Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Mai 2009
Aktenzeichen: 2-21 O 78/08, 2-21 O 78/08
(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.05.2009, Az.: 2-21 O 78/08, 2-21 O 78/08)
Der Treuhandkommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds im Sinne einer atypischen stillen Gesellschaft hat den Gesellschaftern und Treugebern gemäß § 666 BGB Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter und Treugeber zu erteilen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter zur Wahrnehmung elementarer Gesellschaftsrechte ein Quorum bezogen auf Gesellschafter, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, erbringen muss und dies die Kenntnis der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter erfordert.
Dem stehen Gründe des Datenschutzes nicht entgegen. Diese Übermittlung ist gemäß § 28 Abs. 3 BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) Auskunft zu erteilen durch Übersendung einer vollständigen Liste der Namen und Adressen sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 32.
Sie wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1) € 837,52 € außer-gerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen durch Übersendung einer vollständigen Liste der Namen und Adressen sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34.
Sie wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 272,87 außer-gerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen durch Übersendung einer vollständigen Liste der Namen und Adressen sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 39.
Sie wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1) € 277,03 außer-gerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter/Treugeber verschiedener von der Anlagegesellschaft aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter/Treugeber des Immobilienfonds mit dem Namen Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 32 (künftig: Fonds 32); die Klägerin zu 2) ist Gesellschafterin/Treugeberin des Immobilienfonds mit dem Namen Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. Nr. 34 (künftig: Fonds 34) und der Kläger zu 3) ist Gesellschafter/ Treugeber des Immobilienfonds mit dem Namen DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 39 (künftig: Fonds 39). Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin.
Der Kläger zu 1) erwarb am 25.11.1993 einen Anteil von DM 200.000,- am Fonds Nr. 32,die Klägerin zu 2) erwarb am 28.10.1994 einen Anteil von DM 40.000,- am Fonds Nr. 34 und der Kläger zu 3) erwarb am 24.09.1996 einen Anteil von DM 30.000,- am Fonds Nr. 39.
Grundlage der Käufe waren jeweils die von der Anlagegesellschaft mbH erstellten und ausgegebenen Prospekte, zu deren Inhalt auf den Anlagenband verwiesen wird. Die aktuelle wirtschaftliche Lage dieser Fonds ist schwierig. Die Treugeber haben im jeweiligen Zeichnungsschein der Verarbeitung der Daten zugestimmt. Es werden Verfahren gegen die Beklagte geführt, gerichtet auf Schadensersatz. In erster Instanz wurden die Klagen abgewiesen, das Berufungsverfahren läuft noch.
Die Kläger beabsichtigen, bei der Beklagten Anträge auf Einberufung von Gesellschafterversammlungen zu stellen. Gemäß §§ 7 und 8 der Gesellschaftsverträge ist dazu Voraussetzung, dass Gesellschafter, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies verlangen und der Geschäftsführung binnen einer Frist von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage mitteilen. Im Innenverhältnis untereinander gelten die Treugeber gemäß § 4 Abs. 3, bzw. Abs. 4 als Kommanditisten. Im Einzelnen wird auf die Gesellschaftsverträge der Fonds Bezug genommen (Bl. 33f, 42f und 52f der Akte).Die Kläger begehren Auskunft über die Namen und Adressen der Mit-Treugeber, ersatzweise Einblick in das Treugeberregister, hilfsweise eingeschränkte Auskunft über die zur Benennung einwilligenden Treugeber nach Einwilligungsersuchen laut von den Klägern vorformulierten Schreiben, hilfsweise von der Beklagten formuliert sowie Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Beklagte verweigert Auskunft und Versendung von Anfragen.
Die Kläger sind der Auffassung, die Existenz der Fonds sei bedroht. Nach einer Mitteilung der D-Bank im Rechenschaftsbericht 2005 sei der Fortbestand als gefährdet anzusehen. Zur Beratung über Lösungsstrategien sei eine Gesellschafterversammlung notwendig. Das nach dem entsprechend anwendbaren Recht für Publikumsgesellschaften (§ 122 AktG) erforderliche Quorum könnten sie nur über Kontakt zu den weiteren Treugebern erreichen.
