Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. Juni 2001
Aktenzeichen: 7 E 747/99

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.06.2001, Az.: 7 E 747/99)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Beschluss des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. April 1999 wird dahin geändert, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 8.301,88 DM festgesetzt werden.

Im Óbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1/10, die Antragsgegnerin zu 9/10.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.484,96 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.

Bei der Berechnung der Kosten, die den Antragstellern zu erstatten sind, ist die Beweisgebühr gemäß §§ 114, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht zu berücksichtigen, die der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für seine Tätigkeit beansprucht, denn eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Das Verwaltungsgericht hat weder aufgrund eines Beweisbeschlusses noch konkludent im vorliegenden Verfahren Beweis erhoben. Bei der Vorlage der Privatgutachten durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller handelt es sich um den erforderlichen substantiierten Parteivortrag. Die Gutachten G. I und II sind Bestandteil der Verwaltungsvorgänge. Das erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstellt Gutachten G. II ist von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. September 1998 ausdrücklich als Teil der Verwaltungsvorgänge überreicht worden. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegenden Gutachten nicht zu Beweiszwecken verwertet, nämlich um sich ein Urteil über die streitigen Tatsachen zu machen. Diese Entscheidung hat es ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ging es für die Beteiligten lediglich darum, die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Das Gericht prüft, wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, die Plausibilität des Vorbringens. Hier haben die Beteiligten ihr Vorbringen jeweils durch Gutachten untermauern wollen; die Verwertung der Gutachten durch das Gericht diente lediglich der summarischen Überprüfung des Parteivortrages, nicht aber der Klärung streitiger Tatsachen.

Dagegen sind die von den Antragstellern geltend gemachten Gutachterkosten der d. erstattungsfähig.

Umfang und Höhe der den Antragstellern aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 zu erstattenden Kosten ergeben sich ausschließlich aus § 162 VwGO. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei entspricht es der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 KST 2.01 (11 A 13.97) -; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 -; vgl. auch Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, § 162 Rdnr. 36 ff. m.w.N.

die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess nur dann - ausnahmsweise - als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und der Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind vorliegend die Kosten des Privatgutachtens erstattungsfähig.

Zwar wird es in einem Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat, regelmäßig dessen Aufgabe sein, darüber zu entscheiden, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Von daher wird die Notwendigkeit, ein Privatgutachten zur sachgerechten Prozessführung einzuholen, eher selten gegeben sein. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes können dagegen Besonderheiten vorliegen, die es für einen Beteiligten notwendig machen, ein Privatgutachten vorzulegen. So liegt der Fall hier.

Die Antragsgegnerin hatte der Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Oktober 1997 die Einrichtung eines Beherbergungsbetriebes genehmigt und nach dem Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 6. November 1997 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung angeordnet. Grundlage der Entscheidung war u.a. ein "Sachverständigengutachten" des Ingenieurbüros G. , wonach sich die Nutzung nicht nachteilig auf die Nachbarschaft auswirke. Der (ursprüngliche) Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wieder herzustellen bzw. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen, konnte demnach nur Erfolg haben, wenn es den Antragstellern gelang, das Verwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die zu treffende Abwägung zwischen ihrem Interesse, das Vorhaben zu verhindern und dem Interesse der Beigeladenen, das Vorhaben zunächst verwirklichen zu können, zu ihren - der Antragsteller - Gunsten ausfallen müsse. Da für die Interessenabwägung des Gerichts die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren regelmäßig von erheblichem Einfluss sind, mussten die Antragsteller glaubhaft machen, dass die Baugenehmigung sie in ihren Nachbarrechten verletze, zumindest aber mussten sie die Auffassung der Antragsgegnerin substantiiert in Zweifel ziehen, die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Da die Antragsgegnerin sich auf ein "schalltechnisches Gutachten" stützte, mussten die Antragsteller dazu fundiert Stellung nehmen, wollten sie nicht Gefahr laufen, dass das Gericht ihren Antrag mangels substantiierter Angriffe gegen das in den Akten befindliche Gutachten zurückwies.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass sich die Antragsteller in einer "prozessualen Notlage" befanden, weil sie ohne fachkundigen Rat über den anwaltlichen Beistand hinaus eine erfolgversprechende Stellungnahme nicht abgeben konnten. Die Antragsteller konnten nicht damit rechnen, mit "schlichtem" Bestreiten oder bloßen Behauptungen die gutachtengestützte Einschätzung der Antragsgegnerin widerlegen zu können. Daher war die Vorlage des Gutachtens der d. vom 12. November 1997 im gerichtlichen Verfahren notwendig. Dass dieses Gutachten ursprünglich zur Begründung des Widerspruchs der Antragsteller in Auftrag gegeben worden ist, ändert nichts daran, dass es der "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" gemäß § 162 VwGO im gerichtlichen Verfahren diente.

Auch die von der d. gefertigte "Prüfung eines schalltechnischen Gutachtens" war unter den hier gegebenen Umständen erforderlich. Nachdem das Gutachten der d. vom 12. November 1997 nicht zur Aufgabe des Standpunktes der Antragsgegnerin geführt hatte, sondern sie sich nunmehr auf das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten "G. II" stützte, mussten die Antragsteller wiederum die aufgeworfenen schwierigen Fragen durch ein weiteres Gutachten zu beantworten versuchen, jedenfalls aber durch eine substantiierte Darlegung verhindern, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugrundelegte, das Gutachten G. II treffe inhaltlich zu.

Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten des Sachverständigen ist als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen. Für Privatgutachten gelten die Stundensätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht unmittelbar. Die für ein notwendiges Privatgutachten entstandenen Kosten sind in der Regel in vollem Umfang zu ersetzen, wenn die Überschreitung der Stundensätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht offensichtlich unangemessen ist. Offensichtlich unangemessen sind Kosten nicht, wenn sie sich im Rahmen des aus der Sicht des Antragstellers unvermeidlichen und angemessenen halten. Die Antragsteller haben hier glaubhaft gemacht, dass der Gutachter sich mit seinem in Rechnung gestellten Stundensatz im Rahmen dessen hielt, was er auch Kommunen in Rechnung stellt. Bei der hier vorliegenden Situation brauchen sich die Antragsteller auch nicht darauf verweisen zu lassen, sie hätten erst mehrere Angebote von Sachverständigen einholen müssen. Angesichts dessen, dass die Verwaltungsspitze der Antragsgegnerin das Genehmigungsverfahren augenscheinlich zur Kopfsache gemacht hatte und auf jeden Fall eine Genehmigung durchsetzen wollte, mussten die Antragsteller schnell und zudem mit Hilfe eines qualifizierten Gutachters reagieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.06.2001
Az: 7 E 747/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/878560bd1a37/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_25-Juni-2001_Az_7-E-747-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share