Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 8. Februar 2016
Aktenzeichen: 13 W 6/16

(OLG Celle: Beschluss v. 08.02.2016, Az.: 13 W 6/16)

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers wird der Streitwertbeschluss der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 2. Oktober 2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. Januar 2016 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 14.000 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger, ein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, hat die Verfügungsbeklagte, die über die Internet-Plattform E. Schmuckartikel vertreibt, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der von ihr verwandten Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular, von verschiedenen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf Einhaltung bestimmter gesetzlich vorgesehener Informationspflichten u. a. aus Art. 246 EGBGB und aus § 1 PreisangabenVO (PAngV) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert - auf 5.000 € festgesetzt.

Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers mit ihrer Streitwertbeschwerde, mit der sie eine Wertfestsetzung entsprechend den Angaben des Verfügungsklägers in der Antragsschrift in Höhe von 20.000 € begehren. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt.

II.

Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

a) Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO und § 51 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert einer einstweiligen Verfügung über einen Anspruch gem. § 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (jetzt: § 3a UWG) und § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB, § 312a Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB, sowie § 1 Abs. 2 PAngV nach billigem Ermessen.

b) In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Antragsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensität des Wettbewerbs (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 2012 - 13 U 4/12, juris Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.6). Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Zweck darin besteht, die Interessen seiner gewerblichen oder selbstständig beruflich tätigen Mitglieder zu fördern, ist das Interesse des Verbandes im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.8).

c) Wettbewerbsverstöße gegen die Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern und die gesetzlichen Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, Fernabsatzverträgen und Verträgen um elektronischen Rechtsverkehr beeinträchtigen die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessenlage der Mitbewerber, deren Schutz der Verfügungskläger für ihre Mitglieder kollektiv nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wahrnimmt, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 13 U 50/11, juris Rn. 7 zum Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem TMG; Beschluss vom 19. November 2007 - 13 W 112/07, juris Rn. 3 zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris Rn. 3).

d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist von einem Streitwert von insgesamt 14.000 € auszugehen:

aa) Bei dem Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB, bei einem Fernabsatzvertrag über das Muster-Widerrufsformular zu informieren, geht der Senat von einem Wert in der Hauptsache von 3.000 € aus.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 51 Abs. 4 GKG von einer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache auszugehen ist. Regelmäßig ist diese Ermäßigung mit einem Abschlag von 1/3 vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 13 W 95/09, juris Rn. 14; Köhler in Köhler/ Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 5.12). Bei dem vorgenannten Hauptsachestreitwert ist daher in dieser Sache ein Streitwert von 2.000 € angemessen.

bb) Soweit in den Anträgen zu I. 2. bis 4. die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass dieses Interesse in einem Hauptsacheverfahren mit einem Wert von 3.000 € je angegriffener Klausel zu bewerten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, juris Rn. 59; OLG Rostock, Urteil vom 4. September 2014 - 2 U 7/13, juris Rn. 40; Baetge in jurisPK BGB, 7. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 10).

Bei der Beanstandung einer Vielzahl von Klauseln ist das Interesse jedoch in einer wertenden Gesamtschau gegebenenfalls auch geringer als die Summe der Einzelwerte einzuschätzen. Ein pauschaler Ansatz von 15.000 € (so etwa OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 4. August 2011 - 6 W 70/11- und vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris) unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - insbesondere der Anzahl der beanstandeten Verletzungen - erscheint nicht sachgerecht.

Im vorliegenden Fall ist der Ansatz eines Wertes von 3.000 € je beanstandeter Klausel im Ausgangspunkt angemessen. Das Verfahren ist einfach gelagert. Eine herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung ist nicht ersichtlich. Der Verfügungskläger hat begehrt, die Verwendung von drei Vertragsklauseln - zum Teil unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten - zu unterlassen. Aufgrund einer wertenden Gesamtschau erscheint daher das Interesse des Verfügungsklägers mit einem Streitwert von 9.000 € in der Hauptsache und im einstweilige Verfügungsverfahren mit 6.000 € als angemessen berücksichtigt.

cc) Der Senat bewertet die Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen und die Vorgaben des § 1 Abs. 2 PAngV in einem einstweiligen Verfügungsverfahren je Verstoß mit 2.000 €, mithin für die Anträge zu I. 5. und 6. sowie II. mithin mit 6.000 €. Es erscheint fernliegend, dass die Verfügungsbeklagte durch die unterbliebenen Pflichtinformationen nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erlangt hat.

e) Bei der gebotenen Gesamtschau sieht der Senat noch keine Veranlassung, den Streitwert aufgrund der Anzahl der vom Verfügungskläger geltend gemachten Verstöße niedriger als 14.000 € festzusetzen.

f) Zwar stellt die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses des Klägers bzw. Antragstellers dar, insbesondere, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist; sie mithin unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - X ZR 110/11, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 W 32/13, juris Rn. 5). Diese Wertangabe ist aber nur dann bindend, wenn sich aus den Umständen ihre Fehlerhaftigkeit nicht ergibt (Senat, Beschluss vom 23. April 2013, a. a. O.). Die im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2015 von dem Verfügungskläger geäußerte Wertvorstellung von 20.000 € ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen übersetzt, so dass eine davon abweichende Wertfestsetzung hier gerechtfertigt ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).






OLG Celle:
Beschluss v. 08.02.2016
Az: 13 W 6/16


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