Hinsichtlich der Herausgabe einer Liste der Treugeber, die der Herausgabe zugestimmt haben - Antrag zu 1.b), 2.b) und 3.b) - gegen Kostentragung der Kläger für die vorherige Befragung haben diese die Klage zurück genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen 1. a) dem Kläger zu 1) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft (künftig: Fonds 32) als elektronische Datei oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber des Fonds 32 beinhaltet, herauszugeben, ersatzweise dem Kläger zu 1) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 32 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen, b) hilfsweise dem Kläger zu 1) eine Liste wie nach Antrag 1. a) bezeichnet herauszugeben, die ausschließlich die Namen und Anschriften derjenigen Gesellschafter/Treugeber des Fonds 32 beinhaltet, die aus vorherige unverzügliche und mit Fristsetzung von maximal 4 Wochen versehene Nachfrage ihr Einverständnis mit einer Weitergabe ihrer Namens- und Adressdaten gegeben haben, wobei die vorherige Nachfrage durch die Beklagte auf Kosten der Beklagten, hilfsweise auf Kosten des Fonds 32, höchst hilfsweise auf Kosten des Klägers zu 1), - wobei die Kosten der Versendung, die Erstellung der vervielfältigten Schreiben, die Portokosten, die Kosten der dafür benötigten Briefumschläge und die mit angemessenen Stundensätzen zu berechnenden Kosten für sämtliche hierfür zu erbringenden Arbeitsleistungen und sonst dafür notwendigen Aufwand beinhalten € zu erfolgen hat (1) mittels Verwendung des nachfolgenden Textes für das Anschreiben an die Gesellschafter/Treugeber des Fonds 32, dessen vollständige Bezeichnung in die Betreffszeile des Schreibens aufzunehmen ist, und unter Beifügung eines formlosen Antwortbogens, bei dem anzukreuzen ist, ob der Gesellschafter/Treugeber mit der Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift einverstanden ist oder nicht:
€Anrede,
Wir wurden durch gerichtliches Urteil aufgrund einer Klage eines Ihrer Mitgesellschafter/Mittreugeber dazu angehalten, uns mit diesem Schreiben an Sie zu wenden.Ihr Mitgesellschafter/Mittreugeber beabsichtigt, vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage der Fondsgesellschaft eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, um dort bspw. über Maßnahmen zur Stabilisierung und Besserung diskutieren und ggf. abstimmen zu können, Dies ist auf Basis der Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages nur dann möglich, wenn sich ausreichend viele Mitgesellschafter/Mittreugeber innerhalb kurzer Zeit darum bemühen, Aus diesem Grunde benötigt Ihr Mitgesellschafter/Mittreugeber Ihre Hilfe.Um einen entsprechenden Antrag vorbereiten und mit Erfolgsaussicht einreichen zu können, muss dieses Vorgehen abgestimmt werden. Hierzu möchte er schriftlich Kontakt zu Ihnen aufnehmen und ist daher auf die Nennung Ihres Namens und Ihrer vollständigen Anschrift angewiesen.Wir als Treuhänder verweigern die Herausgabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift. Wir geben diese lediglich mit Ihrer ausdrücklichen Weisung auf beigefügtem Antwortbogen an Ihren Mitgesellschafter/Mittreugeber heraus.Bitte lassen Sie uns postalisch den von Ihnen ergänzten Antwortbogen bis spätestens in vier Wochen zukommen. Wir werden dann weisungsgemäß handeln. Bitte lassen Sie uns Ihre Antwort auch dann zukommen, wenn Sie eine Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift nicht wünschen."
(2) hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst erstellten Textes für das Anschreiben, der sich jeder Äußerung enthält, die geeignet ist, den Empfänger des Schreibens dahingehend zu beeinflussen, dass er seine Zustimmung zur Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift nicht erteilt,
(3) äußerst hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst nach Ihren Vorstellungen erstellten Textes für das Anschreiben.
