Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 4. September 2015
Aktenzeichen: 6 U 61/15

(OLG Köln: Urteil v. 04.09.2015, Az.: 6 U 61/15)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 2/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte zählt zu den größten zivilen Fluganbietern in Deutschland.

Der Zeuge H suchte am 1. September 2014 von Deutschland aus nach einem Flug von London nach Stuttgart. Den Hinflug hatte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt gebucht. Er rief die Internetseite der Beklagten www.H2.de auf, wo ihm ein Flug von London-Stanstead nach Stuttgart angeboten wurde. Der Preis war in britischen Pfund (GBP) angegeben. Im Anschluss an die Buchung erhielt er eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten in GBP ausgewiesen waren.

Die Klägerin hat hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen, da der Preis in Euro ausgewiesen werden müsse.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im Internet Verbrauchern in Deutschland die Buchung und Bezahlung von Flügen anzubieten, wie aus dem Anlagenkonvolut K 12 (Bl. 29-45 d. A., auf die verwiesen wird) ersichtlich, wenn dabei der Flugpreis in der ausländischen Währung statt in Euro angegeben wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Angabe des Preises in GBP sei zulässig. Maßgeblich sei der "Abschlussmarkt", der für Flüge aus Großbritannien in diesem Land liege. Dementsprechend würden für vergleichbare Flüge auch ihre Wettbewerber die Preise in GBP ausweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, bei einem Vertrag für in Deutschland angebotene Dienstleistungen deutscher Unternehmen sei der Preis in Euro anzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der geschuldete Preis in GBP ausgewiesen sei und daher auch als der allein maßgebliche Preis anzugeben sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere trägt sie vor, auf den Beförderungsvertrag sei nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO deutsches Recht anwendbar, so dass auch die Preise in der deutschen Landeswährung anzugeben seien.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Landgericht angenommene Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 PAngV liegt nicht vor.

1. Maßgeblich ist nicht § 1 PAngV, sondern Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Luftverkehrsdiensteverordnung). Hierbei handelt es sich um eine Spezialregelung, die in ihrem Anwendungsbereich Vorrang sowohl vor der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) wie auch vor den Bestimmungen der Preisangabenverordnung hat (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, Vorb PangV Rn. 16). Nach dieser Bestimmung ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Flugpreis sind anzugeben Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, soweit diese unter den dem Flugpreis hinzugerechnet wurden.

Die Bestimmung regelt lediglich, dass der Endpreis anzugeben ist, nicht jedoch, in welcher Währung dies zu geschehen hat. Ihr lässt sich nur entnehmen, dass der Endpreis jedenfalls in der Währung anzugeben ist, in der er zu entrichten ist. Zwar soll die Bestimmung nach Erwägungsgrund Nr. 16 der Verordnung die Kunden in die Lage versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Diese Vergleichbarkeit findet aber ihre Grenze dann, wenn die Luftfahrtunternehmen - zulässigerweise - ihre Preise in verschiedenen Währungen berechnen. Im Übrigen ist diesem Ziel sogar besser Rechnung getragen, wenn die Preise für einen einheitlichen Zielmarkt - hier: für Flüge ab London - in einer einheitlichen Währung angegeben werden, wie es hier der Fall ist, da nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz britische Unternehmen wie beispielsweise C diese Flüge ebenfalls in GBP anbieten (vgl. auch BGH, RRa 2010, 191 Tz. 21, zur Relevanz der unterschiedlichen Preisniveaus an einzelnen Abflugorten).

