die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angenähert, ohne ihr völlig i.S. einer identischen Nachahmung zu entsprechen.
Der Klägerin ist ohne weiteres darin zu folgen, dass sich bei dem Modell in der äußeren Form der Anlage K 50 die Übernahme prägender Gestaltungselemente einer C. feststellen lässt, so neben sehr ähnlicher Gestaltung des gesamten Taschenkörpers insbesondere die nach unten dreigeteilte Scheinlasche, in welche Aussparungen für den vorderen Griff eingeschnitten sind, und der die Vorderfront umschließende, durch die Taschenseiten gefädelte Gürtel, welcher vorne mittels zweier Metallenden und einer Öse geschlossen wird. Die angegriffene Tasche besteht hingegen aus einem denkbar billig wirkenden, nahezu durchsichtigen Plastikmaterial, welches auch dann, wenn dem Verkehr die vereinzelt gebliebene Verarbeitung von Kautschuk bei den Taschen der Klägerin überhaupt bekannt sein sollte, nicht im Entferntesten den Eindruck von Luxus und Klasse erweckt. Hinzu kommt, dass die Verarbeitung äußerst grob und nachlässig wirkt; auch auf einige Entfernung sind unsauber vernähte Fäden und nachlässig ausgeführte Stiche zu erkennen. Insgesamt führt die grobschlächtig wirkende Verarbeitung unter augenfälliger Verwendung eines minderwertigen Materials dazu, dass die Tasche den relevanten Ähnlichkeitsbereich der luxuriös und hochwertig wirkenden C. verlässt, dieser eben nur angenähert ist.
bb)
Lässt sich mithin nicht feststellen, dass dieses angegriffene Modell die C. der Klägerin identisch nachahmen würde, fehlt es an die Unlauterkeit der vorgeworfenen Handlungen begründenden Umständen.
(1)
Eine auf einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung beruhende Unlauterkeit kommt aus den vorstehend zu Ziffer II. 2. b) cc) erörterten Gründen von vorneherein nicht in Betracht.
(2)
Auch der für die als Anlage K 49 angegriffene Gestaltungsform einer 1:1-Kopie noch bejahte Tatbestand einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung einer C. trägt das weitere Begehren der Klägerin nicht. Sofern der Argumentation der Klägerin folgend als richtig unterstellt wird, dass die maßgeblichen Verkehrskreise auch des allgemeinen Publikums zwischen Original und Kopie zu unterscheiden wissen, und zudem die C.-Modelle als herausragend geschätzte und bekannte, als "berühmte" Taschen wahrnehmen, so wird der den beiden beanstandeten Taschen begegnende Verbraucher angesichts der aufgezeigten und von ihm ohne weiteres wahrnehmbaren Unterschiede einer Annahme, die "Originale" vor sich zu haben, nicht unterliegen. Damit entfällt aber gleichzeitig für den potentiellen und an einer Steigerung seines Prestiges interessierten Erwerber der als solchen erkannten Nachahmung der Anreiz zum Erwerb, und damit auch ein die Beklagten treffender Vorwurf, sich unlauter an den guten Ruf der Klägerin und ihrer Produkte anzuhängen. Der Umstand allein, dass die Gestaltung der beanstandeten Taschen Assoziationen an die Produkte der Klägerin weckt, reicht für die Annahme einer Rufausbeutung nicht aus (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. A., § 4 Rn 9.53).
(3)
Das Unterlassungsbegehren rechtfertigt sich auch nicht unter dem Aspekt einer unangemessenen Beeinträchtigung der Wertschätzung der klägerischen Taschen.
Die Klägerin befürchtet, dass der schon aufgrund des Preises von mindestens mehreren tausend Euro pro Exemplar kleine Kreis der Besitzer von echten I.-Taschen sowie der als Erwerber solcher Modelle in Betracht kommenden Personen sich beim gehäuften Auftreten von Billignachahmungen der angegriffenen Art in ihrem Anspruch und Wunsch nach prestigeträchtigen Objekten enttäuscht sieht und deshalb von einem (Wieder-)Kauf der von Massenware nicht mehr zu unterscheidenden Luxusobjekte absieht. Diesen Gedanken einer Vulgarisierung der Produkte der Klägerin hat der Senat im Zuge der Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 95/02 - wie folgt gewürdigt:
"Auch der von der Klägerin angeführte Aspekt einer Behinderung infolge der "Vulgarisierung" bzw. "Bagatellisierung" der Gestaltungsform der I.-L.-Bag", welche sie in dem Bemühen beeinträchtigen könnte, den von ihr geschaffen Ruf ihrer Ware aufrechtzuerhalten, vermag den Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Schon angesichts des ins Auge fallenden gestalterischen Abstands der ...Tasche in der angegriffenen Gestaltungsform, in welcher der Verkehr zwar die I.-L.-Bag zitiert findet, der aber deutlich macht, dass es sich eben nicht um eine "Original-L." handelt, ist eine solche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Rufs bzw. des Prestigewerts der I.-L.-Bag zu verneinen. Hinzu kommt, dass angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, die durch das Nebeneinander des Originals und mehr oder weniger ähnlicher Kopien gekennzeichnet sind, jede Erwerberin und/oder jeder Erwerber einer I.-L.-Bag von vornherein damit rechnen muss und rechnet, dass Kopien vorhanden sind. Wenn sie oder er sich in dieser Situation zum Kauf des teuren Originals der L.-Bag entschließt, so geschieht dies entweder wegen des subjektiven Wertbewusstseins und der etwa empfundenen Befriedigung, den der Kauf des Originals gegenüber dem Erwerb einer Kopie verschafft, oder aber in dem Vertrauen darauf, dass zumindest ein Teil des Verkehrs das Original erkennt und daher die Trägerin der Handtasche einem elitären Personenkreis zurechnet, der sich in gehobenen, luxuriöse Anschaffungen erlaubenden Lebensverhältnissen bewegt."
An diesen gleichermaßen für Taschen des Modells C. geltenden Feststellungen hält der Senat auch in Ansehung der abweichenden Auffassung des OLG Düsseldorf, welche dieses u.a. mit Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen I-20 U 64/03 - (in Kopie als Anlage K 54 vorgelegt) vertreten hat, jedenfalls für den Fall des Vertriebs nur angenäherter Gestaltungsformen der im Streitfall angegriffenen Art fest. Die Zulassung der Revision beruht auf dieser Divergenz.
3.
Die dem Grunde nach gemäß § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG bzw. § 242 BGB berechtigten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung stellen sich nur teilweise als begründet dar, nämlich nur, soweit sie ab dem Testkauf der als Anlagen K 48 und K 49 vorgelegten Modelle als dem Tag der konkret festgestellten ersten Verletzungshandlung am 28.01.2004 geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin weitergehend auf einen ab dem 01.01.1981 beginnenden Zeitraum abstellt, ist die Klage unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels abzuweisen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten schon zuvor und insbesondere im Jahr 1981 mit dem Vertrieb von Modellen der im Streitfall konkret angegriffenen Art begonnen hätten, sind nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus dem Umstand allein, dass die Beklagten im Zuge ihrer Rechtsverteidigung allgemein auf die Übung Bezug genommen haben, "jahrzehntelang" Taschen in der Art einer L. oder C. in Deutschland vertrieben zu haben.
Verjährungseinrede bzw. Verwirkungseinwand der Beklagten sind im Hinblick hierauf ersichtlich unbegründet.
4.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 28.04.2006
Az: 6 U 121/05
Link zum Urteil:
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