3. a) der Klägerin zu 2) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 34 (künftig: Fonds 34), als elektronische Datei oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und Anschriften der Gesellschafter/Treugeber des Fonds 34 beinhaltet, herauszugeben,
ersatzweise der Klägerin zu 2) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 34 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
b) hilfsweise der Klägerin zu 2) eine Liste wie nach Antrag zu 2. a) bezeichnet herauszugeben, die ausschließlich die Namen und Anschriften derjenigen Gesellschafter/Treugeber des Fonds 34 beinhaltet, die auf vorherige unverzügliche und mit Fristsetzung von maximal vier Wochen versehene Nachfrage ihr Einverständnis mit einer Weitergabe ihrer Namens- und Adressdaten gegeben haben, wobei die vorherige Nachfrage durch die Beklagte auf Kosten der Beklagten, hilfsweise auf Kosten des Fonds 34, höchst hilfsweise auf Kosten der Klägerin zu 2), - wobei die Kosten der Versendung, die Erstellung der vervielfältigten Schreiben, die Portokosten, die Kosten für dafür benötigte Briefumschläge und die mit angemessenen Stundensätzen zu berechnenden Kosten für sämtliche hierfür zu erbringenden Arbeitsleistungen und sonst dafür notwendigen Aufwand beinhalten - zu erfolgen hat
(1) mittels Verwendung eines inhaltsgleichen wie dem unter Antrag zu 1.b)(1) näher dargestellten Textes für das Anschreiben an die Gesellschafter/Treugeber des Fonds 34, dessen vollständige Bezeichnung in die Betreffszeile des Schreibens aufzunehmen ist, und unter Beifügung eines formlosen Antwortbogens, bei dem anzukreuzen ist, ob der Gesellschafter/ Treugeber mit der Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift einverstanden ist oder nicht,
(2) hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst erstellten Textes für das Anschreiben, der sich jeder Äußerung enthält, die geeignet ist, den Empfänger des Schreibens dahingehend zu beeinflussen, dass er seine Zustimmung zur Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift nicht erteilt,
(3) äußerst hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst nach Ihren Vorstellungen erstellten Textes für das Anschreiben.
3. a) dem Kläger zu 3) unverzüglich eine vollständige sämtlicher Gesellschafter/Treugeber der Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 39 (künftig: Fonds 39), als elektronische Datei oder in Papierform, die ausschließlich die Namen und Anschriften der Gesellschafter/ Treugeber des Fonds 39 beinhaltet, herauszugeben, ersatzweise dem Kläger zu 3) unverzüglich Einsichtnahme in das Treugeberregister für Fonds 39 und dabei die Anfertigung von Ablichtungen des Treugeberregisters mit den Namen und Anschriften sämtlicher Gesellschafter/Treugeber zu ermöglichen,
b) hilfsweise dem Kläger zu 3) eine Liste wie nach Antrag zu 3, a) bezeichnet herauszugeben, die ausschließlich die Namen und Anschriften derjenigen Gesellschafter/Treugeber des Fonds 39 beinhaltet, die auf vorherige unverzügliche und mit Fristsetzung von maximal vier Wochen versehene Nachfrage ihr Einverständnis mit einer Weitergabe ihrer Namens- und Adressdaten gegeben haben, wobei die vorherige Nachfrage durch die Beklagte auf Kosten der Beklagten, hilfsweise auf Kosten des Fonds 39, höchst hilfsweise auf Kosten des Klägers zu 3), - wobei die Kosten der Versendung, die Erstellung der vervielfältigten Schreiben, die Portokosten, die Kosten für dafür benötigte Briefumschläge und die mit angemessenen Stundensätzen zu berechnenden Kosten für sämtliche hierfür zu erbringenden Arbeitsleistungen und sonst dafür notwendigen Aufwand beinhalten - zu erfolgen hat
(1) mittels Verwendung eines inhaltsgleichen wie dem unter Antrag zu 1.b)(1) näher dargestellten Textes für das Anschreiben an die Gesellschafter/Treugeber des Fonds 39, dessen vollständige Bezeichnung in die Betreffszeile des Schreibens aufzunehmen ist, und unter Beifügung eines formlosen Antwortbogens, bei dem anzukreuzen ist, ob der Gesellschafter/ Treugeber mit der Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift einverstanden ist oder nicht,
(2) hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst erstellten Textes für das Anschreiben, der sich jeder Äußerung enthält, die geeignet ist, den Empfänger des Schreibens dahingehend zu beeinflussen, dass er seine Zustimmung zur Herausgabe seines Namens und seiner Anschrift nicht erteilt,
(3) äußerst hilfsweise mittels Verwendung eines von der Beklagten selbst nach Ihren Vorstellungen erstellten Textes für das Anschreiben. Wir beantragen weiterhin als Nebenforderung,
4. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen,
b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen,
c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 277,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem derzeit geltenden Basiszinssatz seit 28.04.2008 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Existenz der Fonds bedroht sei. Es habe bereits Präsenzveranstaltungen und Versammlungen ihrer Fonds gegeben und es seien schon Schreiben von Anlegern an die Treugeber weiter geleitet worden.