Auch aus der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 18 Luftverkehrsdiensteverordnung lässt sich keine Verpflichtung der Beklagten herleiten, den Preis für den hier in Rede stehenden Flug in Euro auszuweisen. Nach dieser Definition sind "Flugpreise" die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden. Eine Regelung, in welcher konkreten (Landes-) Währung der Preis anzugeben ist, lässt sich diese Bestimmung ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, dass "Landeswährung" stets die Währung des Landes, in dem das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, sein soll. Ansonsten dürfte die Beklagte beispielsweise bei Werbemaßnahmen (zum Beispiel Zeitungsanzeigen) in Großbritannien keine Preise in GBP angeben. Auch eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Fluggastes verbietet sich, da dieser bei Werbemaßnahmen für das Unternehmen nicht erkennbar ist (auch bei Werbung im Internet kann der Werbetreibende allenfalls den aktuellen Aufenthaltsort des Werbungsempfängers erkennen, nicht aber den gewöhnlichen). Im Übrigen würden unterschiedliche Preisangaben in Abhängigkeit vom Wohnort des Kunden einen möglichen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Luftverkehrsdiensteverordnung darstellen, der eine Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnort des Kunden untersagt.

Aus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdiensteverordnung (Urt. v. 30. 7. 2015 - I ZR 29/12 - Buchungssystem II, Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) lässt sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts herleiten. Nach dem vorausgegangenen Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof spielte die Frage der Währung in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt keine Rolle (BGH, GRUR 2013, 1247 - Buchungssystem I; EuGH, GRUR 2015, 281 - Air Berlin/Bundesverband).

2. Die Ausführungen der Klägerin zum anwendbaren Recht führen ebenfalls nicht weiter. Auch wenn auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist, ist damit noch nicht gesagt, in welcher Währung der vereinbarte Flugpreis zu entrichten ist. Auch nach deutschem Recht ist es möglich, Verträge zu schließen, bei denen die Gegenleistung in einer ausländischen Währung vereinbart ist. § 244 BGB sieht für diesen Fall unter bestimmten Voraussetzungen lediglich vor, dass ein solcher Preis auch in Euro entrichtet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 lit d) der VO (EG) Nr. 593/2008 die Parteien frei sind, den Beförderungsvertrag dem Recht des Abgangsortes - im hier zu beurteilenden Fall also britischem Recht - zu unterstellen.

3. Entscheidend ist, dass keine Bestimmung ersichtlich ist - auch die Klägerin zeigt keine solche auf -, die es der Beklagten untersagt, die Gegenleistung für die von ihr angebotenen Flugreisen in einer anderen Währung als Euro zu berechnen. Im Gegenteil: § 244 BGB geht gerade davon aus, dass ein solcher Vertragsschluss zulässig ist. Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte für den Flug, der den Gegenstand des Anlagenkonvoluts K 12 bildete, den Preis in GBP berechnet und verlangt hat. Soweit sie erstinstanzlich noch vorgetragen hat, die Beklagte gebe für manche Flüge den Preis sowohl in Euro als auch in GBP an, so war dies unstreitig für den Flug, der Gegenstand des Anlagenkonvoluts K 12 bildete, nicht der Fall. Diese Fälle sind daher vom Antrag nicht umfasst.

Es liegt daher kein Fall vor, in dem zwar der Preis in einer Fremdwährung angegeben wird, der Gläubiger aber tatsächlich Zahlungen einer anderen Währung verlangt (wie es in dem Sachverhalt der Fall war, der der Entscheidung des OLG Frankfurt GRUR 1989, 841 - Wohnmobilreisen, zugrundelag). Wenn aber die Beklagte den Preis in GBP verlangen und zum Gegenstand des Vertrages machen darf, dann ist sie berechtigt (und auch verpflichtet), ihn in dieser Währung anzugeben.

Für eine vergleichbare Problematik hat der Bundesgerichtshof zu § 1 PAngV ausgeführt:

Nach § 1 Abs. Abs. 1 S. 1 PAngVO sind bei einer Werbung gegenüber Letzverbrauchern die Endpreise anzugeben. Die PAngVO zwingt ein werbendes Unternehmen nicht, Endpreise zu bilden, die es von sich aus nicht fordern will. Ebensowenig verlangt die PAngVO die Angabe von Endpreisen, die nicht dem wirklichen Angebot entsprechen und dem Endverbraucher deshalb auch nicht in Rechnung gestellt werden.

