Landgericht Saarbrücken:
Beschluss vom 23. April 2009
Aktenzeichen: 2 Qs 9/09
(LG Saarbrücken: Beschluss v. 23.04.2009, Az.: 2 Qs 9/09)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 08.04.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.04.2009 (Az.: 7 Gs 871/09) aufgehoben.
Die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma O. GmbH wird angeordnet.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 22.08.2008 stellte die GVU - Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. - Strafantrag gegen die für den Upload / das Bereitstellen von Filmdateien über Webseedserver mit der IP 91.121.122.42 Verantwortlichen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte. Durch einen Mitarbeiter der GVU, den Zeugen R., war festgestellt worden, dass über den genannten Webseedserver Filmdateien in einer Tauschbörse im Internet zur Verfügung gestellt worden waren. Als sogenannter "Provider" wurde die Firma O. GmbH aus S. festgestellt.
Die Ermittlungsbehörden nahmen daraufhin mit der Firma O. Kontakt auf und baten um Übermittlung der Bestandsdaten zu der genannten IP-Adresse (Bl. 50 d. A.). Die Firma O. erteilte mit Fax vom 12.02.2009 die beantragte Auskunft, so dass der Beschuldigte namentlich ermittelt werden konnte (Bl. 51 f. d. A.).
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte nunmehr mit Verfügung vom 10.03.2009 (Bl. 57 d.A.) den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bezüglich der Geschäftsräume der Firma O. GmbH. Ziel der Durchsuchung ist die Sicherstellung der Festplatte mit dem den Beschuldigten betreffenden Verbindungsdatenbestand.
Das Amtsgericht Saarbrücken lehnte mit Beschluss vom 01.04.2009 den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ab (Bl. 60 d. A.). Zur Begründung verwies das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008, Az.: 1 BvR 256/08 (NStZ 2008, 290 ff.). Danach dürfe auf Verkehrsdaten i. S. v. § 113 a TKG nur unter den Voraussetzungen des § 100 g StPO bei Vorliegen einer Katalogtat nach § 100 a StPO zugegriffen werden. Die beantragte Durchsuchung und die Sicherstellung der Daten seien eine Umgehung der einschränkenden Voraussetzungen des § 100 g StPO.
Mit Verfügung vom 08.04.2009 legte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Beschluss Beschwerde ein, da Rechtsgrundlage der beantragten Anordnung nicht § 100 g StPO sei. Folgte man der Auffassung des Amtsgerichts, wäre eine Beschlagnahme von Festplatten generell nicht mehr statthaft, weil bei der Auswertung von Festplatten auch Verkehrsdaten gefunden werden könnten.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Rechtsgrundlage der hier beantragten Durchsuchung ist § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dem von der GVU ermittelten Sachverhalt besteht ein hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte sich gemäß § 106 Abs. 1 UrhG wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützte Werke bzw. gemäß § 108 Nr. 7 UrhG wegen unerlaubten Eingriffes in verwandte Schutzrechte strafbar gemacht hat. Auch in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der bei Durchsuchungen besonders beachtet werden muss, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die beantragte Maßnahme (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 102 Rdnr. 15 m.w.N.). Insbesondere steht die beantragte Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und zur Stärke des Tatverdachts. Ferner ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, namentlich der Festplatte mit Daten zur Server-IP 91.121.122.42 (Verbindungs-, Nutzer- und sonstige Daten des Beschuldigten) führen wird (§§ 103, 105 StPO).
Bedenken an der Rechtmäßigkeit einer auf die Sicherstellung der Festplatte gerichteten Durchsuchung können allein angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03. 2008 (Az.: 1 BvR 256/08) bestehen. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren den Vollzug von § 113 b Satz 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) teilweise ausgesetzt. Darüber hinaus erfasst die einstweilige Anordnung die Abrufermächtigung nach § 100 g Abs. 1 Nr. 2 StPO mit der Folge, dass in diesen Fällen die Übermittlung und Nutzung von bevorrateten Verkehrsdaten einstweilen auszusetzen ist. Von einer Aussetzung des Vollzugs der Pflicht zur Datenspeicherung gemäß § 113 a TKG hat das Gericht allerdings abgesehen.