Der Auskunft stünden Datenschutz und Bankgeheimnis entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klagen sind zulässig und im Hauptantrag zu 1. a), 2. a) und 3. a) begründet.
1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen der Mitgesellschafter/Treugeber der Fonds aus § 666 BGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag zu. Das Gericht folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des den Parteien bekannten Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.10.2000 (NZG 2001, 375ff). Dort wird ausgeführt:
€(€) Es kann dahinstehen, ob eine Pflicht der Beklagten zur Mitteilung der Daten der Mitgesellschafter an die Klägerin aus einer gesellschaftsrechtlichen Stellung der Beklagten im Sinne einer Organstellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Fondsgesellschaft, folgt und ob diese nach § 713 BGB zu beurteilen ist, denn jedenfalls folgt die Pflicht der Beklagten bereits unmittelbar aus § 666 BGB. Zwischen den Parteien besteht ein Treuhandvertrag, denn die Beklagte ist fiduziarische fremdnützige Treuhänderin der Klägerin hinsichtlich der Stellung als Gesellschafterin der atypisch stillen Gesellschaft mit der ... GmbH. (€)
Aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist die Beklagte als Treuhänderin der Klägerin als Treugeberin nach § 666 BGB zur Information verpflichtet, denn die Treugeberin bleibt bei fremdnütziger Treuhand Herrin des Geschäfts, welches die Beklagte für sie betreibt.
Die Informationspflicht umfasst neben der Benachrichtigungspflicht über den Stand des Geschäfts auch eine Rechenschaftspflicht und eine Auskunftspflicht, wobei letztere nur auf Verlangen bestehen. Der Auskunftsanspruch wird dabei zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt, § 242 BGB (vgl. BGHZ 137, 162, 169; BGH WM 1984, 1164, 1165). Bezogen auf eine Treuhandschaft können sich Grenzen damit einerseits aus der Verpflichtung des Treuhänders gegenüber dem Treugut und aus der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ergeben. Es ist insofern aber zu unterscheiden hinsichtlich einer verdeckten Treuhandschaft und einer offenen Treuhand. Während bei einer verdeckten Treuhand der Treuhänder grundsätzlich den Mitgesellschaftern gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet sein dürfte (so u.a. Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Auflage, Vorbem. zu § 335 Rz. 66 m.w.N.), stellt sich die Rechtslage bei einer € wie hier € vorliegenden offenen mehrgliedrigen Treuhand anders dar. Bei dieser ist eine Begrenzung der Auskunftspflicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB anzunehmen, also insbesondere bei fehlender Erforderlichkeit und bei Unzumutbarkeit wegen des mit der Auskunft einhergehenden Aufwands für den Treuhänder. Hier verlangte die Klägerin von der Beklagten nur die Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter in der Fondsgesellschaft. Die Erfüllung dieses Auskunftsverlangens stellte für die Beklagte lediglich ein Minimum an Aufwand dar, da sie lediglich einen Ausdruck der Liste und den Postversand zu veranlassen hatte. Die begehrte Auskunft war für die Klägerin auch erforderlich, da sie erst nach Auskunftserteilung von ihren Kernrechten als Gesellschafterin Gebrauch machen konnte und eine anderweitige Möglichkeit, sich die verlangte Information zu beschaffen, ihr nicht gegeben war. Soweit die Beklagte diesem Auskunftsanspruch entgegengehalten hat, sie sei aus Treuepflicht bzw. Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den anderen Treugebern, also den anderen Fondsgesellschaftern, gehindert, die begehrte Auskunft zu erteilen, war dies unzutreffend.