Die von den Letzverbrauchern zu zahlenden Preise sind hier die in US-Dollar angegebenen Preise. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn die Vorschrift des § 244 BGB anwendbar sein sollte, wonach die Zahlung auf eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld, die im Inland zu zahlen ist, grundsätzlich auch in Deutscher Mark erfolgen kann. Damit wird dem Schuldner nur eine Zahlungsmodalität eröffnet; für die Höhe der Schuld bleibt der in ausländischer Währung angegebene Betrag maßgebend (§ 244 Abs. 2 BGB).

Eine Pflicht zur Angabe von Preisen in Deutscher Mark ergibt sich hier auch nicht aus dem Ziel der PAngVO, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung zu verschaffen und zugleich zu verhindern, daß er seine Preisvorstellung anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß. Denn diese Zielsetzung bezieht sich auf die Preisangabe als solche, nicht darauf, welche Preise gefordert werden. Aus diesem Grund kommt es bei der Anwendung der PAngVO auch nicht darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise in deutschsprachigen Anzeigen, die in deutschen Zeitschriften erscheinen, Preisangaben in Deutscher Mark erwarten. Eine Preisangabe in Deutscher Mark würde vorliegend zudem, wenn die vertragliche Verpflichtung in ausländischer Währung eingegangen werden soll, weder dem Grundsatz der Preisklarheit noch dem Grundsatz der Preiswahrheit entsprechen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngVO). Der Preiswahrheit wäre nicht gedient, weil der in ausländischer Währung geschuldete Betrag letztlich dafür maßgebend ist, wieviel gegebenenfalls in Deutscher Mark zu zahlen ist. Die Preisklarheit würde beeinträchtigt, weil das Schwanken der Wechselkurse zu Unsicherheiten führen würde, welcher Preis letztlich zu zahlen ist.

(BGH, GRUR 1995, 274, 275 - Dollar-Preisangaben)

Diese Begründung gilt unabhängig davon, ob das betreffende Unternehmen seinen Sitz im Ausland (wie es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt der Fall war) oder im Inland hat. Die gegenteilige Ansicht liefe darauf hinaus, dass die PAngV Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Ergebnis doch zwingen würde, Preise ausschließlich in der Landeswährung zu verlangen.

In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, der Preis dürfe auch dann nicht in einer ausländischen Währung angegeben werden, wenn der Schuldner ihn gemäß § 244 Abs. 1 BGB in Euro entrichten könne (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 1 PAngV Rn. 39; Weidert/Völker, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 1 PAngV Rn. 65). Dies aber steht nicht in Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da es der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch in diesem Fall für zulässig und geboten erachtet hat, den Preis in der Fremdwährung anzugeben. Dies ist auch zwingend: Bei der Ersetzungsbefugnis des Schuldners nach § 244 Abs. 1 BGB ist der Umrechnungskurs am Tag der tatsächlichen Zahlung maßgeblich (BGH, WM 1993, 2011 = juris Tz. 10; MünchKomm-BGB/Grundmann, 6. Aufl. 2012, § 244 f. Rn. 95 m. w. N.) Der zutreffende Euro-Preis kann daher vor der Zahlung nicht angegeben werden (MünchKomm-UWG/Schaffert, 2. Aufl. 2014, § 4 Nr. 11 Rn. 341.)

Wie es zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte eine für diese Flüge völlig unübliche Währung angeben würde (um das Beispiel der Klägerin aufzugreifen: Türkische Lira für einen Flug von London nach Stuttgart), kann hier offen gelassen werden. Unstreitig bietet zumindest M vergleichbare Flüge in GBP an, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz gilt das auch für C.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Ferner ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof veranlasst. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung der Luftverkehrsdiensteverordnung keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 - C.€I.€L.€F.€I.€T.)

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.






OLG Köln:
Urteil v. 04.09.2015
Az: 6 U 61/15


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