Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2008
Aktenzeichen: 9 W (pat) 347/05
(BPatG: Beschluss v. 05.08.2008, Az.: 9 W (pat) 347/05)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Erteilung des Patents 100 58 497 mit der Bezeichnung "Dichtungsanordnung" wurde am 16. Dezember 2004 veröffentlicht. Am 15. März 2005 ging ein mit Gründen versehener Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden "namens und im Auftrag der Firma G...
S... Highway in D..., D1..."
ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht, sie könne die Identität der Einsprechenden auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank nicht ermitteln. Sie habe auch keine Kenntnis davon, ob die Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete.
Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von schriftlichen Vollmachten vorgelegt, die unter der maschinenschriftlich eingefügten Bezeichnung "G..." zum einen eine Unterschrift enthalten, unter der handschriftlich "N... PRESIDENT & <unleserlich>" eingefügt ist, und zum anderen eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt ist "P... 11-06-07". Auf telefonischen Hinweis des rechtskundigen Mitglieds des Senats, dass unter anderem die Berechtigung der handelnden Personen zur Vollmachtserteilung nicht dargetan sei, wurden mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 weiter vorgelegt Kopien einer Bestätigung, dass die "G..." am 28. Juli 2004 nach den Gesetzen des Staates D1... gegründet wurde sowie u. a. eine Kopie des "Certificate of incorpora tion", in deren Nr. 9 u. a. angegeben ist: "W... is the sole incorporator...". Des weiteren wurden vorgelegt Kopien von Schriftstücken, die überschrieben sind mit
"G...
Unanimous Written Consent of the Board of Directors In Lieu of Meeting June 6, 2007"
und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden N... President G1... Treasurer and Secretary P... Vice President Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden maschinenschriftlichen Textes von "W1..., Director" stammt, die andere eine solche von "P1..., Director".
Auf den weiteren Hinweis des Gerichts in der Parallelsache 9 W (pat) 345/05, dass eine lückenlose Kette für die Bevollmächtigung auch den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden auch zum vorliegenden Verfahren ein "Certificate of Amendment" vorgelegt, nach dem der Name der Einsprechenden in "H... " geändert wurde, wobei dieses Dokument die Unter schrift eines "D2..., President" enthält.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
II.
Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargetan ist, dass vertretungsberechtigte Personen der Einsprechenden die anwaltlichen Vertreter zur Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt haben. Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, § 79 Abs. 2 PatG.
Soweit die Patentinhaberin geltend macht, sie habe keine Kenntnis davon, ob die Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete, hat sie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden mit Nichtwissen bestritten und gemäß § 97 Abs. 3 S. 1 PatG einen Mangel der Vollmacht geltend gemacht, so dass die Vertreter der Einsprechenden ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung hätten nachweisen müssen. Das ist ihnen nicht gelungen, denn sie konnten keinen Nachweis darüber erbringen, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeichnet haben, selbst hierzu bevollmächtigt waren.
Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen - insbesondere der Zivilprozessordnung - zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonderheiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. - Aluminium-Trihydroxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen. Wird ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte die Verfahrenshandlung genehmigt. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (Schwendy/Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rn. 12 zu § 59 PatG); dieser konnte auch zunächst durch einen vollmachtlosen Vertreter wirksam eingelegt werden. Dieser Vertreter hätte aber, nachdem die Patentinhaberin die wirksame Bevollmächtigung bestritten hatte, diese nachweisen müssen. Den Vertretern der Einsprechenden ist es auch auf den telefonischen Hinweis des rechtskundigen Mitglieds des erkennenden Senats und auf weiteren schriftlichen Hinweis in der Parallelsache 9 W (pat) 345/09 nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie zur Einlegung des Einspruchs von der Einsprechenden bevollmächtigt waren oder dass diese nachträglich genehmigt wurde.
Den von den Vertretern der Einsprechenden vorgelegten Belegen ist zu entnehmen, dass die G... am 28. Juli 2004 von einem W... gegründet wurde.
Des weiteren mag ihnen auch noch zu entnehmen sein, dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines "Board of Directors" vom 6. Juni 2007, unterzeichnet von "W1..., Director" und von " P1..., Director" die Herren N... zum President und P... zum Vice President der G... bestellt wurden. Bei N... und P... handelt es sich um die beiden Personen, die die Voll macht der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben.
Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen oder gar belegt, wer die Herren W1... und P1...jeweils zum Director bestellt hat und mit welchen Vollmach ten sie ausgestattet waren.
Demnach ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden nicht nachgewiesen, so dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.
Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Hu
BPatG:
Beschluss v. 05.08.2008
Az: 9 W (pat) 347/05
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