Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 15. Februar 2011
Aktenzeichen: I-15 W 433/10
(OLG Hamm: Beschluss v. 15.02.2011, Az.: I-15 W 433/10)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Dem Beteiligten zu 1) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufer-legt.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Am 27.08.2009 führte sie eine Hauptversammlung durch, auf der unstreitig - s. Protokoll des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1), der an der Versammlung teilgenommen hat - keine Beschlüsse gefasst worden sind.
Mit Verfügung vom 16.06.2010 gab das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 130 Abs. 5 AktG auf, eine öffentlich beglaubigte bzw. eine vom Vorstandsvorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnete Abschrift der Niederschrift der Hauptversammlung und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen. Die Beteiligte zu 2) wendete dagegen ein, eine Pflicht zur Vorlage des Protokolls nach § 130 Abs. 5 AktG bestehe nicht, weil auf der Versammlung kein Beschluss gefasst worden sei, so dass § 130 Abs. 1 AktG nicht eingreife. Zwar habe der Notar S ein Protokoll über die Versammlung gefertigt, die Gesellschaft habe dieses Protokoll jedoch nicht in Auftrag gegeben und deshalb an den Notar zurückgegeben. Gleichwohl reiche sie eine von ihr gefertigte Niederschrift ein, die nach § 130 Abs. 1 S. 3 AktG vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet sei. Im Anschluss an dieses Schreiben übersandte die Beteiligte zu 2) das Protokoll auch in elektronischer Form, von dem das Registergericht einen Ausdruck an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) weiterleitete.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 beantragte der Beteiligte zu 1), der ein Aktionär der Beteiligten zu 2) ist, das Zwangsgeldverfahren gegen die Beteiligte zu 2) fortzuführen, weil der Notar S tatsächlich ein Protokoll über die Hauptverhandlung gefertigt habe, so dass er sich nicht mit dem Protokoll des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zufrieden geben könne. Hierauf antwortete das Amtsgericht mit Schreiben vom 23.07.2010, das Verfahren habe mit der Einreichung des Protokolls seine Erledigung gefunden, die formelle oder inhaltliche Richtigkeit der übersandten Schriftstücke sei im Rahmen des § 130 AktG nicht zu prüfen. Gegen dieses Schreiben legte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05.08.2010 Beschwerde ein, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.08.2010 nicht abhalf.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung einer von ihnen angeregten Zwangsgeldandrohung steht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dem berufständischen Organ (§ 380 Abs. 5 FamFG) oder, sofern es sich bei dem eingetragenen Rechtsträger um ein Kreditinstitut oder eine Kapitalanlagegesellschaft handelt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 43 Abs. 3 KWG, § 16 Abs. 3 BausparkG und § 3 Abs. 4 InvG die Beschwerde zu. Andere Personen haben kein Beschwerderecht. Denn das Verfahren dient nicht der Durchsetzung individueller Rechte, sondern allein dem öffentlichen Interesse an Registerwahrheit (Schulte-Bunert/Weinreich/Nedden-Boeger, FamFG, § 388 Rn 56). Selbst wenn man aber weiterhin mit der früher herrschenden Auffassung annimmt, gegen die Ablehnung einer Zwangsgeldandrohung stehe auch demjenigen ein Beschwerderecht zu, der durch die Ablehnung in seinen individuellen Rechten betroffen werde (so Keidel/Heinemann, 16. Aufl., § 388 Rn 42; MünchKomZPO/Krafka, 3. Aufl., § 388 FamFG Rn 28), ist die Beschwerde vorliegend unzulässig, weil der Beteiligte zu 1) durch die Ablehnung offensichtlich nicht in seinen individuellen Rechten betroffen ist. Die Rechtsbeeinträchtigung des Beteiligten zu 1) muss sich in diesem Zusammenhang gerade daraus ergeben, dass infolge Ablehnung der Einleitung eines Registerzwangsverfahrens die Einreichung eines weiteren Protokolls der Hauptversammlung vom 27.08.2009 zu den Registerakten und damit die Möglichkeit unterbleibt, dass er selbst oder interessierte Dritte durch Akteneinsicht dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1) steht indessen fest, dass seine Rechtsstellung als Aktionär durch die Hauptversammlung vom 27.08.2009 nicht berührt worden ist. Denn er stellt selbst nicht in Abrede, sondern bestätigt durch seine private Mitschrift der Vorgänge in der genannten Hauptversammlung, dass Beschlüsse nicht gefasst worden sind. Seine Rechtsstellung wird aber auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass weitere Feststellungen über den Ablauf bis zu dem von dem Versammlungsvorsitzenden angeordneten Abbruch der Versammlung, die sich etwa aus dem von dem zugezogenen Notar angefertigten Schriftstück ergeben mögen und deren Inhalt der Beteiligte zu 1) spekulativ als für seine Gegner "unliebsame Tatsachen" bezeichnet, nicht zu den Registerakten offen gelegt werden. Denn der Beteiligte zu 1) hat als Aktionär keinen Anspruch darauf, dass das Registergericht sein Interesse an einer Offenlegung streitiger Verhandlungen zwischen Aktionärsgruppen wahrnimmt, die zu einem Abbruch der Hauptversammlung geführt haben, deren Inhalt indessen weder für die Rechtsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft noch gegenüber ihren Aktionären oder gar dritten Verkehrskreisen von Bedeutung ist. Aus ihm als Aktionär etwa zustehenden weitergehenden Auskunftsrechten kann der Beteiligte zu 1) entgegen seiner Darstellung in diesem Zusammenhang keine Rechtsbeeinträchtigung herleiten. Denn solche Auskunftsrechte werden durch die Amtstätigkeit des Registergerichts ohnehin nicht berührt. Folglich ist der Beteiligte zu 1) durch nichts gehindert, ihm etwa zustehende weitergehende Auskunftsrechte anderweitig gerichtlich geltend zu machen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 131 Abs. 4, § 30 KostO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.
OLG Hamm:
Beschluss v. 15.02.2011
Az: I-15 W 433/10
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