Die Beklagte durfte die Auskunftserteilung nicht mit dem Hinweis auf Datenschutzgründe oder abweichende Interessen der Mitgesellschafter verweigern. Dies folgt aus zwei Gründen: Die Beklagte durfte die Auskunft ohne Nachfrage bei den Gesellschaftern in keinem Fall verweigern, denn es gibt weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fondsgesellschaft noch in der Beziehung zu der Beklagten eine Regelung, aus der sich ein Anspruch der Mitgesellschafter, gegenüber den Mitgesellschaftern anonym bleiben zu dürfen, ergibt. So zeigt schon die tatsächliche Entwicklung nach Antragsstellung, nämlich dass die Beklagte das Einverständnis der überwiegenden Anzahl der Mitgesellschafter zur Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin unproblematisch erlangen konnte, dass damit ihre Bedenken hinsichtlich der möglichen Weigerung der Mitgesellschafter schon gar keine reale Basis hatten. So haben immerhin Zeichner, die insgesamt 86% der Gesamtstimmanteile halten, der Auskunftserteilung zugestimmt. Da auch die schriftliche Anfrage der Beklagten bei den Mitgesellschaftern mit der Bitte um Mitteilung des Einverständnisses lediglich die Versendung eines Briefes an die Gesellschafter erforderte, war auch insofern lediglich geringster Aufwand erforderlich, zu dem die Beklagte verpflichtet war.
Ferner hatte die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Benennung sämtlicher Fondsmitgesellschafter, unabhängig davon, ob die Mitgesellschafter eine Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin auf Nachfrage verweigern oder nicht. Zwar impliziert bei einer offenen Treuhandschaft die Billigung der Treuhänderschaft nicht ohne weiteres die uneingeschränkte Billigung der Weitergabe von Informationen jeglicher Art durch den Treuhänder, es ist aber bei einer offenen Treuhänderschaft im Rahmen einer Fondsgesellschaft jedenfalls dann von einem Anspruch eines Mitgesellschafters auf Offenlegung der Daten der übrigen Mitgesellschafter auszugehen, wenn dies der Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten dient. Die Mitgesellschafter, deren Daten vom Treuhänder preiszugeben sind, sind dabei aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Treupflicht dem Auskunft verlangenden Gesellschafter gegenüber verpflichtet, die Weitergabe der Daten zu dulden. Es kann hier damit dahinstehen, ob im Ergebnis anderes gelten würde, wenn die Fonds-AGB eine Regelung enthielten, wonach jeder Mitgesellschafter sich das Recht vorbehalten könnte, dass seine Daten nicht an Mitgesellschafter weitergegeben werden, denn eine derartige Vorschrift fehlt hier gerade.
Hier folgt der Anspruch der Klägerin gerade aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer elementaren Gesellschafterrechte auf diese Information hinsichtlich des Gesellschafterbestandes und deren Anschriften angewiesen ist. Nach dem Fondsgesellschaftsvertrag können die Fondsgesellschafter Rechte gegenüber der Beklagten als Treuhänderin nur bei bestimmten Mehrheiten überhaupt geltend machen. Dies betrifft insbesondere das Recht (€) eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verlangen (10% der Gesamtstimmanteile, § 3 Nr. 1 Fonds-AGB (€). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass eine Geltendmachung ihrer Rechte jedenfalls ad hoc in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen möglich ist, denn die Wahrnehmung der grundlegenden Gesellschafterrechte wie Kontrollrecht, Entscheidung über die Geschäftsführung durch die Treuhänderin (Entlastung und Weisungen für die Zukunft) hinge damit maßgeblich davon ab, welche Gesellschafter ebenfalls zu den jeweiligen Gesellschafterversammlungen erscheinen würden. Die Klägerin hätte damit zwar die Möglichkeit, ihre Ansichten diesen präsenten Mitgesellschaftern gegenüber darzustellen und zu versuchen, eine Mehrheit in ihrem Sinne zu bilden, eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Meinungsbildung ihrer Mitgesellschafter bliebe ihr damit aber verschlossen. Dies ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz, dass jedem Gesellschafter ein unverzichtbarer Kernbereich von Gesellschafterrechten zusteht, welcher ihm nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden darf. (vgl. u.a. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 16 III 3 b m. w. N.).