Für die Befugnis zur Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die folgenden Konsequenzen: Wenn die Strafverfolgungsbehörde nach § 100 g Abs. 1 StPO bei dem verpflichteten Anbieter nach § 113 a TKG gespeicherte Daten abruft, hat der Anbieter die verlangten Daten zu erheben. Ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat i. S. v. § 100 a Abs. 2 StPO, sind die Daten an die ersuchende Behörde zu übermitteln. In den übrigen Fällen sind die Daten lediglich zu speichern, deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörde ist bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache zurückzustellen.
Die Kammer ist indes zu der Überzeugung gelangt, dass diese höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Der auf den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft ist mit einem Antrag auf unmittelbare Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nicht vergleichbar, da bei einer Durchsuchung in der Regel datenschutzrechtliche Belange von Unbeteiligten nicht berührt werden.
Die Begriffe der Verkehrs- und Bestandsdaten sind in § 3 TKG gesetzlich definiert.
Nach § 3 Nr. 3 TKG sind Bestandsdaten Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. § 3 Nr. 30 TKG definiert Verkehrsdaten als Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 und die dort genannten Vorschriften beziehen sich ausschließlich auf Verkehrsdaten und deren Speicherung. Da es sich bei der IP-Adresse und den hierzu gespeicherten Daten (Name des Beschuldigten, Kundenkennung, Anschrift, Bankverbindung und Vertragslaufzeit) um Bestandsdaten handelt, ist zunächst die Auskunft der O. GmbH vom 12.02.2009 an die Ermittlungsbehörde als Grundlage für weitere Maßnahmen rechtlich zulässig. Die Erhebung dieser Daten basiert auf § 95 Abs. 1 TKG, die Erteilung entsprechender Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG. Einer richterlichen Anordnung nach Maßgabe des § 100 g StPO bedarf es weder für die Erhebung noch für die Übermittlung der Bestandsdaten.
Der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist hingegen auf die Sicherstellung der Festplatte mit dem den Beschuldigten betreffenden Datenbestand und damit unzweifelhaft auch auf die Erlangung von Verkehrsdaten gerichtet. Soweit das Amtsgericht hier eine Parallele zwischen der beantragten Durchsuchung und einer unmittelbaren Übermittlung von Verkehrsdaten durch den Provider sieht, folgt die Kammer dem nicht. Denn weil nur die Festplatte zu dem vom Beschuldigten angemieteten Webseedserver sichergestellt werden soll, erscheint es nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass in Daten von unbeteiligten Personen eingegriffen wird. Gerade dies war aber für das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ausschlaggebend.
So hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Folgenabwägung folgendes dargelegt:
"... Ein Abruf der bevorrateten Telekommunikations-Verkehrsdaten im Einzelfall kann für den Betroffenen gewichtige Nachteile bewirken, die sich zumindest in weitem Umfang durch eine spätere Nichtigerklärung der Vorschriften über die Datenbevorratung und den Datenabruf nicht mehr beheben ließen.
Die sechs Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutzes. Dass ein umfassender Datenbestand ohne konkreten Anlass bevorratet wird, prägt auch das Gewicht der dadurch ermöglichten Verkehrsdatenabrufe. Von der Datenbevorratung ist annähernd jeder Bürger bei jeder Nutzung von Telekommunikationsanlagen betroffen, so dass eine Vielzahl von sensiblen Informationen über praktisch jedermann für staatliche Zugriffe verfügbar ist. Damit besteht für alle am Telekommunikationsverkehr Beteiligten das Risiko, dass im Rahmen konkreter behördlicher Ermittlungen über einen längeren Zeitraum hinweg Verkehrsdaten abgerufen werden. ...
In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen, gegebenenfalls sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. ..."
Diese Argumente des Bundesverfassungsgerichts greifen in Fällen der vorliegenden Art gerade nicht. Die Festplatte, die sichergestellt werden soll, enthält allein aus der Verbreitung der Filmdateien resultierende Daten. Die Erkenntnisse, die die Strafverfolgungsbehörde aus den dort gespeicherten Daten ziehen kann, sind auf diese Aktivitäten begrenzt. Die Kammer sieht deshalb keinen Grund, der den beantragten Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig erscheinen lassen könnte.
LG Saarbrücken:
Beschluss v. 23.04.2009
Az: 2 Qs 9/09
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