Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 165/01
(BPatG: Beschluss v. 23.03.2004, Az.: 33 W (pat) 165/01)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 1999 und vom 12. März 2001 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 25. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 71 155 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 12. März 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 25. November 1999 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 23.03.2004
Az: 33 W (pat) 165/01
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