Zur umfassenden Wahrnehmung des Rechts auf Kontrolle und Mitwirkung an der Geschäftsführung durch Weisung an die Treuhänderin € welche gerade diesen Kernbereich gesellschaftsrechtlicher Mitgliedschaftsrechte bilden € ist es gerade erforderlich, dass die Fondsgesellschafter ggf. auch untereinander schon vor einer Gesellschafterversammlung Kontakt aufnehmen können, um Meinungen auszutauschen und ggf. schon vor einer Gesellschafterversammlung Mehrheiten zu bilden und dementsprechend Abstimmungsverhalten € ggf. auch durch Vertretungsregelungen € abzusprechen. Dies hat die Beklagte der Klägerin durch ihre Weigerung zu Unrecht verwehrt. Es kann hier dahinstehen, ob der Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter zur Wahrnehmung der Kern-Gesellschafterrechte zu jeder Zeit besteht, unabhängig von der aktuellen Situation der Gesellschaft. Denn jedenfalls besteht ein Auskunftsrecht eines Mitgesellschafters dann, wenn sich € wie hier € die Gesellschaft in einer außergewöhnlichen (Krisen-)Situation befindet. So ist hier unstreitig zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens die Fondsgesellschaft infolge des Wegfalls des Hauptmieters des verwalteten Objekts in einer überaus schwierigen finanziellen Lage gewesen mit der Folge, dass über erhebliche Nachschüsse der Fondsgesellschafter oder Liquidation und Beendigung der Fondsgesellschaft, zu entscheiden war. Dies ergibt sich schon aus den eigenen Darlegungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2000 an die Fondsgesellschafter, in welchem sie selbst den Fondsgesellschaftern den Verkauf des Anlageobjektes in ihrem Bericht anrät. Wenn damit aber eine Umbruchsituation und eine massive Krise der Unternehmung, an dem die Fondsgesellschaft beteiligt ist, bestand, und Entscheidungen über den Fortbestand der Gesellschaft bzw. über Weisungen betreffend die Führung des Unternehmens, an welcher die Fondsgesellschaft beteiligt ist, zu treffen waren, dann ist ein überragendes Interesse des Mitgesellschafters an der begehrten Auskunftserteilung anzunehmen. Hinter diesem zu gewährleistenden Anspruch der Klägerin hat das ggf. vorhandene Interesse eines Mitgesellschafters an Anonymität zurückzustehen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffend sein, dass ein Anleger aus verschiedensten Gründen eher an einer stillen Kapitalanlage interessiert ist, dieses Interesse muss aber hintanstehen, da es zumindest in einer derartigen Krisensituation dem einzelnen Gesellschafter möglich sein muss, an die übrigen Fondsgesellschafter heranzutreten, um eine Entwicklung in dem von ihm angestrebten Sinn wenigstens anstoßen zu können. Entsprechendes gilt für das demgegenüber zu vernachlässigende Interesse eines Fondsgesellschafters, ggf. überhaupt nicht von Mitgesellschaftern angeschrieben oder angesprochen zu werden. Dass hier die Klägerin € wie von der Beklagten behauptet € ihre Mitgesellschafter in unverhältnismäßigem Ausmaß kontaktieren würde, ist nicht ersichtlich. Zudem würde die Versagung eines Auskunftsanspruchs der Klägerin insofern auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Auskunft allein zum Zwecke der Realisierung gesellschaftsfremder Interessen dienen sollte, wie z.B. allein dem Ankauf von Anteilen weiterer Zeichner zum Zwecke weiterer eigener Vermögensbildung. Dafür ist aber nichts erkennbar, denn unstreitig ist die Krise der ... GmbH ebenso wie die Unzufriedenheit der Klägerin mit der Treuhändertätigkeit der Beklagten wegen der späten Benachrichtigung über die prekäre finanzielle Situation und die Kündigung des Hauptmieters einschließlich des nachfolgenden Rechtsstreits der Auslöser der Aktivitäten der Klägerin gewesen.€
Dem schließt sich das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23 U 132/07, 23 U 248/06) an.
2. Dem Anspruch der Kläger können Einwendungen nach dem BDSG nicht entgegen gehalten werden.
Allerdings folgt dies nicht aus der Zustimmung im Zeichnungsschein, da diese Klausel mangels Hervorhebung nicht § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG entspricht.
a. Die Übermittlung von Namen und Anschrift der Mittreugeber dient zunächst bereits der Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Beklagten. Gemäß § 4 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages nimmt der Treuhandkommanditist die Rechte der Treugeber wahr. Untereinander gelten die Treugeber als unmittelbare Kommanditisten mit allen Rechten und Pflichten. Bereits als solche hätten sie die Einblickmöglichkeit in das Register und Anspruch auf Benennung der Mitgesellschafter. Der unmittelbare Geschäftszweck der Beklagten als Treuhänderin ist gerade die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Treugeber. Auch die innergesellschaftliche Wahrnehmung von Rechten seitens der Gesellschafter wie insbesondere die Mitwirkung an der Beschlussfassung der Gesellschaft ist demnach als Tätigkeit für den €eigenen Geschäftszweck€ anzusehen.
