Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Mai 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 49/03

(BGH: Beschluss v. 17.05.2004, Az.: AnwZ (B) 49/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.112,92 € festgesetzt.

Gründe

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen fünf Bescheide der Antragsgegnerin, durch welche gegen die Beschwerdeführerin nach § 57 BRAO Zwangsgelder jeweils in Höhe von 2.000 DM (= 1.022,58 €) festgesetzt worden waren, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.

Deppert Ganter Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 17.05.2004
Az: AnwZ (B) 49/03


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