Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Februar 2008
Aktenzeichen: I ZB 106/07
(BGH: Beschluss v. 14.02.2008, Az.: I ZB 106/07)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007, der den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückweist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 24 Satz 3 GeschmMG, § 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG. Sie ist daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2007 - 10 W(pat) 701/07 -
BGH:
Beschluss v. 14.02.2008
Az: I ZB 106/07
Link zum Urteil:
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