Ziel des klägerischen Auskunftsbegehrens ist die Beantragung der Einberufung einer Gesellschafterversammlung der Fonds. Dieser Antrag ist für sich gesehen nicht von der Auskunft abhängig. Er ist aber nach § 7 des Gesellschaftsvertrages an ein Quorum von 10% des Kapitals und eine Frist zur Mitteilung an die Geschäftsführung von 10 Tagen nach Absendung der Beschlussvorlage gebunden. Wenn somit Gesellschafter nur dann eine Gesellschafterversammlung beantragen können, wenn sie innerhalb knapper Frist gemeinsam mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals für einen Antrag auf sich vereinigen, besteht eine sinnvolle und einigermaßen erfolgversprechende Vorgehensweise zur Erfüllung dieser Voraussetzungen deshalb nur dann, wenn die Kläger vorbereitend die Mitgesellschafter informieren, aufklären und um Mithilfe bitten können. Hierzu sind sie auf die Mitteilung der Adressen angewiesen. Der isolierte Antrag eines Gesellschafters ist faktisch zum Scheitern verurteilt.
Da die Beklagte als Treuhänderin die Rechte der Treugeber wahren muss, obliegt ihr hier bereits die Pflicht, die Kläger zu unterstützen, da dies gerade die Zweckbestimmung des Treuhandverhältnisses im Sinne des § 28 Abs. 1, Satz 1 Nummer 1 BDSG darstellt.
b. Insofern liegt hier auch keine abweichende vertragliche Vereinbarung vor.
Die Kammer teilt die Auffassung nicht, gerade die Beteiligung an einem Treuhandmodell spräche dafür, dass die Treugeber keine Offenlegung von Name und Anschrift wünschten. Denn die Beklagte selbst führt aus, die Konstruktion sei gewählt worden, €um die Handlungsfähigkeit der Fondsgesellschaft zu gewährleisten und dem Wunsch vieler Anleger gerecht zu werden, sich selbst nicht um die Gesellschaftsbelange kümmern zu müssen.€ Danach liegt der Sinn der Konstruktion in der Vereinfachung der Handlungsabläufe, nicht aber in der Geheimhaltung der Daten der Treugeber.
Eine die Übermittlung ausschließende vertragliche Vereinbarung ist jedenfalls nicht ausdrücklich getroffen worden. Maßstab der Zweckbestimmung sind die Willenserklärungen der Vertragsparteien (Wedde in Däubler/ Klebe/Wedde/Weichert, BDSG 2. Aufl.2007, § 28 Rn. 14). Ein Verbot der Übermittlung fehlt. Im Gegenteil haben die Anleger zum einen eine der Verarbeitung der persönlichen Daten zustimmende Äußerung im Zeichnungsschein abgegeben. Zum anderen erfordert die Wahrung der Rechte der Treugeber auch die Kommunikation dieser untereinander. Wenn zwar zutreffend eine vertragliche Beziehung den Rahmen der Verarbeitung der Daten begrenzen kann (Wedde, aaO., § 28 Rn. 12), so ist aus den hier zu beurteilenden Verträgen ein Ausschluss nicht abzuleiten. Insbesondere ist für sogenannte €Basisdaten€ wie Name und Anschrift die Verarbeitung in der Regel gerade zulässig (Wedde, aaO., § 28 Rn. 16).
c. Sieht man die hier begehrte Übermittlung an die Kläger nicht als vom Geschäftszweck getragen an, ist diese jedoch als Übermittlung nach § 28 Abs. 3 BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig. Eine entgegenstehende Ansicht ist den zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (ebenso 23 U 222/07 und 23 U 97/08) nicht zu entnehmen.
Bei Abwägung der berechtigten Interessen gegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (Wedde, aaO., § 28, Rn. 88), also der übrigen Treugeber, überwiegt eindeutig das Interesse der Kläger.
Ausgehend von dem nur auf die Übermittlung von Name und Anschrift, also der €Basisdaten€, gerichteten Klageantrag, ist auf Seiten der Betroffenen nur allgemein das Interesse zu vermuten, dass ihre Daten nicht beliebig, also ohne Beschränkung, weiter gegeben werden, wie das für jede Art von Datenspeicherung gelten dürfte. Dies gilt zunächst mit hoher Vermutungskraft für die sensibleren Daten wie Kapitalanlagehöhe etc. Diese werden aber nicht begehrt. Als sensibel könnte die Übermittlung weiterhin deshalb anzusehen sein, weil die Basisdaten der Betroffenen vom Empfänger in den Kontext der Kapitalanlage gestellt werden können (Wedde, aaO., § 28 Rn. 88). Dies ist jedoch unerheblich, da Empfänger gerade Mittreugeber sind. Hier erhalten also nur Mitgesellschafter Kenntnis vom Namen der anderen Mitgesellschafter.
Demgegenüber stehen die elementaren Rechte der Kläger als Gesellschafter auf Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte. Wie bereits dargestellt, läuft die bloße Wahrnehmung des Rechts auf Beantragung einer Gesellschafterversammlung leer. Die Kläger sind elementar auf die Kenntnis ihrer Mitgesellschafter angewiesen. Dazu korrespondiert die Pflicht der Mittreugeber aus dem gesellschaftlichen Treue- und Fürsorgeverhältnis (Baumbach/ Hopt-Hopt, HGB, 31. Aufl. 2003, § 109 Rn. 23 ff), die Kläger zu unterstützen. Zwar reicht diese Treuepflicht bei körperschaftlich strukturierten Gesellschaften weniger weit. Elementare Rechte wie die Beantragung der Gesellschafterversammlung sind aber auch hier gedeckt. Andernfalls würde dem einzelnen Gesellschafter dieses Recht vollständig entzogen.
Dabei ist zu beachten, dass jeder Anleger zum einen seine Zustimmung zu einer Verarbeitung erteilt hat. Zum anderen geht aus dem Vertragstext klar hervor, dass für die Beantragung ein Quorum erforderlich ist, das eine Abstimmung eines gewichtigen Teils der Anleger erfordert. Jedem Anleger musste damit bewusst sein, dass ein Mitgesellschafter auf die Kenntnis seines Namens und seiner Anschrift angewiesen ist, um fundamentale Rechte geltend machen zu können. Angesichts dessen ist ein Interesse an der Geheimhaltung der Beteiligung gegenüber den Mitgesellschaftern nicht schützenswert.
d. Infolgedessen sind die Kläger auch nicht darauf zu verweisen, nur die Daten der Betroffenen zu erhalten, die einer Übermittlung zugestimmt haben. Aus dem Treueverhältnis sind diese gerade verpflichtet, ihre Basisdaten zur Verfügung zu stellen. Den Erfolg der Klage hierauf zu beschränken bedeutete einen Zirkelschluss, denn die Betroffenen sollen zu einer Übermittlung gefragt werden, die sie aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht verweigern können.
e. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass gemäß § 28 Abs. 5 BDSG die Kläger als Empfänger der Daten diese nur für den Zweck verarbeiten dürfen, zu dessen Erfüllung diese ihnen übermittelt wurden. Diese Pflicht ist gemäß § 43 Abs. 1 Ziffer 4 BDSG bußgeldbewehrt. Die Kläger dürfen somit die Namen und die Anschrift der Mitgesellschafter nur dazu verwenden, deren Unterstützung im Rahmen der Beantragung einer Gesellschafterversammlung zu erfragen und zu erbitten. Auch dies führt im Rahmen der Abwägung dazu, dass die Interessen der Betroffenen hinter den Interessen der Kläger zurück zu stehen haben.
3. Die Beklagte kann auch nicht entgegen halten, sie habe bereits Schreiben von Anlegern weiter geleitet. Diesen Schreiben kommt eine andere Bedeutung zu, als es sich dort lediglich um eine Einladung zu einem €Geschädigtentreffen€ handelte. Dem kommt nicht die gleiche Qualität zu wie die Übermittlung der begehrten Basisdaten. Auch kann nicht unterstellt werden, dass die angeschriebenen Treugeber auf ein allgemeines Treffen von Geschädigten in gleicher Weise reagieren, wie auf die konkret beabsichtigte Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Durch die Weiterleitung des früheren Schreibens ist der Anspruch, wie hier dargelegt, nicht erfüllt worden.
4. Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten folgt aus §§ 286, 288 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten zu tragen, da die Zuvielforderung der Kläger nur gering war und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.05.2009
Az: 2-21 O 78/08, 2-21 O 78/08
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